(Kein) Titel „gegen Unbekannt“?

Gleich zwei interessante Fragen sind Gegenstand eines Beschlusses des BGH vom 18.09.2018 – IV ZB 34/17. Darin geht es einerseits um den „Klassiker“ der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter und andererseits um die Frage, ob und ggf. wann eine namentliche Bezeichnung der beklagten Partei ausnahmsweise entbehrlich ist.

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Internet auf einer angeblich von einer Firma „Pewe24“ betriebenen Website einen Grill bestellt und den Kaufpreis von 679,99 EUR auf ein bei der P-Bank geführtes Konto überwiesen. Da er den Grill nie erhielt, erstattete er schließlich Strafanzeige. Von der Staatsanwaltschaft erhielt er die Mitteilung, sie führe im Zusammenhang mit „Pewe24“ ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. Eine Person mit dem Aliasnamen „Mario Hummels“ habe – vermutlich mittels Verwendung eines gefälschten Personalausweises – im Postidentverfahren das Bankkonto eröffnet, auf das sie sich die Rechnungsbeträge habe überweisen lassen, wie auch die 679,99 EUR des Klägers. Auf diesem Konto hatten die Ermittlungsbehörden ein Guthaben gesichert, auf das der Kläger zugreifen wollte. Er erhob deshalb Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen „den Herrn Mario Hummels (alias), dessen Aufenthaltsort unbekannt ist“ und beantragte die öffentliche Zustellung der Klageschrift. Diese wies das Amtsgericht zurück, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Dagegen wendete sich der Kläger mit der vom Beschwerdegericht – Einzelrichter – zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Hier war zwar klar, dass es eine natürliche Person geben musste, die das Konto eröffnet hatte und der deshalb wirtschaftlich das gesicherte Guthaben auf dem Konto zustand. Es war aber völlig unklar, wer diese Person war. Deshalb hatte K eine Klage gegen „den Herrn Mario Hummels (alias), dessen Aufenthaltsort unbekannt ist“ eingereicht und wollte mit dem Titel dann das gesicherte Guthaben pfänden und sich überweisen lassen. Und da mangels Identität auch die Anschrift nicht bekannt war, hatte er beantragt, die Klage gem. § 185 Ziff. 1 ZPO öffentlich zuzustellen. Das hatte das Gericht aber abgelehnt und gemeint, es fehle schon an einer Bezeichnung der beklagten Partei i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil nicht klar sei, gegen wen sich die Klage eigentlich richte. Deshalb könne die Klage nicht zugestellt werden, auch nicht im Wege der öffentlichen Zustellung. Das wollte der Kläger jedoch nicht hinnehmen, da er – sinngemäß – vorbrachte, irgendwie müsse es ihm ja möglich sein, einen Titel gegen den Inhaber des Kontos zu bekommen, um so eine Rückzahlung der betrügerisch erlangten Mittel zu erhalten.

Entscheidung

Der VI. Zivilsenat hat den Beschluss auf die Rechtsbeschwerde hin aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil der Beschluss unter Missachtung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen sei:

„Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen.

Bejaht er – wie hier – mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (…).“

Und das ist tatsächlich einer der absoluten „Klassiker“ in der Rechtsprechung des BGH, gefühlt gibt es dazu jeden Monat einen neuen Beschluss auf der Homepage des BGH. Interessanter ist die ausführliche „Segelanleitung“:

„Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügt und die Klageschrift deshalb nicht zugestellt werden kann.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss eine Klageschrift unter anderem die Bezeichnung der beklagten Partei enthalten. Dies erfordert zwar in der Regel seine namentliche Bezeichnung (…).

Ausnahmen sind aber denkbar. Wird eine Partei ohne Angabe ihres Namens so klar bezeichnet, dass keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen können und sie sich aus der Parteibezeichnung für jeden Dritten ermitteln lässt, so reicht dies aus (…).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Wer sich hinter dem Aliasnamen „Mario Hummels“ verbirgt, ist – sogar den Ermittlungsbehörden – unbekannt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich dem nicht entgegenhalten, es handle sich um die Person, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage Inhaber des genannten Kontos bei der P.-Bank war.

Zwar mag es zutreffen, dass – wie die Rechtsbeschwerde meint – „nur eine – und keine andere – Person“ dieses Konto unter dem Aliasnamen „Mario Hummels“ eröffnet haben kann und sich hierbei eines gefälschten Postidentformulars bedient haben muss. Zur Identifikation dieser Person reicht die Kenntnis, dass sie unter falschem Namen ein bestimmtes Konto eröffnet hat, aber nicht. Wie die strafrechtlichen Ermittlungen gezeigt haben, lässt sich daraus für einen Dritten gerade nicht ersehen, um wen es sich beim (anonym gebliebenen) Kontoinhaber handelt. Ungewissheit besteht dabei nicht nur über den richtigen Namen dieser Person, sondern auch über ihre Identität.

b) Der erkennende Senat sieht keinen durchgreifenden Grund, das sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebende Erfordernis der Bezeichnung der Partei in Bezug auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles (weiter) zu lockern.

aa) Ein solcher Grund ergibt sich (…) nicht daraus, dass den Kläger an der fehlenden den Beklagten identifizierenden Parteibezeichnung kein Verschulden trifft, sondern er die Identität des Schädigers nicht ermitteln konnte (…); dass die fehlende Identifizierbarkeit darauf beruht, dass derjenige, der in Anspruch genommen werden soll, seine Identität arglistig geheim hält, ist dabei ohne Belang (…).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zulassung eines „Titels gegen Unbekannt“ oder eines „Titels gegen den, den es angeht“ mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar ist (…). Ein Verzicht auf die gesetzliche Vorgabe der namentlichen, das heißt identifizierenden, Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel (oder in der Vollstreckungsklausel) kann allein der Gesetzgeber regeln (…). Muss die beklagte Partei aber unabhängig davon, ob dies möglich ist und welche Hinderungsgründe gegebenfalls bestehen, im Titel identifizierbar bezeichnet sein, so gilt dies notwendigerweise auch für die Klageschrift. Denn durch sie wird festgelegt, wer am Prozessrechtsverhältnis beteiligt ist und gegen wen das spätere Urteil ergeht.

bb) Auch der Umstand, dass mit dem – im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesicherten - Konto ein Vermögensgegenstand vorhanden ist, der dem Schädiger zuzurechnen ist, ändert am Erfordernis der identifizierenden Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift nichts. Dies folgt schon daraus, dass die Zulässigkeit einer auf Zahlung gerichteten Klage nach allgemeinen Grundsätzen davon unabhängig ist, ob und gegebenenfalls welches Vermögen für eine spätere Zwangsvollstreckung zur Verfügung steht. Im Übrigen setzt gemäß § 750 Abs. 1 ZPO auch die Zwangsvollstreckung voraus, dass der Vollstreckungsschuldner aus dem ihr zugrundeliegenden Titel heraus sicher identifizierbar ist (…)

c) Ist die Partei, gegen die sich die Klage richten soll, in der Klageschrift nicht hinreichend bezeichnet, so scheidet mangels Identifizierbarkeit auch eine Zustellung der Klage an sie aus (…).“

Anmerkung

Allerdings ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Kläger seine 679,99 EUR zurückerhält. Denn der Senat weist ausdrücklich auf die Möglichkeit eines selbständigen Einziehungsverfahrens. §§ 76a StGB, 459h ff. StPO und die Möglichkeit einer Entschädigung des Verletzten ohne zivilrechtlichen Titel (§ 459j StPO n.F.) hin – womit man übrigens wieder in dem schwierigen Bereich zwischen Strafprozess und Zivilprozess wäre. Mit den Möglichkeiten, gegen Fake-Shops vorzugehen, hat sich übrigens RA Oliver Löffel hier ausführlich und sehr lesenswert befasst. Und zuletzt, ganz unzivilprozessual: Wenn es schon für solche eher „kleinen“ Eingehungsbetrüger mittels des Postidentverfahrens möglich ist, unter Umgehung sämtlicher Geldwäschevorschriften Konten in Deutschland zu eröffnen, lässt das für die sog. „organisierte Kriminalität“ nichts Gutes erahnen. tl;dr: Eine namentliche Bezeichnung des Beklagten ist allenfalls dann entbehrlich, wenn der Beklagte auch ohne Angabe des Namens so klar bezeichnet wird, dass keine Zweifel an seiner Identität aufkommen können und er sich aus der Parteibezeichnung für jeden Dritten ermitteln lässt. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 18.09.2018 – VI ZB 34/17. Foto: ComQuat | BGH - Palais 1 | CC BY-SA 3.0