Nebenforderungen in Referendariat und Assessorklausur

Sogenannte Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Mahnkosten, etc.) bereiten nach meiner Erfahrung Referendarinnen und Referendaren in der Ausbildung am Arbeitsplatz wie auch in Klausuren teils erhebliche Probleme. Das ist insbesondere deshalb misslich, weil es nur selten um rechtlich besonders komplizierte Fragestellungen geht und man deshalb mit Fehlern in diesem Bereich nur „Punkte verlieren“ kann. Im Folgenden habe ich deshalb versucht, die wichtigsten Anspruchsziele und -grundlagen sowie die gängigsten damit verbundenen Probleme und die häufigsten Fehler zusammenzufassen.

Sogenannte Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Mahnkosten, etc.) bereiten nach meiner Erfahrung Referendarinnen und Referendaren  in der Ausbildung am Arbeitsplatz wie auch in Klausuren teils erhebliche Probleme. Das ist insbesondere deshalb misslich, weil es nur selten um rechtlich besonders komplizierte Fragestellungen geht und man deshalb mit Fehlern in diesem Bereich nur „Punkte verlieren“ kann. Im Folgenden habe ich deshalb versucht, die wichtigsten Anspruchsziele und -grundlagen sowie die gängigsten damit verbundenen Probleme und die häufigsten Fehler zusammenzufassen.

1. Zinsen auf die Hauptforderung

Wichtig: Zu verzinsen sind immer nur fällige Forderungen. Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung wird ein geltend gemachter Zinsanspruch deshalb in der Regel unbegründet sein.
a) Anspruchsgrundlage
aa) Prozesszinsen

Die fällige Hauptforderung ist – sofern sie auf Zahlung gerichtet ist – gem. §§ 291, 288 BGB jedenfalls ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, d.h. ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 BGB analog. Ist die Klageschrift mehreren Beklagten an unterschiedlichen Tagen zugestellt worden, können Prozesszinsen von den Beklagten ggf. ab unterschiedlichen Tagen verlangt werden.

Häufiger Fehler: Werden Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt, ist im Tenor das konkrete Datum (des auf die Rechtshängigkeit folgenden Tages) anzugeben; ein Tenor, der Zinsen „ab Rechtshängigkeit“ zuspricht, ist fehlerhaft. Weiterer häufiger Fehler: Bei §§ 288, 291 BGB handelt es sich um eine eigene Anspruchsgrundlage, so dass es eines Rückgriffs auf § 280 Abs. 1 BGB nicht bedarf.
bb) Verzugszinsen

Zinsen ab einem früheren Zeitpunkt können gem. §§ 288, 286 BGB verlangt werden, wenn sich die beklagte Partei zuvor in Verzug befunden hat. Auch dabei handelt es sich um einen eigene Anspruchsgrundlage. Verzug tritt gem. § 286 BGB insbesondere ein

  • mit Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB); diese ist in einer Rechnung nur im Ausnahmefall enthalten (s. nur BGH, Urteil vom 25. 10. 2007 - III ZR 91/07 Rn. 11)
  • bei Entgeltforderungen 30 Tage nach Zugang der Rechnung, bei Verbrauchern aber nur, wenn sie in der Rechnung darauf hingewiesen wurden (§ 286 Abs. 3 BGB),
  • wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Ziff. 3 BGB) und
  • Wenn für die Leistung „eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“ (§ 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).
Häufiger Fehler: Ein Leistungszeitpunkt ist nur dann „nach dem Kalender bestimmt“ i.S.d. § 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB, wenn beide Parteien diesen vereinbart haben oder er sich aus einer gesetzlichen Regelung ergibt (z.B. § 556b Abs. 1 BGB). Eine einseitige Zahlungsfrist in einer Rechnung fällt nicht unter § 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB (s. BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07); hier tritt Verzug erst mit Zugang einer Mahnung ein.
cc) Fälligkeitszinsen im unternehmerischen Verkehr

Sind beide Parteien Kaufleute, sind auch die §§ 353, 352 HGB zu beachten.

b) Höhe des Anspruchs

Der Zinssatz für Prozess- und Verzugszinsen beträgt gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Handelte sich sich um eine Entgeltforderung und ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, erhöht sich der Zinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Häufiger Fehler: Der Zinssatz kann (und darf) nicht ausgerechnet werden. Denn der Zeitpunkt der Zahlung bzw. Vollstreckung ist noch nicht absehbar und der Zinssatz kann sich bis dahin ändern.

Höhere Zinsen können gem. § 288 Abs. 4 BGB als Verzugsschaden ersatzfähig sein, wenn die klagende Partei in Höhe der Klageforderung ein Darlehen in Anspruch genommen hat. Der Zinssatz für Fälligkeitszinsen gem. § 353 HGB beträgt immer 5 Prozent.

Häufiger Fehler: Höhere Zinsen als beantragt dürfen Sie nicht zusprechen (§ 308 ZPO).

2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

a) Anspruchsgrundlage

Sind vor Klageerhebung bereits Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung der Forderung angefallen, hat die beklagte Partei diese zu erstatten, wenn der klagenden Partei insoweit ein Schadensersatz zusteht, d.h. in zwei Konstellationen:

  • Als Verzugsschaden unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, wenn sich also die beklagte Partei bereits in Verzug befand, als die Anwaltskosten angefallen sind.
Häufiger Fehler: Ersatzfähig sind nur Rechtsverfolgungskosten, die nach Verzugseintritt entstehen. Entstehen die Anwaltskosten erst für die verzugsbegründende Mahnung, sind sie nicht als Verzugsschaden ersatzfähig.
  • Unabhängig vom Verzugeintritt, wenn als Hauptforderung ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Dann gehören die Rechtsanwaltskosten in aller Regel zum ersatzfähigen Schaden (s. BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05, ausf. Palandt/Grüneberg, § 249 Rn. 57).
b) Höhe des Anspruchs

Ersatzfähig sind Anwaltsgebühren in Höhe der Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG (d.h. regelmäßig in Höhe einer 1,3 Gebühr) zzgl. der Nebenkostenpauschale gem. Ziff. 7002 VV RVG.

3. Zinsen auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

a) Anspruchsgrundlage

Der (Schadensersatz-)Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nach allgemeinen Grundsätzen zu verzinsen. Werden Verzugszinsen verlangt, bedarf es deshalb auch hier eines verzugsbegründenden Umstands in Bezug auf diesen Schadensersatzanspruch, also in der Regel einer – gesonderten – Mahnung. Denn § 286 Abs. 3 BGB ist nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Und die regelmäßig im anwaltlichen Schriftsatz zu findende einseitige Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung fällt als einseitige Fristbestimmung wiederum nicht unter § 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB (s. oben unter 1.b)). I.d.R. sind auf Rechtsanwaltskosten daher lediglich Prozesszinsen gem. §§ 291, 288 BGB geschuldet.

b) Anspruchshöhe

Zur Höhe des Anspruchs gilt das unter 1.b) Gesagte entsprechend.

4. Mahnkosten

a) Anspruchsgrundlagen

Zum Schaden der klagenden Partei können auch Mahnkosten gehören. Diese sind nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig, wenn der klagenden Partei ein Schadensersatzanspruch zusteht, d.h. entweder als Verzugsschaden oder unabhängig davon, wenn in der Hauptsache ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Ebenso wie bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gilt aber auch hier, dass die Kosten der verzugsbegründenden Mahnung selbst nicht als Verzugsschaden ersatzfähig sind. Und hier gilt selbstverständlich § 254 Abs. 2 BGB; leistet der Schuldner auf mehrere Mahnungen nicht, dürften weitere Mahnungen nicht mehr zu den Kosten einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung gehören.

b) Anspruchshöhe

Die Höhe der ersatzfähigen Mahnkosten beträgt nach allgemeiner Rechtsprechung i.d.R. zwischen 2,50 EUR und 5 EUR.

5. Inkassokosten

a) Anspruchsgrundlage

Gerade institutionelle Gläubiger (Energieversorger, Mobilfunkanbieter, etc.) beauftragen vorgerichtlich häufig ein Inkassounternehmen mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Auch dessen Kosten sind ersatzfähig (vgl. § 13e RDG), wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, insbesondere also dann, wenn sich der Schuldner bereits in Verzug befunden hat, als das Inkassounternehmen beauftragt wurde.

b) Anspruchshöhe

Die Höhe der ersatzfähigen Inkassokosten regeln § 13e, 13f RDG (s. auch die sehr verständliche Kommentierung bei Grüneberg/Grüneberg, § 286 BGB Rn. 46):

  • Der Gläubiger kann grundsätzlich die Kosten eines Inkassounternehmens in der Höhe der anfallenden Anwaltskosten nach dem RVG ersetzt verlangen (§ 13e RDG), i.d.R. also in Höhe einer 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale.
  • Wird aber später (zur gerichtlichen Durchsetzung) außerdem ein Anwalt beauftragt, sind die Kosten gem. § 13f Satz 1 und 2 RDG nur in der Höhe erstattungsfähig, in der sie auch entstanden wären, hätte der Gläubiger sofort einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt. Da die Geschäftsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Ziff. 311 VV-RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, können Inkassokosten dann nur in Höhe einer 0,65-Gebühr zzgl. der Auslagenpauschale von 20 EUR verlangt werden.
  • Eine Ausnahme regelt § 13f Satz 3 RDG für den Fall, dass der Schuldner die Forderung erst nach Einschaltung des Inkassodienstleisters bestreitet und deshalb Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gibt. In diesem Fall gilt die Beschränkung der Sätze 1 und 2 des § 13f RDG nicht. Der Gläubiger kann also die vollen Inkassokosten in Höhe der 1,3-RVG-Gebühr verlangen.

6. Kostenpauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB

2014 neu eingefügt wurde die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB. Danach kann der Gläubiger einer Entgeltforderung von einem Schuldner, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, eine Kostenpauschale von 40 EUR fordern, wenn sich der Schuldner in Verzug befand. § 288 Abs. 5 BGB ist dabei eine eigene Anspruchsgrundlage. Die Pauschale wird auf konkret geltend gemachte Kosten der Rechtsverfolgung (also insbesondere Anwalts-, Inkasso- und Mahnkosten) angerechnet.

7. Und zuletzt: Denken Sie an den vollständigen Tenor!

Sind die Nebenforderungen nicht in vollem Umfang begründet, muss insoweit im Tenor – „im Übrigen“ – die Klage abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt dann i.d.R. aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (bei sehr geringer Hauptforderung und stark überhöhten Nebenforderungen kann aber auch eine Quote nach einem fiktiven Gesamtstreitwert gebildet werden, ausf. Zöller/Herget, § 92 Rn. 11).

Weiterführende Literatur:
Holthaus/Bünnemann, Die Zinsentscheidung im Assessorexamen, JA 2017, 56 ff.
Angerbauer, Die Behandlung von Zins- und sonstigen Nebenforderungen in der Gerichtsklausur, JuS 2012, 604 ff.