Entscheidung
Mit ihrer Beschwerde hatte die Klägerin allerdings keinen Erfolg.
„Die Beklagte hat den gegen sie geltend gemachten Anspruch, von der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld keinen Gebrauch zu machen, i.S. von § 93 ZPO sofort anerkannt.
Bei Anordnung eines frühen ersten Termins – wie hier – ist ein innerhalb der (gegebenenfalls verlängerten) Klageerwiderungsfrist abgegebenes Anerkenntnis „sofort“ im Sinne dieser Vorschrift […].
Die Beklagte hat auch zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben.
Die Frage, ob der Schuldner eines Rückgewähranspruchs nach dem Anfechtungsgesetz vor Klageerhebung zur Vermeidung der Kostenlast zur freiwilligen Erfüllung aufgefordert werden muss oder ob er allein durch die Vornahme des anfechtbaren Geschäfts Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (letzteres jedenfalls für die Vorsatzanfechtung bejahend z.B.: OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2008 - 27 W 48/07 = NJW-RR 2008, 1724, 1725 m.w.N.; Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 4; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, a.a.O. Rn. 70; a.A. z.B. OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.02.2009 - 7 W 12/09 = OLGR Brandenburg 2009, 590 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.03.1999 - 4 W 72/99-7 = NJW-RR 2000, 1667, 1668; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 93 Rn. 23; Musielak/Lackmann, a.a.O., Rn. 5).
Wie der Senat bereits entschieden hat […], muss stets aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob der Anfechtungsgegner Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Anlass zur Klageerhebung besteht dann, wenn durch eine vorherige Aufforderung an den Anfechtungsgegner der Zweck der Anfechtung vereitelt werden könnte. Liegen die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 AnfG vor, wird allein dies in aller Regel die sofortige Klageerhebung rechtfertigen. Eine vorherige Aufforderung zur freiwilligen Erfüllung des Rückgewähranspruchs würde den Anfechtungsgegner und den Schuldner warnen und die Gefahr in sich bergen, dass der Anfechtungsgegner – möglicherweise in kollusivem Zusammenwirken mit dem Schuldner – den anfechtbar erhaltenen Gegenstand weiter überträgt oder die Rechtsstellung des Gläubigers in anderer Weise zu vereiteln versucht.
Dies schließt nicht aus, dass unter besonderen Umständen kein Anlass zur Klageerhebung gegeben ist, weil für den Gläubiger bereits vor Klageerhebung zu ersehen war, dass eine Vereitelung des Rückgewähranspruchs nicht drohte […].
Solche besonderen Umstände hat das Landgericht mit Recht darin gesehen, dass der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch gemäß § 11 Abs. 1 AnfG zu Gunsten des Rechtsvorgängers der Klägerin durch ein aufgrund der von diesem erwirkten einstweiligen Verfügung im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot gesichert war. Die Beklagte war in dem Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegengetreten, was dafür sprach, dass sie sich auch einer außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin nicht widersetzen würde. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Klägerin, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht vorgetragen.
Anlass, von sich aus gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine vollstreckbare Unterlassungserklärung abzugeben, bestand aus Sicht der Beklagten nicht, da ihr eine Beeinträchtigung des Rückgewähranspruchs aufgrund des eingetragenen Verfügungsverbots ohnehin nicht möglich war.“
tl;dr: Bei einer Vorsatzanfechtung i.S.d. § 3 AnfG gibt der Schuldner des Rückgewähranspruchs i.d.R. schon durch Vornahme des anfechtbaren Geschäfts Anlass zur Klageerhebung. Etwas anderes gilt, wenn der Rückgewähranspruch durch ein Verfügungsverbot i.S.d. § 938 Abs. 2 ZPO gesichert ist.
Anmerkung/Besprechung, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.03.2015 – 12 W 19/14. Foto: © Karl-Heinz Meurer | wikimedia.org |
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