OLG Frankfurt zur objektiven Klagehäufung bei Urkundenprozess und normalem Klageverfahren

Luftbild des OLG FrankfurtKlagehäufungen gem. § 260 ZPO sind eigentlich so häufig und selbstverständlich, dass die Vorschrift manchmal etwas in Vergessenheit zu geraten droht. § 260 ZPO setzt aber bekanntlich voraus, dass die Ansprüche in der gleichen Prozessart geltend gemacht werden.

Dass diese Voraussetzung tatsächlich eine Rolle spielen kann (wenn auch hier eher eine „tragische“), zeigt das Urteil des OLG Frankfurt vom 12.02.2015 - 3 U 117/14.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte in drei Klageanträgen zwei Ansprüche im Urkundenprozess (Anträge zu 1 und 2) und einen weiteren Anspruch - auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - im normalen Klageverfahren (Antrag zu 3) geltend gemacht. Daraufhin erließ das Landgericht ein „Teil-Vorbehaltsurteil und Teil-Urteil", in dem es der Klage hinsichtlich eines der im Urkundenprozess geltend gemachten Ansprüche und dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgab.

Dagegen wendete sich die beklagte Partei mit der Berufung.

Gem. § 260 ZPO können mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten zusammen geltend gemacht werden, wenn für die Ansprüche dasselbe Gericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Prozessarten i.S.d. § 260 sind neben dem normalen Klageverfahren beispielsweise das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder Familiensachen i.S.d. FamFG in Betracht.

Fraglich war hier, ob auch der Urkundenprozess gem. §§ 592 ff. ZPO im Verhältnis zum normalen Klageverfahren eine andere Prozessart darstellt.

Eine Klage im Urkundenprozess ist gem. § 592 ZPO statthaft, wenn die Klage auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist. Die Besonderheit des Urkundenprozesses liegt darin, dass es den Prozess in zwei Teile teilt. Im Urkundenprozess sind zunächst als Beweismittel nur Urkunden (und, wenig relevant, die Parteivernehmung) zugelassen , § 595 ZPO. Der Kläger muss daher alle (streitigen) anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden belegen können. Einwendungen des Beklagten sind nur zu berücksichtigen, wenn er diese ebenfalls durch Urkunden belegen kann.

Sofern die Klage begründet ist, endet der Urkundenprozess gem. § 599 ZPO mit einem Vorbehaltsurteil. Darin wird dem Kläger der Anspruch zugesprochen und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, soweit er dem Anspruch widersprochen hat.

Über die Einwendungen des Beklagten wird in aller Regel erst im Nachverfahren Beweis erhoben, z.B. durch Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten. Das Nachverfahren endet mit einem Endurteil. In diesem wird das Vorbehaltsurteil entweder für vorbehaltlos erklärt oder aber aufgehoben und die Klage abgewiesen (§§ 600 Abs. 2 i.V.m. 302 Abs. 4 ZPO).

Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen:

„Das Verfahren des Landgerichts leidet grundlegend daran, dass es zugelassen hat, dass zwei Zahlungsansprüche gleichzeitig in verschiedenen Verfahrensarten - im Urkundenverfahren und normalen Klageverfahren - geltend gemacht werden. Dies ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 7.12.1981, II ZR 187/81 und vom 3.5.1982, II ZR 229/81; Zöller/Greger ZPO, § 260 Rn 2a) und führt - unabhängig von der materiellen Rechtslage - dazu, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann.

Die in der Berufung abgegebenen prozessualen Erklärungen der Klägerin können hieran nichts ändern. (...)

Die Erklärung der Klägerin, nunmehr auch den Klageantrag zu 3. im Wege des Urkundenprozesses geltend machen zu wollen, ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar grundsätzlich zulässig […], analog § 263 ZPO müssten aber die Beklagten zustimmen, was sie bisher nicht getan haben, oder die Sachdienlichkeit bejaht werden. Sachdienlich ist die Erklärung aber schon deshalb nicht, weil sich hierdurch das fehlerhafte Teilurteil des Landgerichts bezüglich des Klageantrags zu 3. nicht beseitigen lässt.

Auch ein Abtrennen des Klageantrags zu 3. - wie von der Klägerin hilfsweise beantragt - lässt sich in der Berufung sachgerecht nicht durchführen, ohne dass das angefochtene Urteil gleichzeitig abgeändert wird (…).“

Das OLG erklärt auch gleich noch, wie die Parteien zweckmäßigerweise vorgehen sollten:

„Bei der erneuten Verhandlung wird das Landgericht die in der Berufung abgegebenen weiteren Prozessanträge der Klägerin zu berücksichtigen haben. Als gangbarer Weg für das weitere Verfahren empfiehlt sich, dass die Klägerin insgesamt vom Urkundenverfahren Abstand nimmt.“

Anmerkung

Und das mag ja auf den ersten Blick noch plausibel sein, ist mit der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Meinung in der Literatur nicht zu vereinbaren.

Die vom BGH zitierten Urteile behandeln einen anderen Fall, nämlich die Geltendmachung von Ansprüchen im Wechselprozess und (hilfsweise) im Urkundenprozess bzw. „Normalprozess“. Für das Verhältnis von Urkundenprozess und normalem Klageverfahren hat der BGH vielmehr entschieden, diese Verfahrensarten seien einander so ähnlich, dass im normalen Klageverfahren eine Widerklage im Urkundenprozess zulässig sei (Urteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 75/00). Deren Verfahrensregeln wiesen keine derart gravierenden Unterschiede auf, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich sei.

Daraus wird ganz überwiegend der Schluss gezogen, es sei mit § 260 ZPO vereinbar, Ansprüche im Urkundenprozess und im normales Klageverfahren geltend zu machen (Beck-OK/Bacher, § 260 Rn. 17, Musielak/Foerste, ZPO, 14. Aufl. 2014, § 260 Rn. 6c; Thomas/Putzo/Reichhold, § 260 Rn. 13).

Das kann man sicher auch anders sehen, allerdings hätte man sich dann mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH wohl auseinandersetzen und die Revision zulassen müssen.

Was mich daran ziemlich ratlos macht: Am Zustandekommen der Entscheidung haben offensichtlich mindestens fünf Juristen mitgewirkt, und nicht einer hat es die - immerhin über den Erfolg des Rechtsmittels entscheidende - Rechtsfrage recherchiert.

Anmerkung/Besprechung, OLG Frankfurt, Urteil v. 12.02.2015 - 3 U 117/14.

Foto: Dontworry | OLG Frankfurt | CC BY-SA 3.0 DE