Nichtzulassungsbeschwerde und Wertgrenze - nur „ganz oder gar nicht“?

Es braut sich etwas zusammen über dem erbgroßherzoglichen Palais in Karlsruhe: Die Zahl der Nichtzulassungsbeschwerden (§ 544 ZPO) ist bereits mit Einführung des § 522 Abs. 3 ZPO deutlich gestiegen. Einige Rechtsanwaltskammern wollen die politische Diskussion über die Singularzulassung wiederbeleben, der allgemein eine „Filterwirkung“ zugeschrieben wird. Und im Sommer dieses Jahres läuft die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 26 Ziff. 8 EGZPO aus, wenn sie nicht erneut verlängert verlängert wird.

Eine längst überfällige Diskussion

Als Notlösung eingeführt, um für eine „Übergangszeit“ nach der Einführung des „neuen“ Revisionsrechts im Jahr 2001 den Bundesgerichtshof vor einer zu großen Zahl von Nichtzulassungsbeschwerden zu bewahren, ist die Regelung immer wieder verlängert worden. Dass anstelle einer erneuten „geräuschlosen“ Verlängerung die Zukunft der Wertgrenze wohl ernsthaft diskutiert werden soll, ist überfällig. Denn die Wertgrenze ist nicht nur systemwidrig - nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte mit der Nichtzulassungsbeschwerde ja gerade das Prinzip der Wertrevision abgeschafft werden. Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an einen bestimmten Wert zu knüpfen, sorgt auch für eine erhebliche soziale Schieflage, macht sie doch den Zugang zu Recht im Ergebnis von Einkommen und Vermögen der rechtssuchenden Partei abhängig. Bei einer Höhe von 20.000 EUR (entspricht fast der Höhe des durchschnittlich verfügbaren Jahreseinkommens eines Haushalts in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2017) geht es auch ersichtlich nicht mehr allein darum, Bagatellen auszunehmen. Und zuletzt wirkt die Wertgrenze relativ willkürlich: Die Regelung in § 8 ZPO führt dazu, dass im Prozess des Fahrzeugeigentümers gegen den Stellplatzvermieter die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet sein kann, während sie es bei seiner Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages erst ab dem Wert eines Mitteklassewagens ist. Wenn deshalb aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs gefordert wird, die Wertgrenze nicht nur beizubehalten, sondern sogar auf 30.000 EUR hochzusetzen (Brückner/Guhling/Menges, DRiZ 2017, 200 ff.), begegnet das m.E. erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken. Denn die gerade dargestellte soziale Schieflage im Rechtsmittelrecht würde dadurch noch verschärft. Andererseits dürfte auch außer Frage stehen, dass der Bundesgerichtshof mit dem derzeitigen Personal nicht in der Lage wäre, die ohne eine Wertgrenze eingehenden Nichtzulassungsbeschwerden in akzeptabler Zeit zu bearbeiten; die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat im jährlichen Pressegespräch Verfahrenslaufzeiten von sechs bis acht Jahren in Aussicht gestellt. Und ob bei einer einfachen Abschaffung der Wertgrenze das Personal tatsächlich im erforderlichen Umfang aufgestockt würde, darf mit guten Gründen bezweifeln, wer Rechtspolitik näher verfolgt. Findet man sich nun einmal  damit ab, dass sich das Prozessrecht und damit die Verfahrensrechte der Bürgerinnen und Büger nach dem verfügbaren Personal richten und nicht umgekehrt (warum regt sich eigentlich niemand darüber auf?), stellt sich die Frage, warum so wenig über vermittelnde Lösungen diskutiert wird - zwischen einer Fortführung oder gar Erhöhung der Wertgrenze einerseits und einer einfachen Abschaffung andererseits.

Kammern statt Senate

Als Argument für die Wertgrenze wird häufig die Statistik angeführt: Nur rund 7 % der Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg. Das ist zwar nur mittelmäßig aussagekräftig, weil unter den 93 % ja auch alle Nichtzulassungsbeschwerden fallen, die unabhängig von ihrer Begründetheit schon an der Wertgrenze scheitern. Trotzdem dürfte auch die „Begründetheitsquote“ eher gering sein (eine Statistik dazu führt der BGH – soweit ich sehen kann – nicht). Mit einem ganz überwiegend erfolglosen Rechtsbehelf kennt sich aber ein anderes in Karlsruhe ansässige Gericht bestens aus: Am Bundesverfassungsgericht müssen nur 16 Richterinnen und Richter jedes Jahr – neben u.a. Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streiten, Parteiverbotsverfahren und konkreten und abstrakten Normenkontrollen - rund 6.000 Verfassungsbeschwerden bearbeiten, von denen nur rund 2 % Erfolg haben. Weil dies in der vollen Besetzung der Senate nicht zu leisten wäre, hat der Gesetzgeber bekanntlich schon 1993 Kammern eingeführt: Verfassungsbeschwerden werden seitdem von aus nur drei Richtern bestehenden Kammern quasi „vorgeprüft“. Die Kammern entscheiden darüber, ob eine Verfassungsbeschwerde überhaupt angenommen wird (§ 93b BVerfGG). Und sie können der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offenkundig begründet und die zugrunde liegende Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet ist (§ 93c BVerfGG). Dieses Prinzip ließe sich auf die Nichtzulassungsbeschwerde übertragen: Auch am Bundesgerichtshof könnte man in den einzelnen Senate Kammern einrichten, die aus zwei oder drei Richtern bestehen und über Nichtzulassungsbeschwerden entscheiden: Hält die Kammer sie einstimmig für unzulässig oder fehlt es an einem Zulassungsgrund, weist die Kammer sie durch Beschluss zurück. Hält die Kammer sie einstimmig für begründet, weil die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann die Kammer gem. § 544 Abs. 7 ZPO die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und die Sache zurückverweisen. Und in allen anderen Fällen würde die Kammer die Sache dem Senat zur Entscheidung vorlegen (ähnlich bereits TOP 22 des 65. DJT).

Teilweise Öffnung auch unterhalb einer Wertgrenze

Auch für eine zweite (alternativ oder kumulativ) denkbare Lösung lohnt ein Blick in die Statistik: Von den erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerden entfallen immerhin rund 20 % auf Fälle, in denen der Bundesgerichtshof gem. § 544 Abs. 7 ZPO die Entscheidung der Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sofort aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zurückverweist. Gerade diese Fälle sind es, die in erheblichem Maße Zweifel an der Wertgrenze säen. Denn dass diese Fälle unterhalb von 20.000 EUR einer obergerichtlichen Kontrolle entzogen sind, in denen mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör das grundlegendste und mit Verfassungsrang ausgestattete Verfahrensrecht verletzt ist (die Vorinstanz quasi „kurzen Prozess“ gemacht hat), scheint kaum einsichtig. Stattdessen bleibt den Betroffenen in diesen Fällen nur die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde – was wenig zweckmäßig ist, weil der Bundesgerichtshof das ersichtlich sachnähere Gericht ist und die Arbeitsbelastung gerade beim Bundesverfassungsgericht äußerst hoch ist. Eine Lösung dafür wäre es, unterhalb einer verbleibenden Wertgrenze die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls insoweit zuzulassen, als der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt ist. Das würde ohne Zweifel die Belastung deutlich erhöhen; unterhalb der verbleibenden Wertgrenze würde aber immerhin der Prüfungsumfang reduziert. Und indem Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör künftig unabhängig vom Streitwert mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten, würde das Vertrauen in die Qualität der Rechtsprechung sicherlich deutlich gestärkt. Der Artikel ist in gekürzter Form bereits am 21.03.2018 in der FAZ erschienen (online hier). Foto: ComQuat | BGH - Palais 2 | CC BY-SA 3.0