OLG München: Vorsätzliche strafbare Handlung für Arrestgrund ausreichend
Entscheidung
Das OLG München hat den Arrest wie beantragt angeordnet:„Der beantragte dingliche Arrest war anzuordnen (§§ 916, 917, 923 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen Arrestanspruch als auch einen Arrestgrund glaubhaft gemacht.
Der Arrestanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB.
Ein Arrestgrund wird durch das betrügerische Verhalten des Antragsgegners indiziert.
Es besteht regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das dem Arrestanspruch zugrunde liegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet […]. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, der Täter werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren […].
Die Prüfung des Einzelfalls führt vorliegend zu keinem von dieser Regel abweichenden Ergebnis. Zwar können auch nach vorsätzlichen Vermögensstraftaten ausnahmsweise besondere Gründe vorliegen, die den Arrestgrund entfallen lassen. Dazu gehört etwa die Absicht des Täters, den Schaden wieder gut zu machen […]. Solche Gründe sind aber aufgrund des vom Antragsteller dargelegten vorgerichtlichen Verhaltens des Antragsgegners nicht zu erkennen.
Der Antragsgegner hat eingeräumt, den Antragsteller und andere Anleger betrogen zu haben, dies jedoch nicht freiwillig von sich aus, sondern erst nach Konfrontation mit eindeutigen Nachweisen für die Unrichtigkeit seiner Abrechnungen und für das Verschwinden der angelegten Gelder von den für die Anleger eingerichteten Bankkonten. Einem ernsthaften Bemühen um Schadenswiedergutmachung kommt dieses Eingeständnis nicht gleich. Der Antragsgegner hat den Verbleib der Beträge, die er den Anlegerkonten entzogen hat, nicht offen gelegt. Seine Ehefrau hat angegeben, ihr sei nicht bekannt, wo die eingesammelten finanziellen Mittel verblieben sind […]
Dass das betrügerische Verhalten des Antragsgegners die Annahme rechtfertigt, er werde die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren, wird auch durch einen weiteren Umstand bestätigt: Nach glaubhaft gemachter Angabe seiner Ehefrau […] hat der Antragsgegner dieser mitgeteilt, das einzige, was ihnen noch bleibe, sei ihr Haus, und das auch nur dann, wenn er ihr die Immobilie überschreibe. Das belegt, dass der Antragsgegner über weitere Vermögensverschiebungen nachdenkt.
Mit der Übertragung unbeweglichen Vermögens auf seine Ehefrau würde er die Zwangsvollstreckung deutlich erschweren. Der lediglich schuldrechtliche Anspruch nach § 11 AnfG würde daran nichts ändern.“