OLG Hamm: Wer falsch vorträgt, kann Prozesskostenhilfe auch nachträglich noch verlieren

Rolle Ruhland OLG Hamm flickr.com CC BY 2.0Mit der praktisch erstaunlich wenig relevanten und erst kürzlich überarbeiteten Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat sich das OLG Hamm mit Beschluss vom 14.11.2014 - 9 U 165/13 befasst. (Der Beschluss war auch bei den Kollegen Burhoff und Krumm schon Thema).

Sachverhalt

Im zu entscheidenden Fall war dem Kläger zunächst Prozesskostenhilfe für eine Verkehrsunfallsache bewilligt worden. Nach einer ausführlichen Beweis Beweisaufnahme war das OLG aber davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall provoziert hatte und dem Kläger daher kein Anspruch zustand.

Entscheidung

Das OLG hob daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Instanzen auf:

„Die […] Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster und zweiter Instanz war gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben.

Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Als Gericht der Hauptsache kann der Senat auch über die Aufhebung der Bewilligung der in erster Instanz gewährten Prozesskostenhilfe entscheiden.

Die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind vorliegend erfüllt.

Der Kläger hat im Rahmen der Begründung seiner Klage objektiv falsch vorgetragen.

Der Kläger hat durchgängig behauptet, dass er durch ein unfreiwilliges Unfallereignis die in dem Privatgutachten […] dokumentierten Sachschäden und weitere materielle Schäden erlitten hat, für die er im vorliegenden Verfahren von den Beklagten Schadensersatz verlangt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Berufungsverfahren steht zur Überzeugung des Senats jedoch fest, dass der Kläger den streitgegenständlichen Auffahrunfall provoziert, mithin in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat. Ihm stehen daher mangels Rechtswidrigkeit der Beschädigung im Ergebnis keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu.

Dass sich der Senat von der Unwahrheit des klägerischen Sachvortrags erst nach Durchführung der Beweisaufnahme mit der erforderlichen Gewissheit hat überzeugen können, steht der Entziehung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Zwar wird man nicht stets die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe als gegeben ansehen können, wenn die im Rahmen des Rechtsstreits durchgeführte Beweisaufnahme zu Ungunsten des Antragstellers verlaufen ist. Ergibt sich aber aus der Beweisaufnahme […] dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat, und ohne diesen falschen Vortrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden […]

Hätte der Kläger bereits in seiner Klage- bzw. Berufungsbegründung […] und dem diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Umstand, den Unfall provoziert zu haben, wahrheitsgemäß dargelegt, wäre eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für keinen der beiden Rechtszüge erfolgt.

Der Kläger hat auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Dass er keinen Schadensersatz vom Unfallgegner verlangen kann, wenn er diesen zum Auffahren provoziert und damit in die Beschädigung seines Eigentums eingewilligt hat, ist auch bei laienhafter Bewertung Allgemeingut. […]

Angesichts des Umstandes, dass der Kläger nicht nur bedingt vorsätzlich, sondern in der Absicht gehandelt hat, das Gericht über den wahren Sachverhalt zu täuschen, ist es aus Sicht des Senats in Ausübung des diesem eingeräumten Ermessens gerechtfertigt, dem Kläger die Prozesskostenhilfe insgesamt für beide Instanzen zu entziehen. Dass der Kläger damit zur Rückzahlung erheblicher Beträge an die Staatskasse verpflichtet wird, ist dem Senat bewusst, angesichts des strafbaren Verhaltens des Klägers aber nicht unbillig.“

Anmerkung

M.E. ist die Begründung des OLG hinsichtlich der Ermessensausübung ein wenig ungenau, weil auf den Bewilligungsbeschluss des Landgerichts § 124 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung und auf den Bewilligungsbeschluss des OLG § 124 Abs. 1 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung anzuwenden gewesen wäre (§ 40 EGZPO). Jedenfalls nach der ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung steht dem Gericht bei der Entscheidung über den Widerruf nur noch in Ausnahmefällen ein Ermessen zu.

Unabhängig davon klingt der Beschluss aber ohnehin gewichtiger, als er sich im wirklichen Leben erweisen wird. Denn insbesondere die auf Seiten des Prozessbevollmächtigten bereits gegen die Staatskasse begründeten Vergütungsansprüche fallen durch die Aufhebung nicht rückwirkend weg (s. OLG Köln, Beschluss v. 21.03.2005 - 14 WF 33/05). Auch die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sind auf Seiten der Landeskasse schon angefallen.

Im Ergebnis hat die Aufhebung daher lediglich zur Folge, dass die Staatskasse ihren Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten (§ 122 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a ZPO) und den auf sie gem. § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO übergegangenen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts (wieder) gegen die Partei geltend machen kann. Außerdem kann der beigeordnete Anwalt seine Wahlanwaltsgebühren bzw. die über die Gebühren nach § 49 RVG hinausgehende Differenz gegen die Partei festsetzen lassen.

Angesichts der im PKH-Verfahren festgestellten Bedürftigkeit des Klägers werden diese Ansprüche aber wohl nur in Ausnahmefällen mit Erfolg durchzusetzen sein.

tl;dr: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die Partei durch unrichtigen Vortrag die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Das gilt auch, wenn sich die Unwahrheit erst nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt.

Anmerkung/Besprechung, OLG Hamm, Urteil v. 14.11.2014 - 9 U 165/13. Foto: Rolle Ruhland/OLG Hamm | flickr.com | CC BY 2.0