OLG Brandenburg zu Hinweispflicht und Substantiierungsschere

Über einen absoluten „Klassiker“ hatte das OLG Brandenburg im schon etwas älteren Beschluss vom 13.02.2020 – 13 UF 127/17 zu entscheiden. Darin geht es um die Frage, ob das Gericht Sachvortrag wegen mangelnder Substantiierung unberücksichtigt lassen darf, ohne dass es zuvor auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachvortrages hingewiesen hat.

Sachverhalt

Der Entscheidung liegt ein familiengerichtliches Zugewinnausgleichsverfahren zugrunde. (Dabei handelt es sich um eine Familienstreitsache i.S.d. § 112 FamFG, auf das die Vorschriften der ZPO weitgehend entsprechend anzuwenden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG), für das aber eine besondere Terminologie gilt (s. § 113 Abs. 5 FamFG).) Streitig zwischen den Parteien war insbesondere der Wert eines (wohl im Vermögen des Antragsgegners stehenden) Immobiliengrundstücks. Die Antragstellerin hatte insoweit behauptet, dessen Wert habe sich jährlich um 3,5% gesteigert und dafür Sachverständigenbeweis angeboten. Der Antragsgegner hielt dieses Vorbringen für unsubstantiiert und war der Ansicht, der angebotene Beweis liefe auf einen Ausforschungsbeweis hinaus. Mit im Wesentlichen dieser Begründung hat das Amtsgericht – Familiengericht – den Antrag abgewiesen, ohne die Antragstellerin zuvor darauf hinzuweisen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

Das Gericht war hier davon ausgegangen, der Vortrag der Antragstellerin zum Wert des Hauses bzw. dessen Wertsteigerung sei nicht vollständig i.S.d. § 138 Abs. 1 ZPO und damit nicht ausreichend. Er sei daher nicht zu berücksichtigen; dem angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten sei nicht nachzugehen, weil es sich dabei – ohne ausreichend konkreten Tatsachvortrag – um einen sog. Ausforschungsbeweis handele. Dagegen wendete sich die Klägerin mit der Beschwerde (die in Familiensachen an die Stelle der Berufung tritt) und machte vor allem geltend, das Gericht hätte sie darauf gem. § 139 Abs. 1 ZPO hinweisen und ihr Gelegenheit geben müssen, ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen, bevor es diesen unberücksichtigt lassen konnte.

Entscheidung

Das OLG hat den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen:

„Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel (§§ 113 Abs.1 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), hier in Gestalt einer Überraschungsentscheidung durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 Abs.2 ZPO (...).

Auf mangelnde Substantiierung darf sich ein Gericht nie stützen, bevor auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachvortrages hingewiesen worden ist (…). Insoweit ist nach § 139 Abs. 2 ZPO eine Erörterung unerlässlich, wenn Tatsachenvortrag, Beweisangebote oder Anträge unvollständig, unklar oder neben der Sache sind, es sei denn, die Partei war durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag des Verfahrensgegners zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet (...).

Nach diesen Grundsätzen hätte das Amtsgericht die Antragstellerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung spätestens im Termin am 27.06.2017 auf den seiner Ansicht nach unzureichenden Beweisantritt im Schriftsatz vom 23.06.2017 hinweisen müssen. Mangels Dokumentation eines Hinweises auf die unzureichende Substantiierung im Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.06.2017 im Terminsprotokoll oder im Beschluss muss der Senat in Ansehung der Verfahrensrüge der Antragstellerin von der Nichterteilung des Hinweises ausgehen (...).

Ein einen gerichtlichen Hinweis entbehrlich machender Hinweis des Antragsgegners auf eine fehlende Substantiierung des Beweisvortrages in der Replik der Antragstellerin (...) ist nicht feststellbar.“

Anmerkung

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die  in Teilen der untergerichtlichen Rechtsprechung praeter legem entwickelte „Substantiierungsschere“ kaum jemals ein geeignetes Mittel darstellt, um Verfahren schnell abzuschließen. (Ganz abgesehen davon war der Sachvortrag hier übrigens wohl auch hinreichend substantiiert.) Denn die fehlende Substantiierung wird in aller Regel auf einem Rechtsirrtum beruhen, den das Gericht gem. § 139 Abs. 1, 2 ZPO beseitigen muss – ebenso wie auch im Falle eines zu pauschalen Bestreitens (s. nur BGH, Urteil vom 14. 10. 2004 – VII ZR 180/03). Ein solcher Hinweis wird m.E. außerdem - scheinbar entgegen der Ansicht des OLG - in aller Regel auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Gegenseite darauf „hingewiesen“ und den Sachvortrag als unsubstantiiert gerügt hat. Ein gerichtlicher Hinweis wird vielmehr nur dann entbehrlich, wenn sich das Gericht davon überzeugen kann, dass der „Hinweis“ der Gegenseite den zuvor bestehenden Irrtum ausgeräumt hat. Ob dies so völlig uneingeschränkt und apodiktisch gilt, wie es das OLG in seinem Leitsatz darstellt, scheint mir allerdings nicht zweifellos. Denn die Hinweispflicht gem. § 139 Abs. 2 ZPO setzt ja gerade voraus, dass sich die Partei über die sie treffenden Substantiierungsanforderungen im Irrtum befindet. Ist dies erkennbar nicht der Fall, könnte eine Hinweispflicht ausnahmsweise auch entfallen. Jedenfalls erschiene es mir aus anwaltlicher Sicht fahrlässig, nicht stets selbst zu prüfen, ob der eigene Sachvortrag vollständig ist und sich insoweit auf einen Hinweis des Gerichts zu verlassen. Dürfte ich den Leitsatz formulieren, lautete er deshalb wie folgt: tl;dr: Ist der Sachvortrag einer Partei ergänzungsbedürftig, legt dies in aller Regel nahe, dass sich die Partei im Irrtum über die sie treffenden Substantiierungsanforderungen befindet, so dass das Gericht sie gem. § 139 Abs. 1, 2 ZPO darauf hinweisen muss, bevor es den Sachvortrag unberücksichtigt lassen darf. Anmerkung/Besprechung, OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2020 – 13 UF 127/17. Foto: © Ehssan Khazaeli