OLG Frankfurt: Weiterverhandeln macht Befangenheitsantrag nicht unzulässig

Erstaunlich unbekannt ist noch immer die schon 2004 in die ZPO eingefügte Vorschrift des § 47 Abs. 2. Danach kann bei einem nach Beginn der Verhandlung angebrachten Ablehnungsgesuch weiterverhandelt werden.

Nach dem LG Kleve hat sich nun auch das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 17.12.2015 – 8 W 52/15 mit der nach wie vor umstrittenen Frage befasst, ob es zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs führt, wenn die ablehende Partei weiterverhandelt.

Sachverhalt

In einem Arzthaftungsprozess hatten die Beklagten erst relativ spät Ultraschallbilder vorgelegt, die nach ihrer Behauptung den Körper der Klägerin zeigten. Der im Termin anwesende Sachverständige erklärte daraufhin, dies ließe sein schon erstattetes Gutachten hinfällig werden. Der Kammervorsitzende war darüber nicht wirklich begeistert und erklärte in diesem Zusammenhang, die Aufnahmen seien von den Beklagten „aus dem Hut gezaubert worden“.

Darauf lehnten die Beklagten den Vorsitzenden förmlich wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Kammer setzte die mündliche Verhandlung gleichwohl unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 ZPO fort, an deren Ende verhandelten die Parteien mit den ihren bereits gestellten Anträgen zur Sache.

Das Landgericht wies den Befangenheitsantrag unter Hinweis auf § 43 ZPO als unzulässig zurück, da die Beklagten nachdem sie den Antrag angebracht hatten, noch weiter verhandelt hätten. Dagegen wendeten die Beklagten sich mit der sofortigen Beschwerde.

Richter können gem. § 42 ZPO abgelehnt werden, wenn entweder einer der Ausschlussgründe des § 41 ZPO oder „ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“ (Abs. 2). Über das Ablehnungsgesuch entscheiden gem. § 45 Abs. 1 und 2 ZPO die weiteren Mitglieder eines Spruchkörpers (Kammer/Senat) oder ein anderer Richter des Amtsgerichts durch Beschluss (§ 46 Abs. 1 ZPO).

Wird der Ablehnungsantrag vor dem Termin erklärt, darf der jeweilige Richter gem. § 47 Abs. 1 ZPO nur noch unaufschiebbare Handlungen vornehmen. Wird das Ablehnungsgesuch hingegen erst im Termin angebracht, kann der Termin gem. § 47 Abs. 2 ZPO unter Mitwirkung des Richters zu Ende gebracht werden. Vor einer Entscheidung in der Sache muss aber rechtskräftig über den Befangenheitsantrag entschieden sein.

Hier hatte die Kammer – ohne die abgelehnte Vorsitzende und stattdessen mit einem Vertreter/einer Vertreterin das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beklagten danach weiterverhandelt hätten. Damit hätten sie gem. § 43 ZPO ihr Ablehnungsrecht verloren. Gegen diesen Beschluss hatten die Beklagten sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO erhoben, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte.

Entscheidung
Das OLG hält das Ablehnungsgesuch für zulässig:

„Die Beklagten haben ihr Recht, den Vorsitzenden Richter der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nicht verloren, weil sie nach förmlicher Stellung des Befangenheitsantrags am Ende der fortgesetzten mündlichen Verhandlung einen Klageabweisungsantrag gestellt haben.

Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck von § 43 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Wortlaut der Vorschrift sieht einen Rechtsverlust also nur für den Fall vor, dass sich die Partei – anders als hier – zuerst auf eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt und sich erst hernach auf einen vermeintlichen Ablehnungsgrund beruft.

Eine Veranlassung, § 43 ZPO entgegen seinem Wortlaut auch auf Fälle wie den vorliegenden auszudehnen, ist nicht ersichtlich. Die in der Literatur vertretene Gegenansicht, auf die das Landgericht sich beruft, (Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 43 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 43 Rn. 4) verzichtet auf jegliche Begründung. Die zitierte BGH-Entscheidung (NJW 2006, 695) verhält sich zu dieser Frage nicht.

Eine solche Ausdehnung wäre widersinnig. Sie würde insbesondere das mit der Einführung von § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO verfolgte Ziel zunichtemachen. Die Vorschrift dient der Vermeidung einer Vertagung des Termins und soll damit missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen vorbeugen, indem ein Verzögerungseffekt des Ablehnungsgesuchs vermieden wird (BT-Drs 15/1508 S. 16). Dürften die Parteien, um ihr Ablehnungsrecht nicht zu verlieren, in einer nach § 47 Abs. 2 ZPO fortgesetzten Verhandlung keine Anträge mehr stellen, würde dadurch stets ein neuer Verhandlungstermin erforderlich werden. § 43 ZPO ist deswegen seinem Wortlaut entsprechend so auszulegen, dass eine Partei, die ein förmliches Ablehnungsgesuch gestellt hat, anschließend an einer nach § 47 Abs. 2 ZPO fortgesetzten mündlichen Verhandlung teilnehmen und in dieser Anträge stellen kann, ohne ihr Ablehnungsrecht zu verlieren […].“

Anmerkung

Dem lässt sich m.E. nichts hinzufügen. Allenfalls vielleicht, dass das LG Kleve die Frage in eindeutiger Verkennung des Regelungsgehalts von § 47 Abs. 2 ZPO jüngst noch anders beantwortet, gegen den Beschluss aber die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Möglicherweise gibt es zu der Frage daher demnächst auch eine klärende Antwort aus Karlsruhe.

„Beginn der mündlichen Verhandlung“ i.S.d. § 47 Abs. 2 ZPO ist übrigens nicht erst die Antragstellung (§ 137 Abs. 1 ZPO) sondern bereits der Aufruf der Sache gem. § 220 Abs. 1 ZPO (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 06.11.2006 – 9 U 59/06; Musielak/Voit/Heinrich, 12. Aufl. 2015, § 47 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 47 Rn. 3a; BeckOK-ZPO/Vossler, § 47 Rn. 8).

Ist die Sache einmal aufgerufen, stehen Befangenheitsanträge der Durchführung des Termins daher nicht entgegen. Zu beachten ist lediglich, dass das Gericht (selbstverständlich) kein sog. „Stuhlurteil“ erlassen darf, sondern einen Verkündungstermin anberaumen muss, der – entgegen § 310 Abs. 1 ZPO – soweit in der Zukunft liegen muss, dass vorher rechtskräftig über den Ablehnungsantrag entschieden werden kann.

Ach so: Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch übrigens für unbegründet gehalten. Es sei aus Sicht einer verständigen Partei „nachvollziehbar, wenn ein Richter seinem Unmut über eine solche Verzögerung durch leicht unpassende Redewendungen Ausdruck verleiht“.

tl;dr: Hat eine Partei eine Partei ein Ablehnungsgesuch angebracht, kann sie anschließend an einer nach § 47 Abs. 2 ZPO fortgesetzten mündlichen Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen, ohne ihr Ablehnungsrecht zu verlieren.

Anmerkung/Besprechung, OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2015 – 8 W 52/15.

Foto: Frank C. Müller, Frankfurt, Gedenkstein Fritz Bauer 08 (fcm), CC BY-SA 4.0