OLG München: Vorsätzliche strafbare Handlung für Arrestgrund ausreichend

Der dingliche Arrest und das Arrestverfahren waren im Zusammenhang mit dem Öger-Prozess hier im letzten Jahr ausführlich Thema (s. dazu – auch mit einem aktuellen Update – hier). Praktisch sind Arrestgesuche aber nach wie vor relativ selten, was auch daran liegen dürfte, dass an den Arrestgrund in der Praxis vielfach sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Gerade vor dem Hintergrund dieser vielfach sehr hohen Anforderungen ist ein aktueller Beschluss des OLG München vom 13.10.2016 – 15 W 1709/16 sehr interessant, der sich mit den Anforderungen an den Arrestgrund befasst.
Sachverhalt
Der Kläger nahm den Beklagten wegen betrügerischer Anlagegeschäfte auf Schadensersatz in Anspruch. Zusätzlich hatte er beantragt, in Höhe dieser Forderung den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners anzuordnen und in Vollziehung dieses Arrestes bestimmte Forderungen zu pfänden. Das Landgericht wies den Arrestantrag zurück, weil ein Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Dagegen wendete sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

Der Kläger hatte hier – anwaltlich gut beraten – zusammen mit der Klageerhebung beantragt, den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beklagten anzuordnen. Das Gericht sollte also nicht nur einen normalen Zivilprozess durchführen und den Beklagten verurteilen, sondern auch – i.d.R. noch vor Zustellung der Klageschrift – einen Arrestbefehl erlassen. Ein solcher Arrestbefehl ist ein eigener, vorläufiger Titel, der es dem Kläger ermöglicht, die Vollstreckung gegen den Beklagten zu betreiben. Der Kläger könnte aufgrund dieses Arrests also Forderungen (Konten!), Firmenbeteiligungen oder bewegliche Gegenstände pfänden (§§ 928, 930 ZPO) oder Sicherungshypotheken in das Grundbuch eintragen lassen (§§ 928, 932 ZPO). Der Arrestbefehl berechtigt aber lediglich zur Sicherung, nicht auch zur Befriedigung; gepfändete Forderungen dürfen dem Gläubiger daher beispielsweise nicht überwiesen werden (§§ 835 ff. ZPO). Der dingliche Arrest erfüllt damit den Zweck, die spätere Zwangsvollstreckung zu sichern (§ 916 Abs. 1 ZPO) und entspricht in etwa dem, was landläufig unter „Vermögen einfrieren“ verstanden wird: Das Vermögen des Beklagten (Schuldners) wird zugunsten des Klägers (Gläubigers) gesichert und der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogen, um dem Gläubiger zu ermöglichen, aus einem späteren Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Zuständig für den Erlass eines solchen Arrestbefehls ist gem. § 919 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich „der mit Arrest zu belegende Gegenstand“ befindet oder aber – wie hier – das Gericht der Hauptsache. Der Erlass eines Arrestbefehls setzt einen Arrestanspruch (d.h. die zu sichernde Forderung) und einen Arrestgrund (die besondere Eilbedürftigkeit, deretwegen der Ausgang des Prozesses nicht abgewartet werden kann) voraus. Beide ist im Antrag anzugeben und glaubhaft zu machen (§ 920 ZPO). Das Landgericht hatte hier in erster Instanz den Arrestantrag zurückgewiesen, und dies damit begründet, dass der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass ohne die Verhängung eines Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 Abs. 1 ZPO).
Entscheidung
Das OLG München hat den Arrest wie beantragt angeordnet:

„Der beantragte dingliche Arrest war anzuordnen (§§ 916, 917, 923 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen Arrestanspruch als auch einen Arrestgrund glaubhaft gemacht.

Der Arrestanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB.

Ein Arrestgrund wird durch das betrügerische Verhalten des Antragsgegners indiziert.

Es besteht regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das dem Arrestanspruch zugrunde liegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet […]. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, der Täter werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren […].

Die Prüfung des Einzelfalls führt vorliegend zu keinem von dieser Regel abweichenden Ergebnis. Zwar können auch nach vorsätzlichen Vermögensstraftaten ausnahmsweise besondere Gründe vorliegen, die den Arrestgrund entfallen lassen. Dazu gehört etwa die Absicht des Täters, den Schaden wieder gut zu machen […]. Solche Gründe sind aber aufgrund des vom Antragsteller dargelegten vorgerichtlichen Verhaltens des Antragsgegners nicht zu erkennen.

Der Antragsgegner hat eingeräumt, den Antragsteller und andere Anleger betrogen zu haben, dies jedoch nicht freiwillig von sich aus, sondern erst nach Konfrontation mit eindeutigen Nachweisen für die Unrichtigkeit seiner Abrechnungen und für das Verschwinden der angelegten Gelder von den für die Anleger eingerichteten Bankkonten. Einem ernsthaften Bemühen um Schadenswiedergutmachung kommt dieses Eingeständnis nicht gleich. Der Antragsgegner hat den Verbleib der Beträge, die er den Anlegerkonten entzogen hat, nicht offen gelegt. Seine Ehefrau hat angegeben, ihr sei nicht bekannt, wo die eingesammelten finanziellen Mittel verblieben sind […]

Dass das betrügerische Verhalten des Antragsgegners die Annahme rechtfertigt, er werde die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren, wird auch durch einen weiteren Umstand bestätigt: Nach glaubhaft gemachter Angabe seiner Ehefrau […] hat der Antragsgegner dieser mitgeteilt, das einzige, was ihnen noch bleibe, sei ihr Haus, und das auch nur dann, wenn er ihr die Immobilie überschreibe. Das belegt, dass der Antragsgegner über weitere Vermögensverschiebungen nachdenkt.

Mit der Übertragung unbeweglichen Vermögens auf seine Ehefrau würde er die Zwangsvollstreckung deutlich erschweren. Der lediglich schuldrechtliche Anspruch nach § 11 AnfG würde daran nichts ändern.“

Anmerkung
Die Frage, ob eine vorsätzliche Straftat gegen das Vermögen des Gläubigers stets oder jedenfalls in aller Regel einen Arrestgrund begründet, ist erstaunlich umstritten (bejahend BGH, Beschluss vom 24.03.1983 – II ZR 116/82; KG, Beschluss vom 07.01.2010 – 23 W 1/10; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 917 Rn. 6; ablehnend beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2007 - 19 W 26/07; OLG Hamm, Urteil vom 16.08. 2006 – 20 U 84/06; BeckOK-ZPO/Mayer, § 917 Rn. 7; Musielak/Huber, 13. Aufl. 2016, § 917 Rn. 3; zurückhaltend auch MünchKommZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 917 Rn. 10;). Die von der Gegenansicht geforderte eingehende Einzelfallprüfung überzeugt jedoch wenig. Denn mit der – glaubhaft gemachten – Straftat hat der Schuldner ja schon unter Beweis gestellt, dass er bereit ist, sich auch strafrechtlichen Verboten entgegen auf Kosten des Gläubigers zu bereichern. Das legt es in der Tat äußerst nahe, dass der Schuldner dieser Geisteshaltung folgend nicht plötzlich die Vermögensinteressen des Gläubigers respektieren, sondern das Erlangte für sich wird behalten wollen. In solchen Fällen in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 ZPO vorliegen, erscheint deshalb interessengerecht. Gleichzeitig ermöglicht diese Lösung, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (s. dazu beispielsweise OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.04.1998 - 1 U 945/97 - 181). Die Entscheidung über die beantragte Forderungspfändung hat das OLG übrigens dem Landgericht vorbehalten, weil diese Entscheidung allein dem Gericht erster Instanz obliege (s. § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO). tl;dr: Stellt das dem Arrestanspruch zugrunde liegende Verhalten eine strafbare Handlung des Schuldners zu Lasten des Gläubigers dar, ist in der Regel die Annahme gerechtfertigt, der Schuldner werde die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren. Anmerkung/Besprechung, OLG München, Beschluss vom 13.10.2016 – 15 W 1709/16. Foto: AHert | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0