OLG Celle zur Zulässigkeit von Wideranträgen/Gegenanträgen im einstweiligen Rechtsschutz
Entscheidung
Das OLG hat gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung im Ergebnis offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.„Die Gegenanträge des Verfügungsbeklagten waren bereits nicht zulässig.
1. [Der] neunte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle [hat zwar] in einer Entscheidung vom 11. März 1959 (NJW 1959, 1833) die Zulässigkeit eines Gegenantrages im einstweiligen Verfügungsverfahren allgemein (nur) aus Gründen der Praktikabilität bejaht und ergänzend auf die Möglichkeit einer Verfahrensverbindung hingewiesen (a.a.O.).
2. Diese Erwägungen vermögen aber nicht zu überzeugen. Allein Praktikabilität vermag niemals die Zulassung bestimmter Verfahren zu rechtfertigen. Entscheidend ist allein, dass die verfahrensrechtlichen Vorschriften eine entsprechende Regelung vorsehen. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall.
Denn § 33 ZPO ist gerade nicht direkt anwendbar, weil Arrest und einstweiliges Verfügungsverfahren keine Klage sind und eine andere Prozessart als das ordentliche Verfahren darstellen, so dass eine Widerklage ausgeschlossen ist (…).
Für eine analoge Anwendung des § 33 ZPO fehlt es aber am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfahrensverbindung überzeugt nicht (...).
3. Letztlich kann die abschließende Entscheidung der Frage, ob Gegenanträge generell unzulässig sind, dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn der Kommentarliteratur gefolgt würde, wären die dort genannten Voraussetzungen erst dann erfüllt, wenn die einstweiligen Verfügungen denselben Streitgegenstand betreffen bzw. einen engeren Sachzusammenhang aufweisen.
Diese Voraussetzung wäre beispielsweise erfüllt, wenn der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe bestimmter auf einer Baustelle weggeschlossener Baumaterialien verlangt, während der Antragsgegner im Wege eines (Gegen-)Antrages begehrt, dem Antragsteller aufzugeben, die Entfernung der Baumaterialien zu unterlassen […]. Gleiches gilt für den Fall, dass der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Verfügung den Erlass eines Verbotes begehrt, ein Hotelschiff aus dem Hafen zu entfernen, während der Antragsgegner seinerseits Herausgabe des Schiffes an sich verlangt […].
Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend aber ersichtlich zu verneinen. Denn die Gegenanträge betreffen völlig andere Streitgegenstände, bei denen gänzlich andere Ansprüche mit gänzlich anderen tatbestandlichen Voraussetzungen zu prüfen sind. In einem solchen Fall kann nicht davon gesprochen werden, der Gegenantrag sei prozessökonomisch sinnvoll und sachdienlich. Im Gegenteil liegt auf der Hand, dass die Gegenanträge eine zügige Entscheidung über den Antrag des Antragstellers gefährden.
Das gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die behaupteten Vertragsverletzungen schon lange vor der Stellung der Gegenanträge begangen worden sein sollen und dann erstmals nach Vornahme einer verbotenen Eigenmacht zum Anlass genommen werden, Gegenanträge zu stellen. Ein solches Verhalten ist ersichtlich rechtsmissbräuchlich.“