Gegen diese Entscheidung wandte sich nun der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, mit der er eine Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend begehrte, dass die Kosten den Parteien zu gleichen Teilen auferlegt würden: Die Gerichtskosten sollten alle Parteien zu einem Drittel tragen, die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst.
Entscheidung
Damit hatte der Kläger allerdings keinen Erfolg.
„aa. Kommt es aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung oder wie hier vergleichsweiser Einigung nicht mehr zur Durchführung einer vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme, sind die Kosten des Rechtsstreits […] in der Regel den Streitparteien je zur Hälfte aufzuerlegen […]. Denn der Verfahrensausgang hängt in so gelagerten Fällen vom Ergebnis der Beweisaufnahme ab, das im allgemeinen nicht vorhergesehen werden kann.
bb. Diese Regel gilt aber nicht ausnahmslos. Besteht, wie im Streitfall, aufgrund konkreter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der beweisbelasteten Partei die beabsichtigte Beweisführung nicht gelingen kann oder wird, können dieser die Kosten des Rechtsstreits allein auferlegt werden. Abgesehen davon, dass das Landgericht das Beweisergebnis im Strafverfahren zulässigerweise urkundlich verwertet hat, ist bei der nach § 91a ZPO wegen des Verfahrensausgangs anzustellenden Prognose eine Beweisantizipation auch nicht schlechthin unzulässig. Denn ganz allgemein sind bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO naheliegende hypothetische Entwicklungen zu berücksichtigen […].
Vorliegend war zu erwarten, dass die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage auch nach durchgeführter Beweisaufnahme erfolglos bleiben wird. Diese Erwartung hat das prozessuale Verhalten des Klägers bestimmt und sie spiegelt sich auch im Vergleichsinhalt wider.
cc. Es ist zwar richtig, dass die in dem Strafverfahren […] durchgeführte Hauptverhandlung und Beweisaufnahme und deren, was die streitige Tatbeteiligung des Beklagten zu 2) anbelangt, dem Kläger nachteiliges Ergebnis das Zivilgericht nicht bindet und die vom Landgericht beschlossene Beweisaufnahme nicht ohne weiteres entbehrlich machte. […]
dd. Das Ergebnis der in dem Strafverfahren durchgeführten Beweisaufnahme und die dort vom Kläger in der Hauptverhandlung als Zeuge gemachten, den Beklagten zu 2) entlastenden Angaben dürfen in dem Zivilprozess berücksichtigt werden. Sie können […] als Urkundenbeweis in den Prozess eingeführt werden […]. Nur wenn eine Partei auf der Anhörung von Zeugen besteht, darf diese wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht durch die Verwertung der in dem anderen Verfahren protokollierten Aussage ersetzt werden […]
Dies berücksichtigend kann insbesondere dann, wenn der beweisbelasteten Partei im Zivilprozess keine weiteren oder besseren Beweismittel zur Verfügung stehen als im Strafverfahren, die dort misslungene Beweisführung die nach § 91a ZPO anzustellende Prognose zum mutmaßlichen Ausgang des Zivilprozesses maßgeblich beeinflussen. […]
Angesichts des nach zulässiger urkundlicher Verwertung des Beweisergebnisses im Strafverfahren dem Kläger absehbar nachteiligen Ergebnisses der noch durchzuführenden Beweisaufnahme stellt es im Rahmen der bei Entscheidungen nach § 91a ZPO vorzunehmenden summarischen Prüfung keine unzulässige Beweisantizipation dar, wenn das Landgericht aufgrund des Beweisergebnisses im Strafverfahren und dem Fehlen anderer oder besserer Beweismittel davon ausgeht, dass dem Kläger die beabsichtigte Beweisführung nicht gelungen wäre.
ee. Neben dem voraussichtlichen Verfahrensausgang kann bei der Kostenentscheidung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie dargelegt auch der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens berücksichtigt werden. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung als sachgerecht und frei von Rechtsfehlern.“
Anmerkung
Die Entscheidung halte ich in der Sache für völlig richtig – verfahrensrechtlich überzeugt sie mich aber nicht. Denn an einem Beschluss nach § 91a ZPO war das Gericht hier m.E. deshalb gehindert, weil der Rechtsstreit wegen des vorherigen Teilurteils nicht insgesamt für erledigt erklärt worden war. Deshalb hätte das Gericht über die Kosten durch Schlussurteil entscheiden müssen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.08.1989, 6 W 92/89 sowie den – auch für Praktiker – äußerst lesenswerten Beitrag von Elzer in der JuS 2000, 699 f.). Dafür hätte das Gericht wegen § 128 Abs. 3 ZPO auch nicht müdlich verhandeln müssen.
Wichtig erscheint mir der außerdem noch der Hinweis des OLG, dass eine „einfache“ übereinstimmende Erledigungserklärung nach dem Vergleichsschluss nicht ausreicht, damit das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten entscheiden kann (auch wenn das in der Praxis vielfach so gehandhabt wird). Vielmehr müssen die Parteien die Kostenentscheidung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts stellen. Bei einer „einfachen“ übereinstimmenden Erledigungserklärung gilt nämlich die Regelung des § 98 ZPO, nach der die Kosten in einem solchen Fall gegeneinander aufzuheben sind.
tl;dr: Auch wenn keine Beweisaufnahme durchgeführt wurde, sind die Kosten des Rechtsstreits bei einer Entscheidung gem. § 91a ZPO nicht immer den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht darf den Inhalt eines vorangegangenen Strafurteils und den Inhalt eines Vergleichs berücksichtigen.
Anmerkung/Besprechung, OLG Saarbrücken, Beschluss v. 29.05.2015 – 1 W 10/15. Foto: Anna16 | wikimedia.org |
CC BY-SA 3.0