VW-Musterfeststellungsklage: Der Vergleich aus rechtsökonomischer Sicht

Vor inzwischen 15 Monaten trat das neueste Institut in der deutschen Zivilprozessrechtslandschaft in Kraft: Die Musterfeststellungsklage (MFK). Wahlweise als „echter Meilenstein für Verbraucher“ (vzbv) oder als „Fortschritt – kein Allheilmittel“ (tagesschau) bezeichnet, ist ihr Nutzen fragwürdig und umstritten. Deshalb habe ich im Rahmen meiner Masterarbeit im Rahmen des Studiengangs European Master in Law and Economics an den Universitäten Hamburg, Rotterdam und Haifa bereits vor dem Inkrafttreten die MFK ökonomisch analysiert. In der auf Englisch hier nachzulesenden Arbeit sowie meinem Vortrag zur ökonomischen Analyse der MFK (20.12.2019, YouTube [Englisch]) zeigte das entwickelte Modell, dass die MFK mit ihrem  Spannungsfeld aus drei Akteuren (Verbraucher∗in/Anmelder∗in, Verbraucherverband/Kläger, Unternehmen/Beklagter) an einigen Fehlern leidet. Dieser Beitrag soll einige wesentliche Ergebnisse der Untersuchung anhand des von VW und dem Verbraucherzentrale-Bundesverband (vzbv) geschlossenen Vergleichs überprüfen. Dazu folgt eine kurze Darstellung dieser Ergebnisse (I.), die Darstellung und Analyse des Vergleichs (II.) und ein kurzes Fazit (III.).

I. Ergebnisse der Untersuchung

Auf Basis des entwickelten Modells sah ich keinerlei Anreiz für beklagte Unternehmen jemals einen Vergleich zu schließen: Die rationale Apathie der Verbraucher∗innen kann auch durch die von der MFK eingesetzten Skaleneffekte nicht genügend überwunden werden, um den potentiellen Gewinn eines Unternehmens aus einer (fahrlässigen) unerlaubten Handlung vollständig abzuschöpfen. Das liegt maßgeblich an der Differenzhypothese des deutschen Schadensersatzrechts und der Ausgestaltung der MFK als Feststellungsklage, welche individuelle Leistungsklagen nach sich zieht. Da die Bindungswirkung des MFK-Urteils im Folgeverfahren der Einzelverbraucher∗innen in den Prozesskosten unberücksichtigt bleibt, muss die Verbraucher∗in als (Folge-)Kläger∗in weiterhin mindestens die Gerichtskosten, i.d.R. jedoch auch Anwaltskosten vorstrecken. Während sich das im Modell in „VW“-Fällen häufig noch als effizient erweist, ist es mit kleineren Summen keinesfalls mehr effizient (S. 16). Mangels Überwindung der rationalen Apathie kann ein jedes Unternehmen davon ausgehen, dass der Gewinn aus der (fahrlässigen) unerlaubten Handlung niemals vollständig abgeschöpft wird: Es werden nie 100% der Verbraucher∗innen klagen, denn die Gewinnchance für Verbraucher∗innen ist nie bei 100%: Selbst in einer Folgeklage auf Basis eines MFK-Urteils bestünde noch die Chance, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt nicht subsumierbar ist. Insofern mangelt es Unternehmen in diesem Modell an einem Anreiz zum Vergleich.

II. Darstellung und Analyse des Vergleichs

Diese These, dass es keinerlei Anreiz gibt, einen Vergleich zu schließen, ist am heutigen Freitag, den 28. Februar 2020, widerlegt: Der Verbraucherzentrale-Bundesverband (vzbv) gab bekannt, dass ein (außergerichtlicher) Vergleich mit VW erzielt worden ist. Der geschlossene Vergleich überlässt den Verbraucher∗innen die Wahl: Sie können diesen bis zum 20. April 2020 akzeptieren, wobei je nach Fahrzeugtyp und Modelljahr Entschädigungssummen von 1.350 bis 6.257 Euro anfallen. Die Kosten der rechtlichen Erstberatung zu dem Vergleich in Höhe von 190 Euro netto übernimmt VW - allerdings nur, wenn die betroffene Verbraucherin den Vergleich annimmt. Der vzbv nimmt als Kläger die MFK zurück. Dabei haben VW und vzbv wohl bereits eine Vorauswahl der Berechtigten getroffen: Es erhalten nur rund 260.000 Verbraucher∗innen überhaupt ein Angebot. Der Vergleich entstand auch aus dem Druck, dass VW diesen gerne schließen wollte, bevor der BGH sich im Verhandlungstermin in einer Einzelklage Anfang Mai äußert. Der vzbv gibt dabei offen zu, dass dieses Angebot „nicht großzügig“ ist. Das zeigt bereits ein Blick über den Atlantik, wo VW an ca. 480.000 Klein- und Mittelklassewageneigentümer eine Entschädigungssumme zwischen 5.100 und 10.000 Dollar zahlte – zusätzlich zum Rückkauf- und Reparaturangebot. Das führt zur Frage, warum einerseits eine solche Diskrepanz zwischen den Vergleichen hier und in den USA besteht (a.) und andererseits, welche rechtsökonomischen Schlüsse der hiesige Vergleich zulässt (b.). a. Die Diskrepanz begründet sich schlicht in der Ausgestaltung der MFK als Feststellungsklage in Kombination mit dem deutschen Schadensersatzrecht. Nach der Differenzhypothese kann maximal die Summe erlangt werden, die ohne das schädigende Ereignis dem Vermögen des Geschädigten zugeflossen wäre. Wie ich in der Masterarbeit ausführe, wird bei einer Massenschädigung wegen der rationalen Apathie der Verbraucher∗innen dabei allerdings niemals die Gesamtsumme aus jeder einzelnen Schadenssumme erreicht (S. 23). Negativeffekte, bspw. ein Vertrauensverlust der Verbraucher∗innen, können den Verlust für bspw. VW zwar in die Höhe treiben, jedoch zeigen die Absatzzahlen, dass dies hier nicht der Fall ist. In den USA hingegen existiert ein Strafschadensersatz, der diese „mangelnde Verfolgung“ ausgleicht und den Schädiger straft, also die (fahrlässige) unerlaubte Handlung unattraktiv macht. VW war in den USA der Gefahr ausgesetzt, noch wesentlich mehr zahlen zu müssen. Deshalb besteht eine solche Differenz in den Vergleichen. b. Der hiesige Vergleich ist rechtsökonomisch interessant. Für Verbraucher∗innen besteht ein starker Anreiz, das Angebot anzunehmen: Die rechtliche Erstberatung, die viele wohl in Anspruch nehmen werden, um das Vergleichsangebot unabhängig bewerten zu lassen, wird nur von VW bezahlt, wenn der Vergleich angenommen wird. Problematisch ist hier, dass die Skaleneffekte der MFK wieder zunichte gemacht werden: Jede Verbraucherin ist auf sich gestellt. Ein außergerichtlicher Vergleich ist im Prozess der MFK eigentlich nicht vorgesehen, denn die Skaleneffekte sollten gerade nicht negiert werden - so sieht der Vergleichsprozess gem. § 611 ZPO vor, dass maximal 30 % der Verbraucher∗innen diesen ablehnen dürfen, damit dieser Bestand hat. Diese Ausnahme gibt es hier nicht. Dass der außergerichtliche Vergleich rechtlich möglich ist, ändert nichts an der ökonomischen Problematik. Wie der vzbv sagt, besteht bei Nichtannahme ein Risiko: Zwar könnte der BGH Anfang Mai ein für Verbraucher∗innen freundlicheres Urteil fällen, welches die Vergleichssumme überträfe. Es kann aber auch sein, dass das nicht der Fall ist. Da Verbraucher∗innen naturgemäß risikoavers sind, besteht entsprechend eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass viele von Ihnen diesen Vergleich annehmen werden. Selbst wenn der BGH ein verbraucherfreundlicheres Urteil fällen wird, so hat VW dennoch einen vollen Erfolg erzielt.

III. Fazit

Auch wenn der Vergleich nun als Erfolg der Musterfeststellungsklage gefeiert wird, kann er doch nicht verbergen, dass sie defizitär konstruiert ist. Vergleiche werden im aktuellen Modell vor allem dann geschlossen, wenn sie für die Verbraucher∗innen nachteiliger sind, als für die Unternehmen. Deshalb bleibt es bei dem Befund, dass über eine Umwandlung in eine echte „Massen-Leistungsklage“ nachgedacht werden muss, die viele Fehler beheben könnte und eine „wirkliche“ Wiedergutmachung zuließe. Dabei müsste auch, wie in den USA, über eine „Opt-Out“-Lösung nachgedacht werden, denn die Empirie zeigt deutlich, wie wenig Prozent der tatsächlich Geschädigten sich in einer „Opt-In“-Klage beteiligen.

Zur Person: Tobias Pollmann, LL.M. (Hamburg; Rotterdam), LL.M. (Haifa), ist Rechtsreferendar am OLG Celle und wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Partnerin Rechtsanwältin Diercks in der Wirtschaftskanzlei MÖHRLE HAPP LUTHER.