OLG Düsseldorf: Richterwechsel nach Beweisaufnahme und Unmittelbarkeitsgrundsatz

Gerade bei länger andauernden und umfangreichen Gerichtsverfahren kann es in der Praxis zu einem Richterwechsel kommen. Daraus ergeben sich rechtliche Implikationen, wobei zwischen mehreren Verfahrensstadien unterschieden werden kann: Der Richterwechsel während der mündlichen Verhandlung, der Richterwechsel nach einer bereits erfolgten Beweisaufnahme sowie der Richterwechsel zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung. Gesetzlich geregelt ist nur der letzte Fall (§ 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Welche Auswirkungen ein Richterwechsel nach einer bereits abgeschlossenen Beweisaufnahme – insbesondere auf die Verfahrensgrundsätze der ZPO – hat, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des OLG Düsseldorf vom 26.07.2018 – I-15 U 2/17.

Sachverhalt

Der Kläger verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber vor dem Landgericht Düsseldorf im Wege der Stufenklage unter anderem auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Benutzung von Arbeitnehmererfindungen. Während seiner Tätigkeit bei der Beklagten hatte der Kläger nämlich zusammen mit dem Zeugen A eine Vorrichtung und ein Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung entwickelt.

Im Laufe des Verfahrens wurde der Zeuge A von der beauftragten Richterin als Zeuge vernommen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme kam es zu einem Richterwechsel und die vormals beauftragte Richterin nahm an der abschließenden mündlichen Verhandlung der Kammer, auf welche im Dezember 2016 ein teilweise stattgebendes Teilurteil erging, nicht mehr Teil.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte die Beklagte Berufung zum OLG Düsseldorf ein und berief sich unter anderem darauf, dass die Beweisaufnahme unter Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz erfolgt sei. Das Landgericht habe nämlich unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit des Zeugen A gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hat die Berufung überwiegend als unbegründet eingestuft. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§§ 355, 375 Abs. 1a ZPO) und damit kein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor:

„Zunächst ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gem. §§ 355 Abs. 1, 375 Abs. 1a ZPO nicht zu erkennen.

Die Beklagte hebt zwar zutreffend hervor, dass § 355 ZPO die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht und eine (formelle) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfordert. Ebenso zutreffend weist sie darauf hin, dass die mit der Zeugenvernehmung beauftragte Richterin vor der Schlussverhandlung, auf welcher das angefochtene Teilurteil beruht, ausgeschieden ist. Dies ist indes unschädlich.

Das erkennende Gericht darf eine Beweiswürdigung grundsätzlich auch dann vornehmen, wenn es die Beweisaufnahme nicht selbst durchgeführt hat. Ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme erfordert nicht zwangsläufig die Wiederholung der Beweiserhebung. Frühere Zeugenaussagen können vielmehr im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Das Gericht darf bei der Beweiswürdigung allerdings nur das berücksichtigen, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten (BGH NJW 2018, 1261; BGH NJW 2017, 1313; BGH GRUR 2012, 895 – Desmopressin).

Zieht das Gericht demgegenüber die Glaubwürdigkeit eines Zeugen heran, ohne dass alle erkennenden Richter an dessen Vernehmung teilgenommen und so einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können, stellt dies einen Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar, der zur Wiederholung der Beweisaufnahme zwingt (BGH NJW 2018, 1261; BGH GRUR 2012, 895 – Desmopressin; BGH NJW 1997, 1586).

Ein Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist – aus ähnlichen Erwägungen – ebenso anzunehmen, wenn sich die im Zeitpunkt der Übertragung der Anhörung auf ein Mitglied des Prozessgerichts nach § 375 Abs. 1a ZPO zu treffende Prognose, dass das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß gewürdigt werden kann, beim Abfassen der Entscheidung im Nachhinein als unzutreffend herausstellt (BGH BeckRS 2017, 126351).

Eine Verletzung des so verstandenen Gebots der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liegt nicht vor. Eine Wiederholung der Vernehmung war/ist nicht vonnöten. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil nicht auf die die Persönlichkeit betreffende Glaubwürdigkeit des Zeugen A abgestellt, sondern allein auf den sachlichen Inhalt seiner Zeugenaussage und diese anhand anderweitiger aktenkundiger Umstände gewürdigt. Es hat mithin zulässigerweise (nur) die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen im Rahmen der Beweiswürdigung verwendet. Eine Würdigung der Persönlichkeit des Zeugen findet sich insbesondere nicht in den von der Beklagten besonders hervorgehobenen Passagen auf Seite 20 des Urteilsumdrucks letzter Absatz ("Bei freier Würdigung der Aussage des Zeugen A, wie sie sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung darstellt, …") oder auf Seite 21 des Urteilsumdrucks im dritten Absatz ("Dies unterstreicht den Eindruck der Kammer …"). Auch diese Passagen betreffen allein den Sachgehalt der Aussage. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ergibt sich "aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung"; sie ist nach § 286 ZPO "frei zu würdigen". Die Formulierung "Eindruck" mag bei isolierter Betrachtung missverständlich sein. Beim Lesen der gesamten Passage erschließt sich jedoch ohne weiteres, dass die Kammer auch hier nur die Sachdarstellung des Zeugen in Bezug genommen hat. Für diese Beurteilung bedarf und bedurfte es eines unmittelbaren Eindrucks von dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht.“

Anmerkung

Die Entscheidung befindet sich auf einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.  Auch der BGH hatte erst vor Kurzem seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und fortgeführt (BGH, Beschluss vom 25.01.2018 – V ZB 191/17; siehe zudem BGH, Urteil vom 18.10.2016 – XI ZR 145/14), wonach ein Wechsel in der Besetzung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme grundsätzlich keine Wiederholung der Beweisaufnahme erfordert.

Dieser rechtlichen Behandlung des Richterwechsels nach erfolgter Beweisaufnahme ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Argumentation anhand des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist zu begrüßen; dogmatisch lässt sich dies zusätzlich mit Hilfe von § 285 Abs. 2 ZPO untermauern. Ein Richterwechsel nach der Beweisaufnahme führt zu einer Personenverschiedenheit zwischen den beweisaufnehmenden (§ 355 ZPO) und den erkennenden Richtern (§ 309 ZPO) und damit zu einer Konstellation, welche derjenigen von § 285 Abs. 2 ZPO gleicht. Hier ist nämlich das Prozessgericht personell nicht identisch mit den die Beweisaufnahme durchführenden Richtern. Mangels einer direkten Anwendbarkeit – die Beweisaufnahme hat bei einem Richterwechsel schließlich „vor dem Prozessgericht“ (§ 355 ZPO) stattgefunden – wird daher im Schrifttum bereits vielfach zu Recht für eine analoge Anwendung von § 285 Abs. 2 ZPO auf den Fall eines Richterwechsels nach erfolgter Beweisaufnahme plädiert (siehe hierzu Wallimann, Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Zivilprozess [Tübingen 2016], S. 246 f.).

Von der grundsätzlichen Frage nach der Notwendigkeit einer Wiederholung der Beweisaufnahme ist die sich daran anknüpfende Frage zu trennen, ob und inwiefern persönliche Eindrücke eines Zeugen verwertet werden dürfen. Sofern persönliche Eindrücke Verwendung finden, ist wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes die Beweisaufnahme zu wiederholen. In diesem Fall wandelt sich das dem Gericht diesbezüglich nach § 398 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen in eine Pflicht zur Wiederholung der Beweisaufnahme um (Wallimann, Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Zivilprozess [Tübingen 2016], S. 247).

In der hier vorliegenden Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde indes nicht auf persönliche Eindrücke abgestellt. Die klar vorgenommene Differenzierung zwischen der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen überzeugt. Anders war dies beispielsweise in einer bereits zuvor zitierten Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 18.10.2016 – XI ZR 145/14). Hier hatte das Berufungsgericht nach einem Richterwechsel in seiner Urteilsbegründung darauf abgestellt, dass ein Zeuge die streitgegenständlichen Vorgänge „sehr lebhaft und plastisch“ geschildert habe. Dies war folgerichtig als Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz zu werten, da hiermit die Schilderung des persönlichen Eindrucks des ausgeschiedenen Richters von dem Aussageverhalten des Zeugen gemeint war.

In der Praxis kommt es damit entscheidend auf die in der Urteilsbegründung verwendete Formulierung und deren Bezugspunkt an. Lässt sich der Begründung entnehmen, dass ausschließlich auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage Bezug genommen wird, ist dies nach der Rechtsprechung unschädlich. Vorsicht geboten ist daher – wie die hier besprochene Entscheidung zeigt – bei doppeldeutigen Formulierungen („Eindruck“). Denn an dieser Stelle ließe sich unter Umständen eine andere Sichtweise vertreten. Der Wortbedeutung nach ist mit „Eindruck“ nämlich die im Bewusstsein haftende Vorstellung einer Person von einer anderen Person bzw. eine prägende Wirkung von etwas Wahrgenommenem gemeint (Duden). Insofern schwingt bei dem Wort „Eindruck“ immer eine subjektive Komponente mit. Dies wiederum legt eine Bezugnahme auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen nahe. Für die Praxis empfiehlt es sich daher, mit derartigen Formulierungen zurückhaltend umzugehen bzw. in der Urteilsbegründung den genauen Bezugspunkt des „Eindrucks“ klar herauszustellen.

Die Revision ist derzeit beim BGH (Az.: X ZR 142/18) anhängig. Angesichts seiner bisherigen Rechtsprechung ist hinsichtlich der Frage nach den Auswirkungen eines Richterwechsel auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu erwarten, dass der BGH insoweit das hier besprochene Urteil des OLG Düsseldorf bestätigen wird.

tl;dr: Ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nicht darin, dass die mit der Zeugenvernehmung beauftragte Richterin vor der Schlussverhandlung, auf welcher das angefochtene Teilurteil beruht, ausgeschieden ist, wenn in dem angefochtenen Teilurteil nicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern allein auf die Glaubhaftigkeit, d.h. den sachlichen Inhalt der Zeugenaussage abgestellt und dieser anhand anderweitiger aktenkundiger Umstände gewürdigt wird.

Anmerkung/Besprechung, OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2018 – I-15 U 2/17

Dr. Matthias Wallimann, Jahrgang 1988, ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Mössner & Partner in Ulm. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Allgemeines Wirtschaftsrecht, Familien- und Medizinrecht tätig.

Foto: Charlie1965nrw | Duesseldorf OLG | CC BY-SA 3.0