Die neue ICC-Schiedsgerichts­ordnung 2021

Mit 851 neuen Schiedsverfahren im Jahr 2019 konnte die Internationale Handelskammer („ICC“) ihre Position als führende internationale Schiedsinstitution behaupten. Die ICC-Schiedsgerichtsordnung („ICC-SchO“) stellt damit den „Goldstandard“ der internationalen Schiedspraxis dar. Im Rahmen der Vorstellung der überarbeiteten ICC-Schiedsgerichtsordnung 2021 („ICC-SchO 2021“) wies der Präsident des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC („ICC-Gerichtshof“), Alexis Mourre, darauf hin, dass „[t]he amendments to the [new] Rules […] mark a further step towards greater efficiency, flexibility and transparency of the Rules, making ICC Arbitration even more attractive, both for large, complex arbitrations and for smaller cases.“ Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 bei der ICC eingereicht wurden, gilt weiterhin die ICC-Schiedsgerichtsordnung 2017 („ICC-SchO 2017“). Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Änderungen und Neuerungen der ICC-SchO 2021.

Einbeziehung zusätzlicher Parteien und Verbindung von Schiedsverfahren

Die ICC ist weltweit bekannt für ihr effektives Management von komplexen Mehrparteien-Schiedsverfahren. Vor diesem Hintergrund erlaubt die neue „Joinder“-Regelung in Artikel 7 Abs. 5 ICC-SchO 2021 dem Schiedsgericht weitere Parteien zum Schiedsverfahren hinzuzufügen – auch ohne die Zustimmung der übrigen Parteien – wenn die zusätzliche Partei die Konstituierung des Schiedsgerichts akzeptiert und dem Schiedsauftrag („Terms of Reference“) zustimmt. Diese Änderung erhöht die Chancen auf einen erfolgreichen Beitritt zu einem laufenden Schiedsverfahren. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung über den Beitritt einer Partei auf der Grundlage seiner Beurteilung aller diesbezüglich relevanten Umstände, zu denen unter anderem gehören (i) die Frage, ob das Schiedsgericht prima facie für die zusätzliche Partei zuständig ist, (ii) der Zeitpunkt des Antrags auf den Beitritt zum Schiedsverfahren, (iii) mögliche Interessenkonflikte und (iv) die Auswirkungen des Beitritts auf das Schiedsverfahren. Nach dem neuen Artikel 7 Abs. 5 ICC-SchO 2021 lässt die Entscheidung über den Beitritt einer zusätzlichen Partei jedoch die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit in Bezug auf eine solche zusätzliche Partei unberührt. Nach dem bisher geltenden Artikel 7 ICC-SchO 2017 bedurfte der Beitritt einer dritten Partei zum Schiedsverfahren nach der Bestätigung oder Ernennung eines Schiedsrichters der Zustimmung sämtlicher Parteien, einschließlich der dritten Partei. Obgleich der neue Artikel 7 Abs. 5 ICC-SchO 2021 als Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiautonomie angesehen werden könnte – da er die Zustimmung der Parteien durch eine Entscheidung des Schiedsgerichts ersetzt – erscheinen die Umstände, die ein Schiedsgericht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Beitritt nach Artikel 7 Abs. 5 ICC-SchO 2021 zu berücksichtigen hat, allerdings ausreichend zu sein, um verfahrensrechtliche Fairness sicherzustellen. Der breitere und flexiblere Ansatz dieser neuen ICC-„Einbeziehung-Bestimmung“ ist besonders vorteilhaft für komplexe Schiedsgerichtsstreitigkeiten, die mehrere Parteien und Verträge betreffen. Darüber hinaus erlaubt der erweiterte Anwendungsbereich von Artikel 10 lit. b ICC-SchO 2021 dem ICC-Gerichtshof, zwei oder mehr anhängige Schiedsverfahren zu einem einzigen Schiedsverfahren zu verbinden, selbst wenn die Schiedsverfahren zwischen verschiedenen Parteien und auf getrennten Verträgen beruhen, solange die „arbitration agreements [Plural]“ die „gleichen“ („same“) sind. Im Gegensatz dazu erlaubte Artikel 10 ICC-SchO 2017 – mangels einer Vereinbarung der Parteien – nur die Verbindung von Schiedsverfahren zwischen verschiedenen Parteien unter derselben „arbitration agreement [Singular]“. Diese neu eingeführte Möglichkeit, Ansprüche verschiedener Parteien unter verschiedenen Schiedsvereinbarungen zu konsolidieren, wird insbesondere dann hilfreich sein, wenn Streitigkeiten unter miteinander verbundenen Verträgen (z.B. Bauherr, Generalunternehmer und Subunternehmer) oder unter „Back-to-Back“-Verträgen entstehen. Eine Verbindung nach der ICC-SchO 2021 setzt freilich voraus, dass die Verträge der Parteien in allen wesentlichen Punkten „gleiche“ ICC-Schiedsvereinbarungen enthalten; dies gilt insbesondere für die Wahl des Schiedssitzes und die Anzahl der Schiedsrichter. Der neue Artikel 10 lit. b ICC-SchO 2021 belegt dementsprechend das Streben der ICC, den Bedürfnissen und Erwartungen von Parteien bei komplexen Streitigkeiten, die oft mehrere Parteien und mehrere Verträge umfassen, gerecht zu werden. Der liberale Ansatz dieser neuen Bestimmungen wird die ICC-SchO 2021 noch besser für komplexe Mehrparteien-Schiedsverfahren qualifizieren und die ICC-SchO 2021 an den internationalen Standard angleichen (siehe z.B. LCIA Regeln 2020). Weiterhin ist damit zu rechnen, dass die neue ICC-SchO 2021 die Kosten für die Beilegung von Mehrparteien-Streitigkeiten durch „einstufige“ ICC-Schiedsverfahren weiter senkt und die Attraktivität der Schiedsgerichtsbarkeit – auch in kostensensiblen Streitigkeiten – weiter erhöht.

Transparenz, Integrität und Gleichbehandlung der Parteien

Die ICC-SchO 2021 führt neue Bestimmungen ein, die darauf abzielen, die Transparenz der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit zu erhöhen, die Integrität von ICC-Schiedsverfahrens zu schützen und die Gleichbehandlung der Parteien zu gewährleisten. Die Transparenz wird zunächst durch den neuen Artikel 11 Abs. 7 ICC-SchO 2021 erhöht, der die Parteien verpflichtet, dem Sekretariat des ICC-Gerichtshofs („ICC-Sekretariat“), dem Schiedsgericht und den anderen Parteien die Existenz und die Identität jedes Drittmittelgebers offenzulegen. Nach Artikel 11 Abs. 7 ICC-SchO 2021 müssen wirtschaftliche Interessen Dritter am Ausgang des Schiedsverfahrens unverzüglich offengelegt werden, um Schiedsrichtern und zukünftigen Schiedsrichtern zu helfen, ihren Offenlegungspflichten hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nachzukommen. Es bleibt abzuwarten, ob der enge Wortlaut des Artikels 11 Abs. 7 ICC-SchO 2021 auch andere Finanzierungsmodelle, wie z.B. Rechtsschutzversicherungen, erfasst. Artikel 11 Abs. 7 ICC-SchO 2021 erkennt die zunehmende Beteiligung von Drittmittelgebern an internationalen Schiedsverfahren an und verlangt die Offenlegung von Drittmittelvereinbarungen, um die Integrität von ICC-Schiedsverfahren durch die Gewährleistung eines unparteiischen und unabhängigen Schiedsgerichts zu sichern. Zusätzlich kodifiziert die Geschäftsordnung des ICC-Gerichtshofs nun in Artikel 5 Abs. 1 Anhang II ICC-SchO 2021, dass der ICC-Gerichtshof auf vorherigen Antrag einer Partei die Entscheidungsgründe für seine prima facie Überzeugung, dass eine wirksame ICC-Schiedsvereinbarung bestehen könnte (Artikel 6 Abs. 4 2021 ICC-SchO), für die Verbindung von Schiedsverfahren (Artikel 10 ICC-SchO 2021), für die Ernennung des Schiedsgerichts (Artikel 12 Abs. 8 und 9 ICC-SchO 2021) sowie für die Ablehnung (Artikel 14 ICC-SchO 2021) und Ersetzung (Artikel 15 Abs. 2 ICC-SchO 2021) von Schiedsrichtern, offenlegen muss. In Ausnahmefällen kann der ICC-Gerichtshof jedoch beschließen, die Gründe für eine dieser Entscheidungen nicht mitzuteilen (Artikel 5 Abs. 3 Anhang II ICC-SchO 2021). Diese Vorschrift soll die Transparenz und Akzeptanz von Entscheidungen des ICC-Gerichtshofs fördern und wird Anwälten in Zukunft helfen, maßgeschneiderte Schriftsätze zu verfassen. Der neu eingefügte Artikel 17 Abs. 1 ICC-SchO 2021 verpflichtet jede Partei das ICC-Sekretariat, das Schiedsgericht und die anderen Parteien unverzüglich über eine Änderungen in ihrer anwaltlichen Vertretung zu informieren. Der neu hinzugefügte Artikel 17 Abs. 2 ICC-SchO 2021 ermächtigt daraufhin das Schiedsgericht, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat, jede Maßnahme zu ergreifen, die erforderlich ist, um einen Interessenkonflikt eines Schiedsrichters zu vermeiden, der sich aus einer Änderung der Parteivertretung ergibt, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des neuen Anwalts vom Schiedsverfahren. Artikel 17 Abs. 2 ICC-SchO 2021 schafft ein Gleichgewicht zwischen der notwendigen Integrität des Schiedsverfahrens und dem Recht der Parteien, sich durch einen Anwalt ihrer Wahl vertreten zu lassen. Im Rahmen dieses Spannungsverhältnisses besteht einerseits ein berechtigtes Interesse der Gegenseite und des Schiedsgerichts, Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitskonflikte der Schiedsrichter zu vermeiden, die zur Ersetzung von Schiedsrichtern und damit verbundenen Verfahrensverzögerungen führen können. Andererseits kann dieser Artikel als Eingriff in die Parteiautonomie und in das Recht der Partei, einen Anwalt ihrer Wahl zu bestellen, angesehen werden. Die neu eingeführten Bestimmungen in Artikel 17 ICC-SchO 2021 beruhen auf den Erfahrungen der ICC mit taktischen Anwaltsbestellungen zur Verzögerung von Schiedsverfahren und sollen die Integrität von ICC-Schiedsverfahren weiter schützen und Ablehnungsverfahren vermeiden. In der Praxis kann der neu gefasste Artikel 17 ICC-SchO 2021 die Parteien dazu veranlassen, vor der Beauftragung eines neuen Anwalts eine eingehende Konfliktprüfung durchzuführen und vor jeder formellen Mandatierung vorsichtshalber die Zustimmung des Schiedsgerichts einzuholen. Darüber hinaus kann der ICC-Gerichtshof – unter außergewöhnlichen Umständen – “unconscionable” (sittenwidrige) Schiedsvereinbarungen nach dem neuen Artikel 12 Abs. 9 ICC-SchO 2021 außer Acht lassen und alle Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen, um ein erhebliches Risiko von Ungleichbehandlung und Unfairness zu vermeiden, das die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs beeinträchtigen könnte. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der ICC-Gerichtshof nur dann in den Schiedsrichterernennungs-Prozess eingreift, wenn die Parteien nicht in der Lage sind, das Schiedsgericht zu bestellen. Zu erwarten ist allerdings, dass der ICC-Gerichtshof von dieser Befugnis nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen wird und dass er eine Parteivereinbarung über den Ernennungsmechanismus des Schiedsgerichts grundsätzlich respektieren wird. Im Lichte der bekannten Entscheidung Siemens v Dutco des französischen Cour de Cassation könnte eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung vorliegen, wenn eine Schiedsvereinbarung entweder einer Partei das Recht einräumt, den Einzelschiedsrichter oder den Vorsitzenden Schiedsrichter zu benennen, oder von mehreren Klägern oder Beklagten mit widerstreitenden Interessen verlangt, gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen, da ein solcher asymmetrischer Ernennungsmechanismus gegen das Recht des Schiedssitzes verstoßen kann. Artikel 12 Abs. 9 ICC-SchO 2021 verdeutlicht die Bemühungen der ICC, die Integrität, Fairness und Effizienz von ICC-Schiedsverfahren sowie die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen sicherzustellen. Artikel 12 Abs. 9 ICC-SchO 2021 beschränkt jedoch das Recht der Parteien, einen Schiedsrichter ihrer Wahl zu ernennen, sodass Artikel 12 Abs. 9 ICC-SchO 2021 sicherlich zu weiteren Diskussionen führen wird.

Effektives Case Management

Die ICC-SchO 2021 enthält auch Neuerungen, die eine noch effizientere Durchführung von ICC-Schiedsverfahren sicherstellen sollen. Artikel 22 Abs. 2 ICC-SchO 2021 gestattet einem Schiedsgericht – nach Anhörung der Parteien – die ihm angemessen erscheinenden verfahrensrechtlichen Maßnahmen (siehe z.B. Verfahrensmanagementtechniken im Anhang IV) zu ergreifen, um ein effektives Verfahrensmanagement zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen nicht einer Parteivereinbarung widersprechen. Diese Änderung des Artikels 22 Abs. 2 ICC-SchO unterstreicht, dass die ICC ein proaktives Verfahrensmanagement durch Schiedsgerichte fördert und ein Gleichgewicht zwischen Parteiautonomie und Verfahrenseffizienz anstrebt. Der neue Artikel 24 Abs. 2 ICC-SchO 2021 strafft ICC-Schiedsverfahren zudem weiter, indem er das Schiedsgericht verpflichtet, während der Verfahrensmanagementkonferenz „or as soon as possible thereafter“ – die bisherige ICC-SchO 2017 verlangten lediglich “[d]uring or following such conference” – den verfahrensrechtlichen Zeitplan festzulegen, den es für die „effiziente“ (neu eingefügt) Durchführung des Schiedsverfahrens zu befolgen gedenkt.

Neutralität in Investitionsschiedsverfahren

Die ICC-SchO 2021 enthält außerdem – erstmals – zwei neue Bestimmungen, die speziell für auf Investitionsschutzabkommen basierende Schiedsverfahren gelten. Mit diesen Änderungen beabsichtigt die ICC, die Attraktivität für Investitionsschiedsverfahren weiter zu steigern. Erstens soll Artikel 13 Abs. 6 ICC-SchO 2021 die Neutralität des Schiedsgerichts in Verfahren, die das öffentliche Interesse von Staaten betreffen, sicherstellen, indem er vorsieht, dass kein Schiedsrichter Staatsangehöriger einer Partei sein darf, es sei denn, die Parteien treffen eine abweichende Vereinbarung. Die bisherige ICC-SchO 2017 sah in Artikel 13 Abs. 5 lediglich vor, dass der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts eine andere Staatsangehörigkeit als die der Parteien haben muss. Artikel 13 Abs. 6 ICC-SchO 2021 erkennt die Besonderheiten von Investitionsschiedsverfahren an: In diesen Schiedsverfahren muss das Schiedsgericht, während es internationales Recht anwendet, die Rechtmäßigkeit von staatlichen Maßnahmen, Verordnungen und Gesetzen überprüfen und beurteilen, die der betreffende Staaten im öffentlichen Interesse erlassen hat. Zweitens erkennt die ICC an, dass nicht alle Schiedsverfahren für einen „Emergency Arbitrator“ (Eilschiedsrichter) geeignet sind. Artikel 29 Abs. 6 lit. (c) ICC-SchO 2021 kodifiziert nun die etablierte Praxis des ICC-Gerichtshofs, in Investor-Staat-Streitigkeiten auf der Grundlage von Investitionsschutzabkommen keinen Emergency Arbitrator zuzulassen. Hintergrund ist, dass bei Investitionsschiedsverfahren öffentliche Interessen im Raum stehen und Staaten oft nicht in der Lage sind, die kurzen Fristen der „Emergency Arbitrator Proceedings“ (Eilschiedsverfahren) einzuhalten. Eilschiedsrichter sind jedoch für Investitionsschiedsverfahren, die auf ausgehandelten Verträgen basieren, zulässig. Diese Neuerungen für Schiedsverfahren auf der Grundlage von Investitionsschutzabkommen sind zu begrüßen und werden die Attraktivität der ICC-SchO 2021 für Investor-Staat-Schiedsverfahren in Zukunft erhöhen. Denn Streitigkeiten, die auf Investitionsschutzabkommen beruhen, machen derzeit nur einen kleinen Teil der ICC-Verfahren aus.

Erhöhter Schwellenwert für beschleunigte Schiedsverfahren

Das beschleunigte Verfahren war eine der wichtigsten Neuerungen in der ICC-SchO 2017. Das beschleunigte Verfahren sieht reduzierte Gebührensätze und den Erlass von Schiedssprüchen innerhalb von sechs Monaten nach der Verfahrensmanagementkonferenz durch einen Einzelschiedsrichter vor. Artikel 30 und Anhang VI der ICC-SchO 2021 erweitern den Anwendungsbereich der sehr erfolgreichen Bestimmungen für beschleunigte Schiedsverfahren – 146 Verfahren bis Ende 2019 –, indem sie die monetäre Schwelle für ihre automatische Anwendung von einem Streitwert von höchstens USD 2 Millionen auf USD 3 Millionen für Schiedsvereinbarungen erhöhen, die am oder nach dem 1. Januar 2021 abgeschlossen werden. Die überarbeitete ICC-SchO 2021 wird daher einerseits die Zahl der Verfahren, die automatisch den Regeln für beschleunigte Schiedsverfahren unterliegen, weiter erhöhen. Andererseits gewährleistet die ICC-SchO 2021 Parteiautonomie und räumt den Parteien das Recht ein, sich für oder gegen das beschleunigte Verfahren zu entscheiden, wenngleich die Parteien gemäß Artikel 30 Abs. 3 lit. b ICC-SchO 2021 nur gemeinsam aus dem ansonsten geltenden beschleunigten Verfahren heraus optieren können. Die Anhebung des Schwellenwerts von USD 2 Mio. auf USD 3 Mio. stellt somit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Recht auf rechtliches Gehör und der Verfahrenseffizienz her. Da es sich bei einem erheblichen Teil der bei der ICC registrierten Verfahren um Schiedsverfahren mit geringem Streitwert handelt (36 Prozent der im Jahr 2019 registrierten Fälle betrafen einen Streitwert von nicht mehr als 2 Millionen USD), wird die Anhebung des Schwellenwerts die Anzahl der unter dem vereinfachten beschleunigten Verfahren eingereichten Schiedsverfahren erhöhen und damit die Zeit- und Kosteneffizienz von ICC-Schiedsverfahren begünstigen. Letztlich sollten Parteien bei der Verwendung einer ICC-Schiedsvereinbarung sorgfältig abwägen, ob ihre potenziellen Streitigkeiten für ein beschleunigtes Verfahren geeignet sind und ob ein „Opt-in“ oder „Opt-out“ in ihrer Schiedsvereinbarung erklärt werden sollte.

COVID-19: Virtuelle Verhandlungen und elektronisches Einreichen von Schriftsätzen

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Lockdowns und Reisebeschränkungen haben dazu geführt, dass eine Reihe von internationalen Schiedsverfahren virtuell abgehalten werden. Die ICC-SchO 2021 spiegelt diese Veränderungen in der Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit wider. Bisher verlangte der englische Wortlaut des Artikels 25 Abs. 2 ICC-SchO 2017, dass das Schiedsgericht “shall hear the parties together in person if any of them so requests.” Der neu eingeführte Artikel 26 Abs. 1 ICC-SchO 2021 ermächtigt das Schiedsgericht nun ausdrücklich – nach vorheriger Anhörung der Parteien – mündliche Verhandlungen auch im Wege der Fernkommunikation (Videokonferenz; Telefon; oder andere geeignete Kommunikationsmittel) durchzuführen. Diese Klarstellung in Artikel 26 Abs. 1 ICC-SchO 2021 ist – insbesondere während der andauernden COVID-19-Pandemie – hilfreich, wenn sich die Parteien nicht auf eine virtuelle mündliche Verhandlung einigen können. Denn die mehrdeutige Formulierung in der englischsprachigen Version von Artikel 25 Abs. 2 ICC-SchO 2017 führte seit Beginn der COVID-19-Pandemie in einer Reihe von Verfahren zu Schwierigkeiten, weil Parteien, die sich gegen virtuelle Verhandlungen aussprachen, sich auf diesen Artikel beriefen, um die Notwendigkeit der geforderten physischen „in person“ Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten zu begründen, insbesondere wenn mündliche Verhandlungen Zeugen- und Sachverständigenaussagen beinhalteten. Die Klarstellung in Artikel 26 Abs. 1 ICC-SchO 2021, dem Schiedsgericht ein Ermessen einzuräumen, ob es mündliche Verhandlungen durch physische Anwesenheit oder aus der Ferne durchführen will, sollte diese Debatte beenden. Aber auch nach den COVID-19-Zeiten bieten „Remote-Hearings“ Vorteile, einschließlich der Einsparung von Kosten und Reisezeit. Virtuelle mündliche Verhandlungen sind ferner einerseits besonders vorteilhaft für kleine oder kostensensitive Schiedsverfahren, die möglicherweise keine physischen Verhandlungen rechtfertigen, und für Verfahrensmanagementkonferenzen. Andererseits ist zu beachten, dass es schwierig ist, die Glaubwürdigkeit von Zeugen/Sachverständigen in virtuellen Verhandlungen zu beurteilen oder Zeugen/Sachverständige aus der Ferne effizient ins Kreuzverhör zu nehmen. Es ist darüber hinaus nur folgerichtig, dass das Schiedsgericht bei der Entscheidung, ob es eine virtuelle mündliche Verhandlung anordnet, den Zeitunterschied zwischen den Aufenthaltsorten der Verfahrensbeteiligten mitberücksichtigen muss, um die Gleichbehandlung und das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren. Die Zeit wird schlussendlich zeigen, ob und wie sich diese Bestimmung auf die ICC-Schiedspraxis und den Standard der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nach der COVID-19-Pandemie auswirken wird. Artikel 3 Abs. 1 ICC-SchO 2021 sieht nun vor, dass Schriftsätze und andere schriftliche Mitteilungen, die von einer Partei eingereicht werden, jeder Partei, jedem Schiedsrichter und dem ICC-Sekretariat elektronisch zugestellt werden müssen. Nach der überarbeiteten ICC-SchO 2021 sind die Schiedsklage (Artikel 4 ICC-SchO 2021), die Klageantwort und etwaige Widerklagen (Artikel 5 ICC-SchO 2021) sowie ein Antrag auf Einbeziehung zusätzlicher Parteien (Artikel 7 ICC-SchO 2021) grundsätzlich per E-Mail an das ICC-Sekretariat zu senden, jedoch kann der Kläger/Beklagte die Übermittlung seiner Klage/Klageantwort in Papierform per Einschreiben oder Kurier verlangen (Artikel 3 Abs. 1, 4 Abs. 4 lit. b und 5 Abs. 3 ICC-SchO 2021). In allen anderen Fällen sollten keine Abschriften in Papierform an das ICC-Sekretariat gesandt werden, selbst wenn das Schiedsgericht darum gebeten hat, Abschriften zu erhalten. Im Gegensatz dazu mussten nach der bisher geltenden ICC-SchO 2017 die Schiedsklage, die Klageantwort, die Widerklage sowie ein Antrag auf Einbeziehung zusätzlicher Parteien sowohl in Papierform als auch elektronisch per E-Mail an das ICC-Sekretariat gesandt werden. Die Einführung der elektronischen Zustellung von Schriftsätzen in der ICC-SchO 2021 – als „Default-Regel“ – ist eine willkommene Anpassung an die Bedürfnisse der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Zeiten von COVID-19 und ein Schritt in Richtung einer umweltfreundlicheren Schiedsgerichtspraxis.

Zusätzlicher Schiedsspruch als Abhilfe für nicht berücksichtigte Ansprüche

Nach Artikel 36 Abs. 3 und 4 ICC-SchO 2021 ist das Schiedsgericht nunmehr befugt, einen zusätzlichen Schiedsspruch zu erlassen, um über Ansprüche zu entscheiden, die im Laufe des Schiedsverfahrens erhoben wurden, aber im ursprünglichen Schiedsspruch nicht berücksichtigt wurden. Ein solches „Post-Award-Tool“ ermöglicht effizientere Schiedsverfahren, da unter der bisherigen ICC-SchO 2017 in Fallkonstellationen, in denen das Recht des Schiedsortes keine zusätzlichen Schiedssprüche zuließ, die Parteien ein neues Schiedsgerichtsverfahren hinsichtlich der im ursprünglichen Schiedsspruch nicht berücksichtigten Ansprüche einleiten mussten. Artikel 36 ICC-SchO 2017 ermächtigte das Schiedsgericht lediglich, einen Schreib-, Rechen- oder ähnliche Fehler in einem Schiedsspruch zu korrigieren. Angesichts der Prüfung von Schiedssprüchen durch die ICC ist zwar nicht zu erwarten, dass Anträge auf Erlass zusätzlicher Schiedssprüche häufig vorkommen werden. Nichtsdestotrotz minimiert die Möglichkeit, einen zusätzlichen Schiedsspruch abzusetzen, das Risiko, dass ein Schiedsspruch aufgrund eines Verstoßes gegen das Infra-Petita-Prinzip angefochten wird, und stärkt somit insgesamt die Vollstreckbarkeit von ICC-Schiedssprüchen.

Fazit

Insgesamt ist die neue ICC-SchO 2021 eine zu begrüßende Überarbeitung. Wenngleich die neue ICC-SchO 2021 kein wesentliches Neuland betritt, wird durch die aktualisierte ICC-SchO eine Anpassung an die herrschende Schiedspraxis vorgenommen und der Goldstandard der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit weiter angehoben. Mit der ICC-SchO 2021 hat die ICC ihre Position als führende Schiedsinstitution gestärkt, indem sie etablierte Praktiken der Schiedsgerichtsbarkeit in die ICC-SchO 2021 aufgenommen hat und zugleich ihre Schiedsverfahren durch den verstärkten Einsatz von Technologie an die aktuelle Realität angepasst hat, die durch die Pandemie COVID 19 ausgelöst wurde. Gleichzeitig bestätigt die begrenzte Anzahl von Änderungen und Neuerungen in der ICC-SchO 2021, dass die ICC-SchO 2017 ihre Effektivität für internationale Schiedsverfahren nachgewiesen hat. Die Änderungen der ICC-SchO 2021 werden allerdings sicherstellen, dass ICC-Schiedsverfahren auch in den kommenden Jahren effizient, wettbewerbsfähig und kostengünstig für ihre Nutzer bleiben. Die Aussage von Alexis Mourre zur ICC-SchO 2021 ist daher zutreffend, denn mit der ICC-SchO 2021 hat die ICC ihre Schiedsordnung erfolgreich aktualisiert, um den Bedürfnissen einer modernen, zeitgemäßen Schiedsgerichtsbarkeit gerecht zu werden. Dies führt zu noch effizienteren, flexibleren und transparenteren ICC-Schiedsverfahren und macht die ICC-Schiedsgerichtsbarkeit zu einem noch attraktiveren Forum, sowohl für große komplexe Schiedsverfahren als auch für kleinere Streitigkeiten.
Dr. Daniel H. Sharma ist Partner im Bereich Dispute Resolution in der Kanzlei DLA Piper in Frankfurt a.M. Er ist für private Unternehmen sowie Regierungen und internationale Organisationen in einer Vielzahl von Branchen tätig, darunter Infrastruktur, Energie, Luftfahrt, Automobil, Chemie, Pharma und Finanzdienstleistungen. Dr. Sharma berät seine Mandanten insbesondere in Bezug auf Ad-hoc und institutionelle Schiedsverfahren nach verschiedenen Schiedsregeln (z.B. ICC, SIAC, DIS, CIETAC, UNCITRAL und ICSID). Neben seiner regelmäßigen Tätigkeit als Schiedsrichter vertritt er zudem Mandanten in privaten Kartellschadenersatzverfahren. Franz D. Kaps ist Associate im Bereich Dispute Resolution in der Kanzlei DLA Piper in Frankfurt a.M. Er berät und vertritt in- und ausländische Mandanten aus verschiedenen Branchen in komplexen Verfahren vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten (u.a. ICC, DIS, LCIA und SCC Schiedsverfahren). Er ist spezialisiert auf Rechtsstreitigkeiten in den Bereichen Anlagenbau, Automobilindustrie, Energie, Infrastruktur, internationaler Handel, Konsumgüter, Maschinenbau, Post-M&A-Streitigkeiten, Produzierende Industrie, Sport, Technologie und Investor-Staat-Schiedsverfahren.
Foto: Zentrale der International Chamber of Commerce (ICC) in Paris; CikkajesICC headquartersCC BY-SA 4.0