Ersatzfähigkeit von Übersetzungskosten

Die zuzustellenden Dokumenten müssen bei einer Auslandszustellung nach der EuZVO bekanntlich zunächst nicht übersetzt werden, vielmehr kann es gerade bei geringen Streitwerten sinnvoll sein, zunächst eine Zustellung ohne Übersetzungen zu versuchen (s. dazu ausführlich Fabig/Windau, NJW 2017, 2502 ff. sowie diesen ZPO-Überblick). Dass das aber nicht immer verhindern kann, dass der klagenden Partei Übersetzungskosten zur Last fallen, zeigt der Beschluss des OLG Nürnberg vom 16.07.2020 – 8 W 2303/20.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte im Jahr 2019 Klage gegen die in Irland ansässige Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft erhoben. Die Klage wurde ohne Übersetzungen im Wege des Auslands-Einschreibens gegen Rückschein an die Beklagte zugestellt. Im Prozess ließ sich die Beklagte durch eine in Köln ansässige Anwaltskanzlei vertreten. Das Landgericht wies die Klage (rechtskräftig) ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Beklagte dann, Kosten für die Übersetzung der Klageschrift einschließlich Anlagen in Höhe von 6.836,76 EUR gegen die Klägerin festsetzen zu lassen. Gegen den diesem Antrag entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie u.a. geltend macht, der Versicherungsvertrag sei in deutscher Sprache geschlossen worden und auch alle handelnden Akteure seien der deutschen Sprache mächtig geworden. Ihr sei außerdem zugesichert worden, alles laufe in deutscher Sprache ab und eine Übersetzung in die englische Sprache sei – auch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung – nicht nötig. Deshalb sei es treuwidrig, wenn die Beklagte Übersetzungskosten geltend mache.

Das Gericht trifft in seinem Urteil nur eine Kostengrundentscheidung. Welche Kosten im Einzelnen darunter fallen, ist im späteren gesonderten Kostenfeststellungsverfahren gem. § 104 ZPO zu entscheiden. Für das Kostenfestsetzungsverfahren zuständig ist der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG). Ersatzfähig sind gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ZPO „die dem Gegner erwachsenen Kosten (...), soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.“ Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin hatte hier die Übersetzungskosten der Beklagten in Höhe von über 6.000 EUR für notwendig gehalten und gegen die Klägerin festgesetzt. Dagegen wendete die sich mit den genannten Argumenten und hielt die Kosten für nicht erforderlich.

Entscheidung

Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen:

„Das Landgericht hat die geltend gemachten Übersetzungskosten nach Grund und Höhe zu Recht als erstattungsfähig festgesetzt. Es handelt sich um Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Bei der Beklagten handelt es sich um eine im Ausland ansässige Prozesspartei in einer Rechtsform des irischen Rechts. Dass die mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag und seiner Abwicklung bei der Beklagten befassten Personen der deutschen Sprache in ausreichendem Maße – auch bezogen auf juristische und versicherungstechnische Fachbegriffe – mächtig sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Einer solchen Prozesspartei sind grundsätzlich die Kosten einer Übersetzung aller wesentlichen Schriftstücke, der den Schriftsätzen beigefügten Anlagen und gerichtlichen Verfügungen zu erstatten (…). Insofern streitet für die Beklagte das legitime Interesse, sich eine möglichst genaue und vollständige Kenntnis über den aktuellen Sach- und Streitstand des gegen sie betriebenen Verfahrens zu verschaffen, jederzeit dem Rechtsstreit folgen und entscheiden zu können, ob und in welcher Weise der Rechtsstreit weiter geführt wird. Dies gebieten der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz der Waffengleichheit.

b) Dies gilt auch, wenn der Prozessbevollmächtigte der ausländischen Partei die Übersetzung selbst bzw. durch einen in seiner Kanzlei beschäftigten Übersetzer vornimmt (...). Der Aufwand für solche Übersetzungen ist nicht als ein der Information zuzurechnender Aufwand mit der Prozessgebühr abgegolten (…). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob einzelne bei der Beklagtenvertreterin tätige Rechtsanwälte die englische Sprache fließend beherrschen bzw. die englischsprachige Korrespondenz für sie zur täglichen Routine gehört.

c) Der Kostenerstattung steht darüber hinaus nicht entgegen, dass der maßgebliche Vertrag im Jahre 2004 in deutscher Sprache abgeschlossen worden ist (…), für den Vertrag (…) deutsches Recht gilt (…) und es sich bei dem Versicherer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses um eine Tochtergesellschaft der schweizerischen U. AG handelte. Diese Aspekte betreffen allein den Inhalt und die Durchführung des Vertrages. Hingegen folgt daraus nicht, dass die Beklagte den zusätzlichen Aufwand, der mit einer notwendigerweise in deutscher Sprache (§ 184 Satz 1 GVG) zu erfolgenden Prozessführung verbunden war, auch im Obsiegensfalle selbst zu tragen hätte. Maßgeblich sind das konkrete Prozessrechtsverhältnis, der Sitz der Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung und die in diesem Zeitpunkt vorauszusetzenden Sprachkenntnisse. (…)

d) Der Kläger kann sich im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht darauf berufen, dass die Geltendmachung der Übersetzungskosten rechtsmissbräuchlich sei (§ 242 BGB). Zwar gilt das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Missbrauchsverbot auch im Zivilprozess und ist somit auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (...). Dies gilt allerdings nur, wenn die maßgeblichen Tatsachen, aus denen dieser Einwand folgt, unstreitig sind oder anhand des Akteninhalts unzweifelhaft festgestellt werden können (….).

Dergleichen ist hier nicht der Fall. Es ist nicht unstreitig, dass dem Kläger bei Vertragsschluss versprochen worden sei, es laufe alles in deutscher Sprache ab und eine Übersetzung in die englische Sprache sei – auch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung – nicht nötig. Eine derartige Zusicherung ergibt sich auch nicht aus den aktenkundigen Vertragsdokumenten, so dass nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, es sei zugunsten des Klägers ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

Nach seiner Ausgestaltung als zügig durchzuführendes Massenverfahren eignet sich die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO nicht, um schwierige Rechtsfragen und streitige Tatsachen zu klären. Es ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsverfahren auch nur beschränkte Erkenntnismöglichkeiten und vermag solche Streitfragen nicht zu klären. Abgesehen von der Glaubhaftmachung des Kostenansatzes (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) findet in diesem Verfahren eine Beweiserhebung - etwa durch Zeugeneinvernahme - nicht statt. Dies gilt auch für die Beschwerdeinstanz, denn diese eröffnet dem Senat keine weitergehende Prüfungskompetenz. Wegen der geltend gemachten Einwendungen oder etwaiger Rück-(Erstattungsansprüche) ist der Kläger als Kostenschuldner daher auf ein Erkenntnisverfahren, namentlich die Klage nach § 767 ZPO zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2006 - XII ZR 285/02, NJW 2007, 1213 Rn. 10; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 6493).

e) Die Höhe der Übersetzungskosten ist im Streitfalle in entsprechender Anwendung des § 11 JVEG ermittelt worden (...). Sie begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken und wird mit der Beschwerde nicht angegriffen.“

Anmerkung

Die Klägerin kann die Behauptung, ihr sei zugesichert worden, alles laufe in deutscher Sprache ab, also nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend machen. Sie ist damit auch nicht präkludiert, weil § 767 Abs. 2 ZPO auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht anwendbar ist (s. nur BGH, Urteil vom 15.11.1951 – IV ZR 72/51). Was die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Übersetzungskosten angeht, entspricht die vom OLG Nürnberg vertretene Auffassung im Übrigen der ganz herrschenden Ansicht (s. z.B. ganz aktuell OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2020 - 26 W 22/20). Allerdings ist eine (wörtliche) Übersetzung nicht hinsichtlich sämtlichen Schriftverkehrs, sondern nur der Schriftsätze und wesentlichen Urkunden notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO (s. nur OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2008 – 2 W 160/18; MünchKomm-ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 91 Rn. 166). Die klagende Partei befindet sich dadurch aber in einem Dilemma: Übersetzt sie, war die Übersetzung aber nicht erforderlich, trägt sie insoweit jedenfalls das Vollstreckungsrisiko und bleibt u.U. sogar auf den Kosten sitzen, wenn die Übersetzungskosten nicht erforderlich waren (s. OLG Hamburg, Beschluss v. 27.05.2015 - 4 W 59/15). Übersetzt sie nicht, muss sie ggf. die auf Seiten der beklagten Partei angefallenen Übersetzungskosten in erheblicher Höhe tragen. Eine Lösung für dieses Dilemma könnte sich daraus ergeben, dass die EuZVO keine besondere Anforderungen an die Übersetzung stellt (vgl. Art. 4 Abs. 4 EuZVO) und diese deshalb insbesondere nicht von einem beeidigten Dolmetscher erstellt werden müssen. Auch an die Qualität der Übersetzung stellt die EuZVO keine überzogenen Anforderungen; es ist ausreichend, wenn die Übersetzung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks den Empfänger in die Lage versetzt, seine Rechte im Übermittlungsstaat geltend zu machen, und ihm insbesondere erlaubt, Gegenstand und Grund des gegen ihn gerichteten Antrags sowie das Bestehen des gerichtlichen Verfahrens zu erkennen (EuGH Urteil vom 8.5.2008 - C-14/07, Rn. 75). Diese Anforderungen erfüllen aber vielfach schon die kostenlos oder weitgehend kostenlos verfügbaren Übersetzungsdienste im Internet. Gerade bei geringen Streitwerten und nicht übermäßig komplizierten Sachverhalten scheint deshalb erwägenswert, zum Zwecke der Zustellung (sicherheitshalber) eine solche Übersetzung beizufügen. Das konnte dann später im Kostenfestsetzungsverfahren außerdem dazu führen, dass Übersetzungskosten auf Beklagtenseite nur noch „erforderlich“ sind, wenn die Beklagtenseite nachweist, dass die Übersetzung mangelhaft war (anders aber ggf. noch OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2016 - 8 W 60/15). tl;dr: Die Kosten der Übersetzung der Klageschrift und der Klageerwiderung sind einer obsiegenden ausländischen Prozesspartei grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn der streitgegenständliche Vertrag ca. 15 Jahre vor Klageerhebung in deutscher Sprache geschlossen und die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden ist. Anmerkung/Besprechung, OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 – 8 W 2303/20. Foto: DALIBRI, Justizpalast Nürnberg 027, CC BY-SA 3.0