OLG Köln zur Reichweite des Anwaltszwangs im selbständigen Beweisverfahren

OLG KölnMit Beschluss vom 30.04.2014 – 17 W 95/14 hat das OLG Köln entschieden, dass (schriftliche) Stellungnahmen zu einem Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren dem Anwaltszwang unterliegen.

Die Reichweite des Anwaltszwangs ist in der Literatur und zwischen den Oberlandesgerichten höchst umstritten. Teilweise wird insoweit – wie auch hier vom OLG Köln – vertreten, dass nur die Antragstellung selbst vom Anwaltszwang befreit sein soll (so z.B. das OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2007 – 5 W 430/07). Teilweise werden §§ 486 Abs. 4, 78 Abs. 3 ZPO auch auf alle Prozesshandlungen außerhalb einer mündlichen Verhandlung für entsprechend anwendbar gehalten (so z.B. der 15 Zivilsenat des OLG Köln mit 01.03.2012 – 15 W 78/11 m.w.N.). Der BGH hat zu diesem Thema lediglich mit Beschluss vom 12.07.2012 – VII ZB 9/12 entschieden, dass ein Beitritt als Nebenintervenient im selbständigen Beweisverfahren nicht dem Anwaltszwang unterliegt.

Das OLG begründet seine Entscheidung – weitestgehend unter Bezugnahme auf den vorhergehenden Beschluss des Landgerichts – mit diesem BGH-Beschluss. Darin habe der BGH klargestellt, dass gem. §§ 486 Abs. 4, 78 Abs. 3 ZPO lediglich die Antragstellung vom Anwaltszwang ausgenommen sei, nicht aber weitere Verfahrenshandlungen:

„Das Landgericht pflichtet der durch den Bundesgerichtshof gegebenen Begründung bei, die dahin lautet, dass das selbständige Beweisverfahren ein Prozess im Sinne der amtlichen Überschrift „Anwaltsprozess“ ist. Antragsteller und Antragsgegner sind Parteien im Sinne dieser Vorschrift. Es handelt sich um einen abgekoppelten, eigenständigen und vorweggenommenen Teil eines etwa nachfolgenden Hauptsacheprozesses. Dies begründet und rechtfertigt es, auch Stellungnahmen einer Partei zu einem Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren dem Anwaltszwang zu unterwerfen. Im Übrigen unterlägen die gleichen Stellungnahmen in einem Hauptsacheprozess ebenfalls dem Anwaltszwang. Eine Differenzierung ist nicht geboten. Ferner wird dies dadurch gestützt, dass der Antragsgegner an einem selbständigen Beweisverfahren ohne anwaltlichen Beistand teilnehmen kann, solange er es nur passiv beobachtet. Die Durchführung und Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens bedürfen keiner Handlungen des Antragsgegners. Anders verhält es sich indes, wenn der Antragsgegner aktiv Einfluss auf das selbstständige Beweisverfahren nehmen will. Dann bedarf es der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, weil das selbstständige Beweisverfahren ein Verfahren ist, dass systematisch im Abschnitt „Anwaltsprozess“ der ZPO angesiedelt ist und mithin eine aktive Teilnahme an einem solchen Verfahren grundsätzlich der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bedarf.“

Der BGH hatte die zitierte Entscheidung tatsächlich nicht mit einer entsprechenden Anwendung von § 486 Abs. 4 ZPO begründet. Vielmehr führt der BGH im Rahmen eines ausführlichen obiter dictums aus, dass eine entsprechende Anwendung gerade nicht in Betracht komme. Der bloße Beitritt eines Streitverkündeten unterliege nur deshalb nicht dem Anwaltszwang, weil er selbst noch keine Prozesshandlung sei. Der Beschluss des BGH ist daher vom OLG Köln zutreffend wiedergegeben, die Begründung halte ich jedoch für wenig überzeugend.

Wie auch der BGH in der zitierten Entscheidung selbst einräumt, ist das selbstständige Beweisverfahren im Unterschied zu einem streitigen Verfahren vor dem LG so angelegt, dass es insgesamt typischerweise auch ohne Anwalt durchgeführt werden kann (BGH aaO Rn. 27). Zudem sind die Beteiligten typischerweise selbst fachkundig und dementsprechend zu verfahrensdienlichen Stellungnahmen in der Lage (OLG Köln, Beschl. vom 01.03.2012 – 15 W 78/11).

Im Übrigen spricht aber auch die Systematik der ZPO für eine entsprechende Anwendung von § 486 Abs. 4 ZPO auf andere Verfahrenshandlungen. Denn auch in einem Anwaltsprozess ist gem. §§ 361, 78 Abs. 3 ZPO eine Beweisaufnahme ohne Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten möglich. Da sich das selbständige Beweisverfahren auf eine Beweisaufnahme beschränkt, spricht schon dies dafür, dann auf den Anwaltszwang zu verzichten. Jedenfalls die Anhörung des Sachverständigen gem. § 492 Abs. 3 ZPO dürfte aber wegen §§ 492 Abs. 1, 361, 78 Abs. 3 ZPO keine Anwesenheit eines Anwalts erfordern, sollen die Anforderungen im selbständigen Beweisverfahren nicht strenger sein als im Hauptverfahren. Im Ergebnis könnte die Partei nach der Ansicht des OLG Köln dann zwar in einer Anhörung Fragen an den Sachverständigen (oder den Zeugen) stellen; nicht aber schriftlich zu dem Sachverständigengutachten Stellung nehmen oder die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragen. Das erschiene sehr wenig nachvollziehbar.

Zuletzt führt die Auffassung des OLG Köln – wie dies selbst erkennt und ausführt – zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage, welche Handlungen noch „Antragstellung“ i.S.d. § 486 Abs. 4 ZPO sind und welche nicht mehr.

Richtigerweise dürfte ein Anwaltszwang im selbständigen Beweisverfahren allenfalls für den – äußerst seltenen – Fall bestehen, dass gem. §§ 490 Abs. 1, 128 Abs. 4 ZPO über den Antrag selbst mündlich verhandelt wird.

Das OLG Köln hat aber die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Bleibt zu hoffen, dass der Beschwerdeführer diese Möglichkeit nutzt und der BGH seine Auffassung noch einmal überdenkt.

Foto: Superbass, Olg-koeln-07-03-10, CC BY-SA 3.0