Im Gerichtssaal, aber auch am Bildschirm: Öffentlichkeit in Verhandlungen nach § 128a ZPO

Ob es der Wecker ist, der alle 20 Minuten klingelt, um die Richterin ans Lüften zu erinnern oder der Mund-Nasen-Schutz, der das Gesicht der Anwälte verdeckt: COVID-19 hinterlässt auch nach der Rückkehr vieler Gerichte zum Präsenzbetrieb Spuren im Zivilprozess. § 128a ZPO, der die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, steht deshalb zurecht im Fokus der aktuellen rechtswissenschaftlichen Diskussion. Ein Aspekt spielt darin jedoch eine untergeordnete Rolle: die Öffentlichkeit der Videoverhandlungen. Mit diesem Thema befasst sich der vorliegende Beitrag.

I. Gerichtsöffentlichkeit de lege lata

§ 128a Abs. 1 ZPO erlaubt es nur den Parteien und ihren Bevollmächtigten, an einer Verhandlung per Videoübertragung teilzunehmen. Das Gericht dagegen muss sich im Sitzungssaal aufhalten. Die Anforderungen, die § 169 Abs. 1 S. 1 GVG an die Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen stellt, können daher prinzipiell ebenso erfüllt werden wie in Präsenzverhandlungen: Indem dem interessierten Publikum der Zugang zu und die Teilnahme an der Verhandlung im Gerichtssaal ermöglicht wird.  Es reicht dabei aber nicht aus, wenn das Publikum die abwesenden Beteiligten nur hören kann (so aber Schultzky, NJW 2003, 313, 315): Die Parteien und ihre Bevollmächtigten müssen aus dem Zuschauerraum auch zu sehen sein. Die Aufgabe der Öffentlichkeit ist schließlich, die Arbeit des Gerichts zu kontrollieren (Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 169 Rn. 1). Diese Kontrolle kann das Publikum aber nur leisten, wenn es über die Vorgänge in der Verhandlung vollumfänglich informiert wird. Wie soll es etwa beurteilen, ob das Opfer eines Verkehrsunfalls wirklich so schwere Narben zurückgetragen hat, dass ein hohes Schmerzensgeld gerechtfertigt ist, wenn es das Opfer nicht einmal aus der Ferne sehen konnte? Praktisch genügt es dafür, wenn das Gericht das verwendete Endgerät so aufstellt, dass es im Blickfeld des Publikums ist. Es ist dagegen nicht nötig, die Videokonferenz etwa auf eine Leinwand zu beamen: Ebenso wenig wie § 169 Abs. 1 S. 1 GVG verlangt, dass das Publikum an die Richterbank treten darf, um Gegenstände in Augenschein zu nehmen (BGH, Urt. v. 26.07.1990, 4 StR 301/90, juris Rn. 6), muss es die abwesenden Beteiligten aus der Nähe sehen können.

II. Verfassungsgrundsatz der Gerichtsöffentlichkeit

Dass sie das einfachgesetzliche Gebot der Gerichtsöffentlichkeit erfüllt, bedeutet aber nicht, dass ein solche Ausgestaltung auch unter allen Umständen dem Verfassungsgrundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen gerecht wird, die Ausdruck des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfGE 103, 44, 63 ff.; 119, 309, 319; BVerwG, NJW 2015, 807, 809). Die juristischen Hürden in Bundesländern, deren Ausgangsbeschränkungen den Gerichtsbesuch verbieten (dazu Deuring auf der GVRZ-Tagung am 02.05.2020), einmal außer Betracht gelassen, dürfte das beschriebene Vorgehen die von der Verfassung geforderte Gerichtsöffentlichkeit derzeit auch faktisch nicht flächendeckend sicherstellen. Viele Interessierte sehen schließlich aus Selbstschutz davon ab, Prozesse vor Ort zu verfolgen. Um dem Verfassungsprinzip der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen auch Rechnung zu tragen, wenn das Gericht – wie in Corona-Zeiten – aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen „allein zu Haus“ ist, muss deshalb über die Grenzen des Gerichtssaals hinausgedacht werden.

III. Gerichtsöffentlichkeit de lege ferenda

1. Livestreams aus allen Zivilprozessen

Die weitreichendste Maßnahme wäre es, den Gerichten zu gestatten, sämtliche Zivilprozesse per Livestream ins Internet zu übertragen. Für eine derartige Ergänzung der Saalöffentlichkeit um eine „digitale Gerichtsöffentlichkeit“ plädierte Paschke in ihrer gleichnamigen Dissertation bereits 2018. Auch im Vereinigten Königreich forderten Rechtspolitiker der Labour-Partei jüngst, (beinahe) alle Gerichtsverhandlungen zeitgleich ins Internet zu übertragen. Nur so lasse sich während der COVID-19-Pandemie die gebotene Transparenz dieser Verhandlungen herstellen. Eine so weitreichende Öffnung der Gerichtssäle würde aber nicht nur einen Gewinn für den Öffentlichkeitsgrundsatz bedeuten, sondern könnte auch mit zahlreichen Risiken einhergehen. So würde etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Klägers beeinträchtigt, der im Arzthaftungsprozess seinen Gesundheitszustand nicht nur vor den Anwesenden im Gericht, sondern potentiell vor allen Internetnutzern darlegen müsste. Womöglich würde auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt, weil Zeugen sich nicht trauten, (wahrheitsgemäß) auszusagen. Sicher ist das aber nicht: Welche Wirkung Kameras im Gerichtssaal auf die Anwesenden haben, wurde in Deutschland bisher nicht empirisch erforscht. Jedenfalls in den Tatsacheninstanzen, in denen der Sachverhalt ermittelt wird, sprechen die möglichen Gefahren des Livestreamings daher dagegen, flächendeckende Übertragungen allzu eilig zuzulassen. Eine solche Reform sollte vielmehr eine wissenschaftliche Begleitung erfahren, die unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht zu leisten ist (vgl. auch Bernzen, Gerichtssaalberichterstattung, Tübingen 2020, S. 367 ff.).

2. Live-Stream vom Bundesgerichtshof

Denkbar wäre auch, einen Livestream nur aus Zivilprozessen zu ermöglichen, die am Bundesgerichtshof (BGH) geführt werden. Ein Vorbild hierfür könnte das Vorgehen des US Supreme Court sein: Bisher ließ der Oberste Gerichtshof der USA keine zeitgleiche Übertragung seiner Verhandlungen zu. Aufgrund von COVID-19 erlauben die Richterinnen und Richter es seit Kurzem jedoch, ihren Verhandlungen aus der Ferne zuzuhören. Für eine auf den BGH als reine Rechtsinstanz beschränkte Möglichkeit des Livestreamings spricht, dass viele Risiken, die bei der Übertragung aus den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bestehen, sich dort nicht realisieren können. Um im obigen Beispiel zu bleiben: Zum Gesundheitszustand des Klägers wird in der auf Rechtsfragen fokussierten Verhandlung am BGH nicht vorgetragen und auch potentiell eingeschüchterte Zeugen werden dort nicht vernommen. Daher überwiegen die Gewinne prinzipiell die Gefahren des Livestreamings (vgl. auch Bernzen, Gerichtssaalberichterstattung, Tübingen 2020, S. 374 ff.). Der BGH kann einen solchen Stream aber nicht einfach einrichten. Auch in seinen Verhandlungen gilt das Aufnahme- und Übertragungsverbot des § 169 Abs. 1 S. 2 GVG. Nur für Entscheidungsverkündungen kann er hiervon nach § 169 Abs. 3 GVG Ausnahmen machen. Sollen Livestreams aus Karlsruhe möglich sein, ist daher eine Gesetzesänderung nötig.

3. Digitaler Medienarbeitsraum

Für Zivilprozesse außerhalb des BGH wäre zu überlegen, sie nicht für die Allgemeinheit, sondern nur für Medienschaffende live zu übertragen. Diese Lösung schlug Eschenhagen auf dem Verfassungsblog vor. Zur Begründung verwies er auf § 169 Abs. 1 S. 3 GVG, der die Einrichtung eines Medienarbeitsraums gestattet, in den der Ton der Verhandlung übertragen wird. Ähnliches wird im Vereinigten Königreich aktuell praktiziert: Dort erhalten Medienschaffende vielerorts die Möglichkeit, sich in die Telefon- oder Video-Verhandlungen der Gerichte einzuwählen. Eine solche eingeschränkte Übertragung ist mit den bereits erörterten Livestreams nicht zu vergleichen: Der Kreis der Medienschaffenden, die der Verhandlung virtuell beiwohnen, ist erheblich kleiner als das potentielle Publikum bei einer Übertragung ins offene Internet. Die Gefahren für Positionen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht werden dadurch reduziert. Für den digitalen Medienarbeitsraum spricht auf der anderen Seite nicht nur die Gerichtsöffentlichkeit: Erst die Medienberichte ermöglichen schließlich die Kontrolle der Gerichte durch die Allgemeinheit. Daneben streiten auch die Medienfreiheiten aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für diese Lösung. Medienschaffende nehmen schließlich – ob digital oder analog – nicht aus Eigeninteresse am Prozess teil, sondern wollen damit ihrer Aufgabe nachkommen, die Allgemeinheit über das Geschehen bei Gericht zu informieren. Auch der Einrichtung eines digitalen Medienarbeitsraums steht aktuell aber § 169 Abs. 1 S. 2 GVG entgegen. Selbst wenn man unter den in § 169 Abs. 1 S. 3 GVG geregelten Arbeitsraum auch virtuelle Räume fasst, erlaubt die Norm doch nur eine Tonübertragung. Ihre analoge Anwendung auf Videoübertragungen verbietet sich mangels planwidriger Regelungslücke, wurde diese Option im Gesetzgebungsprozess doch verworfen (siehe etwa noch Merk, DRiZ 2013, 234, 235). Auch die Rechtsgrundlage für einen digitalen Medienarbeitsraum müsste also erst geschaffen werden.

IV. Fazit: Der Gesetzgeber ist gefragt

Um in Verhandlungen nach § 128a ZPO auch in Ausnahmezuständen wie dem gegenwärtigen eine Gerichtsöffentlichkeit zu garantieren, die diesen Namen verdient, ist der Gesetzgeber gefordert: Er sollte § 169 Abs. 3 GVG dahingehend öffnen, dass der BGH nicht nur seine Entscheidungsverkündung, sondern die ganze Verhandlung übertragen darf. Daneben sollte er § 169 Abs. 1 S. 3 GVG so reformieren, dass an den Instanzgerichten auch Videoübertragungen in einen (virtuellen) Medienarbeitsraum möglich sind. Mithilfe dieser Maßnahmen könnten Gerichte, die einen leeren Sitzungssaal erwarten, sicherstellen, dass die in Zivilprozessen ohnehin schwach ausgeprägte Öffentlichkeit nicht zusätzlich erodiert.
Dr. Anna K. Bernzen ist Rechtsreferendarin am OLG Frankfurt am Main. Ihre Dissertation „Gerichtssaalberichterstattung. Ein zeitgemäßer Rahmen für die Arbeit der Medienvertreter in deutschen Gerichten“ befasst sich mit der Medienöffentlichkeit in Deutschland und England.