Ziemlich schwierig: Objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft
Entscheidung
Das OLG befasst sich zunächst mit der Frage, ob die Klage aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über die Widerklage wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig ist:„Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht durch die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage hin wegen entgegenstehender Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage unzulässig geworden.
Zwar ist die Verurteilung auf die Widerklage hin rechtskräftig geworden. Klage und Widerklage haben aber nicht denselben Streitgegenstand. […] Denn der Widerklage liegt die Zahlung […] am 08.03.2016 zugrunde, mithin ein anderer Sachverhalt als der Klage. Identität der Streitgegenstände besteht lediglich insoweit, als es sowohl für die Begründetheit der Klage als auch für die Begründetheit der Widerklage auf die gemeinsame Vorfrage ankommt, ob die Klägerin einen Anspruch auf einen Landschaftspflegebonus für das Jahr 2014 hat.“
Die Klage sei aber unbegründet:„Aufgrund der Präjudizwirkung der rechtskräftigen Verurteilung auf die Widerklage steht fest, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf den Landschaftspflegebonus nicht zusteht. Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Prozesses erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen […].
Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin von der Beklagten Zahlung in der geltend gemachten Höhe verlangen kann, hängt von der Vorfrage ab, ob die Klägerin einen Anspruch auf den Landschaftspflegebonus für das Jahr 2014 hat. Diese Vorfrage hat das landgerichtliche Urteil bereits rechtskräftig entschieden. Indem es der Widerklage stattgegeben hat, hat es festgestellt, dass die bejahte Rechtsfolge mit allen in Betracht kommenden Gegennormen vereinbar ist, dass ihr gegenüber also keine solche Gegennorm durchgreift […].
Das Landgericht hat im Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass die Widerklage begründet ist, weil die Klägerin keinen Anspruch auf den Landschaftspflegebonus für 2014 habe, dieser stelle also keinen Rechtsgrund für die Zahlung dar. Deshalb habe die Beklagte am 08.03.2016 ohne Rechtsgrund gezahlt, so dass ihr gegen die Klägerin ein Bereicherungsanspruch zustehe.
Der Senat ist an diese Feststellung des Landgerichts gebunden.“