Obligatorische Spezialkammern an den Landgerichten kommen nun doch

Wenn sich fast alle Beteiligten der Abteilung Prozessrecht auf dem 70. DJT über etwas einig waren, dann darüber, dann dass es einer stärkeren Spezialisierung auf Seiten der Gerichte bedarf und deshalb bei den Landgerichten Spezialkammern eingerichtet werden sollten. Der entsprechende Vorschlag wurde fast einstimmig angenommen. Einige Zeit danach kündigte Bundesjustizminister Maas an, u.a. diese Forderung umsetzen zu wollen. Seitdem war zu diesesmThema aus dem BMJV nichts mehr zu hören. Mitte 2015 brachte außerdem das Bundesland Berlin einen Gesetzesantrag mit ähnlichem Inhalt in den Bundesrat ein, auch diese Initiative verlief in der Folge im Sande. Nun hat aber der Rechtsausschuss des Bundestages die Beratungen über das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts zum Anlass genommen, der übrigen Politik „Beine zu machen“ und einen ähnlichen Vorschlag in seine Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 18/11437) aufgenommen, die kurz darauf am am 09.03.2017 vom Bundestag angenommen wurde. Die Änderungen werden zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Hintergrund: Das neue Anordnungsrecht gem. § 650b BGB n.F.
Gegenstand des Gesetzgebungsvorhabens ist u.a. ein Anordnungsrecht des Bestellers bei einer Änderungen des vereinbarten Werkerfolges oder Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges erforderlich sind (§ 650b BGB n.F.). Die zu erwartenden rechtlichen Schwierigkeiten dieses Anordnungsrechts waren Anlass für den Rechtsausschuss, darüber nachzudenken, wie die erforderliche gerichtliche Sachkunde sichergestellt werden kann. Dazu wird nun § 71 Abs. 2 GVG (der die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte regelt) um eine Ziff. 5 ergänzt , wonach für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht und die Höhe der Vergütungsanpassung infolge einer Anordnung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind. Außerdem wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, nach der die Landesjustizverwaltungen für die neue Ziff. 5 (und Ziff. 4) bezirksübergreifende Zuständigkeiten schaffen können.
Die neuen §§ 72a, 119a GVG
Diese Idee, dass „eine häufigere Befassung mit einer bestimmten Materie zu einer Qualitätssteigerung“ führt, war für den Rechtsausschuss wohl Anlass, außerdem die Einführung eines neuen § 72a GVG vorzuschlagen, der die Landgerichte verpflichtet, Kammern mit bestimmten Spezialzuständigkeiten zu schaffen. § 72a soll nach der Beschlussempfehlung wie folgt lauten:
„Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:
  1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
  2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
  3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und
  4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.
Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten  Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.“
In § 119a GVG soll für die Oberlandesgerichte eine entsprechende Regelung geschaffen werden, auch diese sollen Spezialsenate für die genannten Fachgebiete bilden.
Die neuen „Spezialgebiete“
In der Begründung der Beschlussempfehlung sind die in §§ 72a, 119a GVG genannten Gebiete außerdem näher definiert:
  • Ziff. 1 soll Streitigkeiten umfassen, „an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, sofern Ansprüche aus den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Geschäften (u. a. Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Depotgeschäft, Anlageberatung und -vermittlung) betroffen sind“.
  • Ziff. 2 soll Streitigkeiten erfassen, „die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat – unabhängig von dessen vertraglicher Qualifikation etwa als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlichem Geschäftsbesorgungsvertrag –, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt waren“.
  • Ziff. 3 soll „vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlung befasste Personen wie etwa Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit“ erfassen, auch Ansprüche auf Einsicht in Krankenunterlagen und Vergütungsansprüche.
  • Ziff. 4 soll Streitigkeiten „über Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen zwischen dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Bezugsberechtigten und dem Versicherer“ erfassen, wobei wegen der Sachnähe auch Streitigkeiten aus Versicherungsvermittlung und -beratung i.S.d. § 59 VVG einbezogen werden.
Und was ist mit den Amtsgerichten?
Bleibt die nahe liegende Frage, warum an Land- und Oberlandesgerichten eine Spezialisierung (völlig zu Recht!) erzwungen werden soll, Amtsrichterinnen und Amtsrichter aber offenkundig zugetraut wird, diese Materien auch in Zukunft (selbstverständlich neben Bußgeld-, Betreuungs-, Insolvenz- und Familiensachen) fachgerecht zu handhaben. Konsequent wäre es, entweder den Katalog des § 72a GVG-E vollständig in § 71 Abs. 2 GVG zu übernehmen oder hinsichtlich der neuen „Spezialgebiete“ ebenfalls amtsgerichtsbezirksübergreifende Sonderzuständigkeiten zu schaffen (beispielsweise für den Bezirk eines Landgerichts). So aber bleibt der Eindruck, unterhalb von 5.000 EUR sei eine „Notaufnahme des Rechtsstaats“ ausreichend. Der Beitrag wurde am 16.03.2017 überarbeitet, nachdem mich David Buntenbroich auf Twitter hingewiesen hatte, dass das Gesetz schon am 09.03.2017 vom Bundestag in der Ausschussfassung angenommen worden war. (Das kommt davon, wenn man die Blogbeiträge nicht tagesaktuell schreibt, sondern einige Tage oder Wochen im Voraus plant...) Foto: Times | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0