OLG Frankfurt am Main: Verspätung des Schiedsspruchs führt nicht zur Aufhebung

Ein großes Gebäude in Frankfurt am Main mit vielen Fenstern

Ein häufig genanntes Motiv für die Wahl eines Schiedsgerichts ist die Verfahrensdauer - Schiedsgerichte gelten als schneller als die staatlichen Gerichte. Aber auch Schiedsgerichte können diesen Anspruch nicht immer erfüllen: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 17. Mai 2021 - 26 Sch 1/21) hatte zu entscheiden, ob es einen Aufhebungsgrund für einen Schiedsspruch darstellt, wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch erst ein Jahr nach dem Ende der mündlichen Verhandlung erlässt.

Sachverhalt

Der Entscheidung liegt der Schiedsspruchs eines ad-hoc-Schiedsgerichts mit Schiedsort in Frankfurt am Main zugrunde, das auf der Grundlage folgender Schiedsklausel tätig wurde:

„Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsgericht nach Maßgabe der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zur Ausübung des deutschen Richteramts besitzen. Sitz des Schiedsgerichts ist Frankfurt am Main. Verfahrenssprache ist deutsch, falls das Schiedsgericht nicht einstimmig eine andere Sprache bestimmt."

Am 12. November 2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht statt, bei der auch eine Beweisaufnahme durchgeführt wurde.  Am 9. November 2020 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch und verurteilte die Schiedsbeklagte - die Antragstellerin im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt -  zur Zahlung von Schadensersatz. Der Schiedsspruch wurde der Schiedsbeklagten am 12. November 2021 zugestellt. Die Schiedsbeklagte beantragte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt die Aufhebung des Schiedsspruchs am Main. Sie berief sich auf insgesamt acht verschiedene Aufhebungsgründe, die allesamt nicht durchgriffen. Für die Zwecke dieser Besprechung sollen die beiden Angriffspunkte herausgegriffen werden, denen das Oberlandesgericht Frankfurt Leitsätze widmete: Das war zum einen das Argument, dass der Schiedsspruch gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoße (§1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO), weil er nicht innerhalb der für die ordentlichen Gerichte geltenden Dreiwochenfrist (§ 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erlassen wurde. Zum anderen stützte sich die Schiedsbeklagte darauf, dass der Schiedsspruch erlassen worden sei, ohne dass ein Verkündungstermin anberaumt wurde.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies den Aufhebungsantrag ab und erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar. Der Schiedsspruch habe den verfahrensrechtlichen ordre public unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte verletzt. Das Gericht führte aus, das Schiedsgericht habe zwar seinen Schiedsspruch am 9. November 2020 und damit erst circa ein Jahr nach der mündlichen Verhandlung erlassen. Darin liege aber kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public:

„Der von der Antragstellerin bemühte § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf ein Schiedsverfahren weder direkt noch analog anwendbar. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Parteien die Anwendbarkeit von § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder einer anderen Frist für den Erlass des Schiedsspruchs vereinbart hätten. Selbst wenn man § 310 ZPO - zu Unrecht - entsprechend auch auf Schiedsverfahren anwenden wollte, hätte ein etwaiger Verstoß eines Schiedsgerichts gegen § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein Schiedsspruch dieses Schiedsgerichts erfolgreich mit einem Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO angegriffen werden könnte. Im Unterschied zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, die individuelle Verfahrensrechte der Parteien regeln, trifft nämlich der verspätete Erlass eines Schiedsspruchs typischerweise beide Parteien in gleicher Weise. Es erscheint deshalb unter dem Aspekt einer Waffengleichheit der Parteien nicht gerechtfertigt, eine Aufhebungsmöglichkeit zu eröffnen, die typischerweise nur die Partei begünstigt, die nach dem Ergebnis des Schiedsspruchs unterliegt.“

Das Oberlandesgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass selbst dann, wenn ein verspäteter Schiedsspruch vorliegt, noch festzustellen wäre, ob sich die Verspätung des Erlasses auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO). Dabei komme zwar in Betracht, dass der Schiedsspruch durch ein mangelndes Erinnerungsvermögen des Schiedsgerichts an die mündliche Verhandlung beeinflusst sein könne. Dann dürfte aber in der Regel nicht festzustellen sein, „ob mangelndes Erinnerungsvermögens den Schiedsspruch nicht auch dann beeinflusst hätte, wenn dieser innerhalb einer gerade noch als angemessen anzusehenden Frist erlassen worden wäre (...).“ Zudem seien die Parteien eines Schiedsverfahrens einer unangemessenen Verschleppung des Schiedsverfahrens durch das Schiedsgericht nicht rechtsschutzlos ausgeliefert, denn sie könnten jederzeit beim zuständigen Oberlandesgericht beantragen, die Beendigung des Schiedsrichteramtes auszusprechen, weil das Schiedsgericht seinen Aufgaben nicht in angemessener Frist nachkomme (§ 1038 Abs. 1 ZPO). Genau so wenig griff das Argument der Schiedsbeklagten durch, dass es eines Verkündungstermins für den Schiedsspruch bedurft hätte:

„Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste das Schiedsgericht auch keinen Verkündungstermin anberaumen, um den Schiedsspruch erlassen zu können. Die Vorschriften zum Erlass eines Schiedsspruchs sind - in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen - abschließend in § 1054 ZPO geregelt. § 1054 Abs. 4 ZPO verlangt die „Übermittlung" eines von den Schiedsrichtern unterschriebenen Exemplars des Schiedsspruchs an jede der Parteien, nicht die Verkündung in einem Verkündungstermin (..).“

Anmerkung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verdient Zustimmung. Zu Recht legt das Gericht an Schiedsgerichte keinen strengeren Maßstab an als an die staatlichen Gerichte und normiert keine bindende Frist für dien Erlass eines Schiedsspruchs. Die Schiedsordnungen einiger Schiedsinstitutionen sehen Fristen für den Erlass des Schiedsspruch vor. Nach Artikel 31 ICC-SchiedsO muss das Schiedsgericht seinen Endschiedsspruch binnen sechs Monaten erlassen, nach Artikel 37 DIS-SchiedsO soll der Schiedsspruch in der Regel innerhalb von drei Monaten nach mündlicher Verhandlung an die DIS übermittelt werden. Allerdings sehen die Schiedsordnungen als Folge einer Verspätung als Sanktion die Kürzung des Schiedsrichterhonorars vor (so Artikel 37 Satz 2 DIS-SchiedsO). Eine Grundlage für eine Aufhebung des Schiedsspruch bieten diese Regelungen nicht. Im Übrigen wäre auch in einem staatlichen Gerichtsverfahren ein Urteil, das außerhalb der  ein Verstoß gegen die Dreiwochenfrist der ZPO erlassen wird, deswegen nicht unwirksam. Die Rechtsprechung sieht in einer Verletzung von § 310Abs. 1 S. 2 ZPO  einen Verfahrensfehler, der die Wirksamkeit des Urteils nicht berührt (MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, § 310 ZPO Rn. 12) Zu einem anderen Ergebnis könnte man allenfalls kommen, wenn eine Frist für den Erlass des Schiedsspruchs Teil der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien ist. Das könnte der Fall sein, wenn die Parteien in der Schiedsklausel ausdrücklich eine verbindliche Frist für den Erlass des Schiedsspruches vereinbart haben oder wenn eine Verfahrensleitende Verfügung (procedural order) erlassen wurde, in der zugleich auch eine bindende Parteivereinbarung zu sehen ist (siehe dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 26 Sch 13/10 nebst Anmerkung). Der Angriff auf den Schiedsspruch könnte dann darauf gestützt werden, dass das Schiedsgericht  gegen eine Parteivereinbarung verstoßen habe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1  d) ZPO).  Daher ist bei der Festlegung solcher Fristen äußerste Vorsicht geboten.

tl;dr: 1. § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet auf ein Schiedsverfahren weder direkte noch analoge Anwendung.

2. § 1054 Abs. 4 ZPO verlangt die "Übermittelung" eines von den Schiedsrichtern unterschriebenen Exemplars an jede der Parteien, nicht die Verkündung in einem Verkündungstermin.

  Anmerkung/Besprechung, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom Beschluss vom 17. Mai 2021 - 26 Sch 1/21 

Foto: Gebäude des Oberlandesgerichts Frankfurt, Außenansicht Zeil, (c) OLG Frankfurt am Main