OLG Stuttgart: Schutzgemeinschaft für Bankkunden kann keine Musterfeststellungsklagen erheben

Das im Laufe dieser Woche veröffentlichte Urteil des OLG Stuttgart vom 23.03.2019 – 1 MK 1/18 ist das erste Urteil eines deutschen Gerichts über eine Musterfeststellungsklage. Dabei konkretisiert der Senat ausführlich und sehr lesenswert mehrere der im Rahmen der Klagebefugnis in § 606 ZPO aufgestellten „Hürden“.

Sachverhalt

Im Verfahren vor dem OLG Stuttgart begehrte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. im Wege einer Musterfeststellungsklage die Feststellung, dass die Widerrufsfrist betreffend bestimmte Darlehen der beklagten Mercedes Benz Bank wegen unwirksamer Widerrufsbelehrungen nicht abgelaufen sei. Der Kläger ist seit 2004 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Nach seiner Satzung ermöglicht er eine sog. „Vollmitgliedschaft“ und eine sog. „Internetmitgliedschaft“; letztere haben kein Stimmrecht. Die Zahl der Mitglieder des Vereins ist zwischen den Parteien streitig, der Kläger behauptet, insgesamt 422 Voll- und Internetmitglieder zu haben. Unstreitig ist, dass höchstens 150 natürliche Personen „Vollmitglieder“ sind. Der Kläger finanziert sich zu maximal 3 % aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen, im Übrigen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen.

Musterfeststellungsklagen gem. §§ 606 ff. ZPO können gem. § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur qualifizierte Einrichtungen erheben, die in die Liste gem. § 4 des UKlaG aufgenommen sind und darüber hinaus
  1. als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
  2. mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (…) eingetragen sind,
  3. in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
  4. Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
  5. nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Hier waren vor allem die Voraussetzungen gem. Ziff. 1, 3 und 4 fraglich.

Entscheidung

Das OLG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger keine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei:

„Weder hat der Kläger mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder (1.), noch nimmt der Kläger Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahr (2.). Auch lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt (3.). Alles Weitere kann damit offen bleiben (4.).

1.

Gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO ist die Musterfeststellungsklage unter anderem nur dann zulässig, wenn sie von einer Stelle im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG erhoben wird, die mindestens zehn Verbände – das steht vorliegend nicht zur Diskussion – oder mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder hat.

Daran fehlt es vorliegend. Denn bei der Beurteilung der Zahl der Mitglieder im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO können nur die in der Satzung des Klägers als „Vollmitglieder“ bezeichneten Mitglieder Berücksichtigung finden (a)). Damit erfüllt der Kläger die Voraussetzung des § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO nicht (b)). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger in geeigneter Weise Beweis für die Zahl seiner Mitglieder angetreten hat (c)).

a) Unter den in der Satzung des Klägers genannten beiden Personenkreisen lassen sich nur die sogenannten „Vollmitglieder“ als „Mitglieder“ im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO qualifizieren. Dagegen müssen die als „Internetmitglieder“ bezeichneten Personen bei der Zählung unberücksichtigt bleiben.

aa) Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 19/2439, S. 16) soll durch die gegenüber der Eintragung in die Liste nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG weiteren, „strengen“ Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-5 ZPO insbesondere „sichergestellt [sein], dass Musterfeststellungsklagen ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur im Interesse betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher und nur von Organisationen erhoben werden können, welche aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und der Herkunft ihrer finanziellen Mittel die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und keine Anhaltspunkte für Missbrauch bieten.“ Die „Beschränkung der Klagebefugnis gewährleistet“ danach „zugleich, dass keine sachwidrigen oder missbräuchlichen Musterfeststellungsklagen erhoben werden.“

bb) Aus diesen, die Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-5 ZPO insgesamt tragenden Erwägungen und aus ihrer Umsetzung im Gesetz folgt, dass der Begriff des „Mitglieds“ im Sinne der Nummer 1 der Vorschrift nur von Vereinsmitgliedern erfüllt sein kann, die qua organschaftlicher Rechte in relevanter Weise auf Verhalten und Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können, so dass jedenfalls die „Internetmitglieder“ des Klägers im konkreten Fall bei der Zählung unberücksichtigt bleiben müssen. (…)

b) Damit fehlt dem Kläger gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO die Klagebefugnis, weil er (nicht mindestens zehn Verbände und) nicht mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder hat. Denn wie der Kläger zuletzt (…) zum aktuellen Bestand seiner Mitglieder vorgetragen hat, verfügt er selbst nach eigener Behauptung nur über 148 Vollmitglieder.

c) Damit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in geeigneter Weise Beweis angetreten hat für seine Behauptung, er verfüge über (einschließlich Internetmitgliedern) mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder.

2.

Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis weiter auch deshalb, weil er nicht – wie es aber nach § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO erforderlich wäre – Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnimmt.

a) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/2439, S. 23) soll mit diesem Erfordernis sichergestellt werden, dass ein Verband „nicht vorwiegend Musterfeststellungsklagen erhebt, sondern vielmehr im Einklang mit seiner Satzung im Verbraucherinteresse nicht gewerbsmäßig und weit überwiegend aufklärend und/oder beratend tätig wird. Die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen darf auch in der gelebten Praxis der Einrichtung nur eine untergeordnete Rolle Dies ist durch geeignete Nachweise über die tatsächliche Tätigkeit zu belegen.“

b) Gemessen an diesen Anforderungen fehlt dem Kläger die Klagebefugnis auch gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO. Denn schon auf Grundlage des eigenen Vortrags des Klägers spielt die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen in der gelebten Praxis des Klägers eine wesentliche, keinesfalls aber eine nur untergeordnete Rolle.

aa) Wie der Kläger (…) dargelegt hat (…), besteht das Vorgehen des Klägers ganz überwiegend darin, insbesondere durch Analyse der AGB von Kreditinstituten mögliche Rechtsverstöße in den AGB zu identifizieren, die betreffenden Institute anschließend abzumahnen und – wird auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben oder werden die AGB trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin verwendet – die Auffassung des Klägers von der Fehlerhaftigkeit der AGB in der Folge gerichtlich durchzusetzen.

Dementsprechend steht schon nach klägerischem Vortrag auch die von ihm bewirkte Aufklärung von Verbrauchern in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der gerichtlichen Klärung der maßgeblichen Fragen; denn diese erfolge in solchen Fällen insbesondere über das Medieninteresse an und die Öffentlichkeitswirkung von solchen Gerichtsverfahren.

bb) Angesichts dieser Verhältnisse lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnehmen würde. (…)

3.

Dem Kläger fehlt des Weiteren die Klagebefugnis, weil sich nicht feststellen lässt, dass er Musterfeststellungsklagen – was gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZPO gleichfalls Voraussetzung der Klagebefugnis ist - nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt.

a) Die Sorge, dass die Einführung eines Instruments des kollektiven Rechtsschutzes dazu führen könnte, dass im eigenen Gewinn- anstatt im Verbraucherschutzinteresse tätige Organisationen auftreten könnten, hat in der Gesetzesbegründung zur Musterfeststellungsklage mehrfach ihren Niederschlag gefunden. (…)

b) Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich für den Kläger nicht feststellen, dass er mit der Erhebung von Musterfeststellungsklagen keine Gewinnerzielungsabsichten verfolgt.

aa) Dabei erscheint zunächst nach Gesetzesbegründung und -zweck zweifelsfrei, dass Musterfeststellungsklagen nicht nur dann i. S. d. § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZPO zum Zwecke der Gewinnerzielung erhoben werden, wenn dadurch unmittelbar beim Kläger selbst Gewinne entstehen, sondern auch dann, wenn die fraglichen Gewinne bei den Mitgliedern des Vereins entstehen. Zutreffend verweist der Kläger insoweit selbst darauf, dass eine Gewinnerzielung durch Musterfeststellungsklagen unmittelbar beim Verein gar nicht denkbar ist, da auch im Fall des Klageerfolgs stets nur Feststellungen getroffen werden.

Daher muss es bereits schädlich sein, dass Zweck der Erhebung von Musterfeststellungsklagen die Entstehung von Gewinnen bei den Mitgliedern – seien es Internet- oder Vollmitglieder – des klagenden Vereins ist. Jede andere Auslegung hieße, dem Gesetzgeber die Schaffung eines gänzlich unsinnigen Tatbestandsmerkmals zu unterstellen; dieses Ergebnis entspricht außerdem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der vergleichbaren Frage nach den Umständen, unter denen ein Verein nicht mehr als Idealverein i.S.d. § 21 BGB zu qualifizieren ist: Auch dort genügt es, dass der Verein eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten der Mitglieder des Vereins gerichtet sind (…).

bb) Davon ausgehend lässt sich Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Gesetzes nach den Umständen des Falles nicht ausschließen.

(1) Zweifel an der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Klägers ergeben sich schon daraus, dass zahlreiche Angehörige – darunter auch Rechtsanwälte – der Kanzleien der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugleich Mitglieder des Klägers sind.

Denn wie die oben zitierte Gesetzesbegründung zeigt, soll das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht sicherstellen, dass Musterfeststellungsklagen ausschließlich im Verbraucherschutzinteresse erhoben werden. Das erscheint jedoch nicht gewährleistet, wenn die klagende Einrichtung – wie der Kläger – (auch) Kanzleien mandatiert, deren Rechtsanwälte zugleich Mitglieder der Einrichtung sind. Denn es lässt sich dann regelmäßig nicht ausschließen, dass die vom Verein geführten Verfahren nicht wie vom Gesetz gefordert (nur) im Verbraucherschutzinteresse, sondern (auch) im Gewinninteresse seiner anwaltlichen Mitglieder initiiert werden.

(2) Dabei kann offen bleiben, ob die Klagebefugnis stets schon dann entfällt, wenn unter den Mitgliedern einer Einrichtung Angehörige, jedenfalls Berufsträger, von Kanzleien sind, die von der Einrichtung auch mandatiert werden. Denn vorliegend kommen zur bloßen Mitgliedschaft weitere Umstände hinzu. (…)“

Anmerkung

Das dürfte im Ergebnis kaum wirklich zweifelhaft sein. a) Dass „Internetmitglieder“ ohne Stimmrecht und Einfluss auf den Verein keine Mitglieder i.S.d. § 606 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 ZPO sein können, lässt sich kaum bezweifeln. b) Auch die (Hilfs-)Argumentation zu § 606 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 ZPO („Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen“) hat angesichts der Begründung des Regierungsentwurfs Einiges für sich. Dabei fällt aber auf, dass die Formulierung inhaltlich weitestgehend derjenigen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 UKlaG entspricht, es sich also eigentlich um eine Doppelung handelt. Wären die Ausführungen des OLG also richtig, müsste deshalb u.U. auch geprüft werden, ob die Eintragung des Klägers aus der Liste gem. § 4 UKlaG aufgehoben wird. c) Nur sehr eingeschränkt überzeugend scheint mir hingegen die Argumentation zu § 606 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 ZPO (fehlende Gewinnerzielungsabsicht). Wie „leichtfüßig“ der Senat dabei von der Gewinnerzielungsabsicht der Einrichtung (so der Wortlaut des Gesetzes) zur Gewinnerzielungsabsicht der Mitglieder „springt“, ist schon bemerkenswert. Noch interessanter ist, dass der Senat die angenommene Gewinnerzielungsabsicht der Mitglieder gar nicht näher begründet. Denn eine Musterfeststellungsklage zu führen, dürfte angesichts der gedeckelten Streitwerte nur in den seltensten Fällen wirklich lukrativ sein. Lukrativ können Musterfeststellungsklagen für die aus Klägerseite beteiligten Anwaltskanzleien wohl vor allem dann sein, wenn diese davon ausgehen, dass die Anmelder sie in den folgenden Individualprozessen ebenfalls mandatieren werden. Zwischen „qualifizierte Einrichtungen, die Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben“ und „qualifizierte Einrichtungen, die Musterfeststellungsklagen nicht zu dem Zwecke erheben, dass einzelne Mitglieder bei Gelegenheit der Klage Gewinnerzielungsabsichten verfolgen“ liegt jedoch ein erheblicher Graben, den argumentativ zu überbrücken dem Senat m.E. nicht überzeugend gelingt. Spannend ist außerdem das unterschiedliche Vorgehen des OLG Stuttgart und des OLG Braunschweig, die beide über Musterfeststellungsklagen der Schutzgemeinschaft für Bankkunden zu entscheiden haben bzw. hatten (eine weitere Musterfeststellungsklage ist beim OLG Frankfurt anhängig): Während das OLG Stuttgart die Klage trotz der (am Ende teilweise relativ offensichtlich durchgreifenden) Zulässigkeitsbedenken im Klageregister bekannt gemacht hat, hat das OLG Braunschweig mit Beschluss vom 12.12.2018 – 4 MK 2/18 beschlossen, die Musterfeststellungsklage nicht öffentlich bekannt zu machen. Interessant ist auch, dass das OLG trotz der Regelung in § 614 ZPO die Revision ausdrücklich zugelassen hat. Denn der Rechtsausschuss wollte mit der Regelung vermutlich – entsprechend der Regelung im KapMuG – die Revision stets für zulässig erklären. Das ist ihm mit der auch handwerklich schlecht gemachten Regelung allerdings gründlich misslungen (seht gut dargestellt bei Toussaint, FD-ZVR 2018, 408457), so dass nun umstritten ist, ob trotz der Regelung in § 614 ZPO eine Zulassung erforderlich ist. Und zuletzt, mein persönliches „Schmankerl“ der Entscheidung:
„[A]uch kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich die prozentualen Anteile der vom Kläger im genannten Schriftsatz behaupteten Tätigkeiten auf insgesamt 110% summieren.“ (Rn. 63)
tl;dr: „Mitglieder“ i.S.d. § 606 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 ZPO können nur Vereinsmitglieder sein, die qua organschaftlicher Rechte in relevanter Weise auf Verhalten und Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können. Anmerkung/Besprechung, OLG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2019 – 6 MK 1/18. Foto: Kamahele, 0009-Stuttgart-Freimann, CC BY-SA 3.0 DE