OLG München: Nachträgliche Adressänderung macht Klage nicht unzulässig

Die Frage, wie viele (richtige) Informationen der Kläger in der Klageschrift über sich preisgeben muss, scheint sich zu einem prozessualen „Dauerbrenner“ zu entwickeln. Nachdem das OLG Frankfurt im Frühjahr entschieden hat, dass die Angabe einer c/o-Adresse nicht ausreichend ist, hat das OLG München mit Urteil vom 30.07.2014 entschieden, dass es unschädlich ist, wenn eine KG ihren Komplementär unzutreffend bezeichnet.

Mit Urteil vom 15.10.2014 – 7 U 371/14 durfte sich der 7. Zivilsenat des OLG München nun erneut mit einer vergleichbaren Frage befassen.

Sachverhalt

Zuvor hatte das Landgericht – wie im o. g. Verfahren die 14. Zivilkammer des LG München I – eine Klage abgewiesen, weil sie „aus dem Verborgenen“ erhoben sei, da die klägerische Anschrift in der Klageschrift nicht richtig angegeben sei.

Entscheidung

Das OLG hat das Urteil (auch hier) aufgehoben. Zunächst setzt sich das OLG kurz aber lesenswert mit der Zulässigkeit der Berufung auseinander:

„Unbehelflich ist zunächst der Einwand der Beklagten, die Berufung sei deshalb unzulässig, weil sie keinerlei Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthalte. Hierauf kommt es nicht an. Das Landgericht hat ausdrücklich ausschließlich über die Zulässigkeit der Klage entschieden und über die Begründetheit der Klage keinerlei Ausführungen gehalten. Somit bestand für die berufungsführende Klägerin keinerlei Anlass, zu einer etwaigen Unbegründetheit der Klage Stellung zu nehmen. […]“

Sodann legt das OLG nochmals dar, wann eine Klage „aus dem Verborgenen“ erhoben wird.

„Richtig ist [...], dass nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und der Obergerichte die Angabe der vollständigen Anschrift des Klägers in der Klage ein zwingendes Erfordernis darstellt, dass also die Verweisung des §§ 253 Abs. 4 ZPO auf die Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze, insbesondere auf die Soll-Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO (Wohnort) nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Angabe der vollständigen ladungsfähigen Anschrift des Klägers entbehrlich wäre […].

Dem liegt die grundlegende Erwägung zugrunde, dass der Kläger eine Klage nicht aus dem Verborgenen soll erheben dürfen; vielmehr soll sich der Kläger - im Falle eines für ihn ungünstigen Ausgangs des Prozesses - der sich hieraus ergebenden Kostentragungspflicht (§ 91 Abs. 1 ZPO) nicht dadurch entziehen können, dass dem im Rechtsstreit obsiegenden Beklagten die Zustellung und Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses mangels Kenntnis der zutreffenden Anschrift des Klägers unmöglich gemacht wird.

bb) Von dieser Erwägung ist das Landgericht - im Ansatz zutreffend - gleichfalls ausgegangen. Der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall vermag der Senat sich indessen nicht anzuschließen.“

Dann gibt es kurz prozessrechtliche „Nachhilfe":

„Unrichtig ist schon die Auffassung des Landgerichtes, die Beweislast für die Zulässigkeit der Klage unter dem hier streitigen Gesichtspunkt liege bei der Klägerin […].

Vielmehr handelt es sich bei der „Klage aus dem Verborgenen“ um einen eng begrenzten Ausnahmefall, der nur bei ernsthaften Anhaltspunkten von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen ist. Erforderlich für ein Erkenntnis auf Unzulässigkeit der Klage ist dabei, dass das Gericht sich eine sichere Überzeugung von der Vereitelungsabsicht (betreffend eine spätere Kostenerstattung) der Klägerin bilden kann […].

Für eine derartige Überzeugungsbildung sind hier aber keinerlei Anhaltspunkte zutage getreten.“

In der Sache führt das OLG aus, dass das Landgericht sich zu Unrecht auf Geschehnisse nach der Klageerhebung stütze:

„Zu Unrecht hat das Landgericht überdies auf Geschehnisse nach der Klageerhebung (also nach der Zustellung bei der Beklagten) abgestellt, und hat hierbei nicht hinlänglich beachtet, dass die Beklagte sich insoweit auf Erkenntnisse und Vorgänge in den auf das Jahr 2011 folgenden Jahren stützt. Auf eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen, die Geschehnisse der Jahre 2012 ff. schildern sollten, wäre daher von vornherein zu verzichten gewesen. Denn es führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die zunächst richtige Anschrift im Laufe des Rechtsstreites unrichtig wird […].

Für eine Unrichtigkeit der Anschrift „S. 16, H.“ im demnach hier interessierenden Zeitraum (Eingang der Klage bei Gericht 28. Dezember 2007; Zustellung der Klage bei der Beklagten am 10.01.2008) gibt es ausweislich der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte […]“

Zuletzt listet das OLG eine ganze Reihe von Umständen auf, mit denen sich das LG befasst hat, die aber für die in Rede stehende Frage ebenfalls unerheblich seien. Denn:

Maßgeblich ist alleine, dass, wie die Klägerin unwiderlegt vorträgt, Zustellungen an der angegebenen Adresse tatsächlich möglich waren, weil die Klägerin dort Geschäftsräume unterhielt.“

Sehr schön finde ich persönlich ja, dass man beim OLG München immer wieder neue (alte) Begriffe lernt. Heute: „unbehelflich". Anmerkung/Besprechung, OLG München, Urteil vom 15.10.2014 – 7 U 371/14. Foto: AHert, OLG Muenchen-02, CC BY-SA 3.0