Entscheidung
Das OLG hat die Rechtspflegerin angewiesen, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu erteilen:
„Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 EuVTVO liegen vor, es liegen unbestrittene Forderungen vor, die Entscheidungen sind im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar (Art. 6 Abs. 1 a)) und Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen in Art. 6 b) und c) bestehen nicht.
Zu Recht hat das Landgericht vorliegend bei der Frage, ob der Antrag des Klägers begründet ist, die Voraussetzungen des Art. 6 d) (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO) geprüft und eine gegen einen Verbraucher ergangene Versäumnisentscheidung angenommen. Bei der Frage, ob der Beklagte/Schuldner als Verbraucher zu qualifizieren ist, kommt es maßgeblich auf die Anspruchsbegründung des Klägers an, mithin darauf, auf welchen Lebenssachverhalt er seine Ansprüche stützt. […] Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, wonach aus dem Klägervortrag selbst zu entnehmen ist, dass die Überlassung der Kreditkarte an den Beklagten ein Verbrauchergeschäft darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Überlassung der Kreditkarte und die dieser zu Grunde liegende Vereinbarung sowohl auf Seiten des Klägers als auch auf Seiten des Beklagen im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit erfolgten, ergeben sich aus dem Klägervortrag nicht. […]
Damit ist aufgrund der Darstellung des Klägers davon auszugehen, dass es sich auf beiden Seiten nicht um ein unternehmerisches Geschäft gehandelt hat und sowohl der Kläger als auch der Beklagte bei der Überlassung der Kreditkarte nicht berufs- oder gewerbsbezogen handelten.
Zwar etabliert die EuVTVO Art. 6 Abs. 1 d) bei gegen Verbraucher ergangenen Versäumnisentscheidungen ein von Art. 45 Abs. 1 e), i) i.V.m. Art. 17 ff EuGVVO abweichendes eigenständiges Schutzsystem dergestalt, dass gegen ihn nur in seinem Wohnsitzstaat ergangene Säumnisentscheidungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können […].
Für den vorliegenden Fall, in dem ein für beide Seiten nichtunternehmerisches Geschäft vorliegt, d.h. ein sog. C2C Geschäft, findet nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 05.12.2013 - C-508/12), die besondere Bestätigungsvoraussetzung des Art. 6 Abs. 1 d) EuVTVO jedoch keine Anwendung […]. Danach ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen dahin auszulegen, dass er nicht auf Verträge anwendbar ist, die zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbsbezogen handelnden Personen geschlossen werden.
Grund für die Regelung in Art. 6 Abs. 1 d) EuVTVO ist die Notwendigkeit, die schwächere Partei des Vertrags zu schützen, wenn dieser zwischen einer nicht berufs- oder gewerbsbezogen und einer berufs- oder gewerbsbezogen handelnden Person geschlossen wurde. An einem derartigen Ungleichgewicht zwischen den Parteien fehlt es, wenn beide Vertragspartner als „Verbraucher“ handeln. Dies rechtfertigt es, die Norm des Art. 6 Abs. 1 d) EuVTVO nicht anzuwenden.“
tl;dr: Art. 6 Abs. 1 lit. d) EuVTVO findet keine Anwendung, wenn ein für beide Seiten nicht-unternehmerisches Geschäft vorliegt (sog. C2C-Geschäft), weil es dann an dem von der Vorschrift vorausgesetzten Ungleichgewicht fehlt.
Anmerkung/Besprechung, OLG München, Beschluss vom 17.11.2015 – 7 W 1896/15. Foto: Guido Radig | wikimedia.org |
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