ZPO-Überblick: Ordnungsmittel oder Zwangsmittel - Unterschied/Abgrenzung und Verfahren

Die Abgrenzung zwischen Ordnungsmitteln und Zwangsmitteln bereitet nicht nur in terminologischer immer wieder Probleme (s. nur aus jüngerer Zeit OLG Hamburg vom 26.01.2018 – 7 W 4/18, LAG Köln, Beschluss vom 12.09.2017 – 9 Ta 184/17, BSG, Urteil vom 7.9.2017B 10 ÜG 1/16 R Rn. 42). Dabei dienen beide Vollstreckungsmittel völlig unterschiedlichen Zwecken und folgen ähnlichen, aber in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Verfahren. Zweck und Anwendungsbereich sowie Grundzüge des Verfahrens sollen deshalb im Folgenden überblicksartig dargestellt werden.

1. Ordnungsmittel

a) Anwendungsbereich und Normzweck

Verstößt der Schuldner gegen eine vollstreckbare Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges gem. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag gegen ihn Ordnungsmittel zu verhängen. Mit den Ordnungsmitteln soll jeweils ein in der Vergangenheit liegender Verstoß gegen eine Unterlassungs- und Duldungspflicht (in den Fällen des § 890 ZPO) oder gegen sonstige Pflichten „bestraft“ werden. Da Ordnungsmittel Sanktionscharakter haben, setzen sie ein Verschulden voraus.

b) Verfahren

Das Verfahren auf Verhängung von Ordnungsmitteln ist ein selbständiges Verfahren (auch in gebührenrechtlicher Hinsicht, § 18 Nr. 13 RVG), bei dem eine mündliche Verhandlung gem. 128 Abs. 4 ZPO freigestellt ist. Es wird gem. § 890 ZPO nur auf Antrag des Gläubigers eingeleitet, der keine Angaben zu Höhe bzw. Umfang der Ordnungsmittel enthalten muss. Zuständig für die Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag ist nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das erstinstanzliche Prozessgericht. Da es sich bei Ordnungsmitteln um eine strafähnliche Sanktion handelt, muss dem Unterlassungs- oder Duldungsschuldner eine Androhung vorausgehen, § 890 Abs. 2 ZPO. Diese wird in der Regel (auf Antrag) schon in den Unterlassungs- oder Duldungstitel aufgenommen; anderenfalls wird sie durch (unanfechtbaren) Beschluss nachgeholt. Außerdem ist dem Schuldner vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (§ 891 Satz 2 ZPO), ihm wird deshalb in der Praxis der Antrag zugestellt und gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.

c) Beschluss

Die Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag ergeht gem. § 891 Satz 1 ZPO durch Beschluss. Dabei kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen oder den Antrag zurückweisen; hat der Gläubiger in seinem Antrag ein Mindestbetrag angeben, kann das Gericht dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben und diesen im Übrigen zurückweisen. Ist der Verstoß streitig, muss der Gläubiger diesen mit den allgemeinen Beweismitteln beweisen. Liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes vor, wird i.d.R. ein der Höhe nach zu bestimmendes Ordnungsgeld festgesetzt, das zwischen 5 EUR (§ 6 EGStGB) und 250.000 EUR (§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO) beträgt. Für den Fall, dass der Schuldner das Ordnungsgeld nicht zahlen kann („dies nicht beigetrieben werden kann“), wird nach einem bestimmten Umrechnungsschlüssel Ersatzordnungshaft verhängt. Der Tenor lautet also z.B.:
„Gegen den Schuldner wird wegen einer einmaliger/mehrfacher Zuwiderhandlung gegen die im Urteil des … vom … ausgesprochene Verpflichtung, es zu unterlassen/dulden, … , ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise, für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, je 50 EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.“
Nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH ist es aufgrund des Strafcharakters zweckmäßig, sich bei der Berechnung der Höhe des Ordnungsgeldes an den für die Berechnung von Tagessätzen geltenden Vorschriften (§ 40 StGB) zu orientieren. Da es sich um ein selbständiges Verfahren handelt, ist der Beschluss mit einer Kostenentscheidung betreffend die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens (20 EUR Gerichtskosten und je 0,3 Anwaltsgebühren gem. Ziff. 3309 VV-RVG) zu versehen. Die Kostenentscheidung folgt gem. § 891 Satz 3 ZPO den allgemeinen Regeln. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht. Der Gegenstandswert des Ordnungsmittelverfahrens enstpricht dabei grundsätzlich dem Wert der Hauptsache, ist aber nur auf Antrag festzusetzen (§§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, s. ausf. Schneider, NJW 2019, 24 ff.).

d) Vollstreckung

Der Ordnungsgeldbeschluss ist ein eigener Zahlungstitel, aus dem von Amts wegen vollstreckt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG). Die Vollstreckung folgt dabei den allgemeinen Regeln über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gem. §§ 802a ff. ZPO; der Erlös fließt allerdings nicht dem Gläubiger, sondern der Staatskasse zu.

e) Rechtsmittel

Will sich der Schuldner gegen die Vollstreckung aus dem Ordnungsmittelbeschluss wehren, ist bei der Statthaftigkeit des Rechtsmittels zwischen drei Ebenen zu unterscheiden:
  • Gegen den Unterlassungs- oder Duldungstitel (erste Ebene) sind die allgemeinen Rechtsmittel gegeben (Berufung und Revision).
  • Gegen den Ordnungsmittelbeschluss (zweite Ebene) ist die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO statthaft.
  • Gegen Handlungen der Vollstreckungsorgane bei der Vollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss (dritte Ebene) sind die allgemeinen zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsmittel gegeben (Erinnerung gem. § 766 ZPO, sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO und Grundbuchbeschwerde gem. § 71 GBO).

2. Zwangsmittel

a) Anwendungsbereich und Normzweck

Anders als Ordnungsmittel sollen Zwangsmittel den Schuldner nicht für ein vergangenes Fehlverhalten bestrafen, sondern diesen „anhalten“, künftig einer nicht vertretbaren Handlung nachzukommen, § 888 ZPO. Zwangsmittel haben deshalb keinen Sanktionscharakter, sondern stellen ein „Beugemittel“ dar. Sie setzen kein Verschulden voraus, sondern nur die Möglichkeit des Gläubigers, die Handlung vorzunehmen. Praktisch relevant ist insbesondere die Pflicht, eine geschuldete Auskunft zu erteilen, so beispielsweise zum Einkommen oder Vermögen (im Familienrecht) oder zum Bestand und Wert eines Nachlasses (im Erbrecht), aber beispielsweise auch die Pflicht, eine Betriebskostenabrechnung (im Mietrecht) oder ein Zeugnis (im Arbeitsrecht) zu erteilen. Aus dem im Vergleich zum Ordnungsmittel völlig unterschiedlichen Zweck (Erwirkung eines künftigen Verhaltens und nicht Sanktionierung eines vergangenen Verhaltens) ergeben sich teilweise Unterschiede im Verfahren.

b) Verfahren

Auch Zwangsmittel gem. § 888 ZPO werden aber nur auf Antrag festgesetzt, wofür das Prozessgericht erster Instanz zuständig ist. Dem Schuldner ist ebenfalls rechtliches Gehör zu gewähren (§ 891 Satz 2 ZPO). Anders als Ordnungsmittel sind Zwangsmitteln aber nicht anzudrohen, § 888 Abs. 2 ZPO. Damit soll das Verfahren im Interesse des Gläubigers beschleunigt werden.

c) Beschluss

Auch über einen Zwangsmittelantrag entscheidet das Gericht gem. § 888 ZPO durch Beschluss und kann dabei dem Antrag ganz oder teilweise (bei Bezifferung) stattgeben oder diesen zurückweisen. Ein Festzusetzendes Zwangsgeld muss zwischen 5 EUR (§ 6 EGStGB) und 25.000 EUR (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO) betragen. Für den Fall, dass der Schuldner das Zwangsgeld nicht zahlen kann, wird ebenfalls nach einem bestimmten Umrechnungsschlüssel Ersatzzwangshaft verhängt. Der Tenor lautet also z.B.: „Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der im Urteil des … vom … ausgesprochenen Verpflichtung, nämlich …, ein Zwangsgeld von 1.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, je 100 EUR Zwangsgeld ein Tag Ordnungshaft verhängt.“ Maßgeblich für die Höhe des Zwangsgeldes sind anders als beim Ordnungsgeld nicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, sondern das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung der titulierten Verpflichtung. Auch ist im Einzelfall durchaus üblich und zulässig, unmittelbar Zwangshaft festzusetzen, wenn beispielsweise eine Zwangsgeldvollstreckung ersichtlich aussichtslos wäre, weil beispielsweise der Schuldner vermögenslos ist. Aus dem Zweck als Beugemittel folgt, dass Zwangsmittel auch mehrfach verhängt werden können. Der Zwangsmittelbeschluss muss außerdem ebenfalls eine Kostenentscheidung enthalten (§ 891 Satz 3 ZPO). Der Gegenstandswert, der dem Wert der Hauptsache entspricht, ist nur auf Antrag festzusetzen ((§§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, s. ausf. Schneider, NJW 2019, 24 ff.).

d) Vollstreckung und Rechtsmittel

Auch ein Zwangsgeldbeschluss gem. § 888 ZPO stellt einen eigenen Zahlungstitel dar. Aus diesem kann der Gläubiger das Zwangsgeld vollstrecken (keine Vollstreckung von Amts wegen, § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG gilt nur für von Amts wegen verhängte Zwangsgelder, z.B. gem. § 35 FamFG), allerdings ebenfalls nur zugunsten der Staatskasse. Die Zwangsvollstreckung richtet sich ebenfalls nach den §§ 802a ff. ZPO. Das statthafte Rechtsmittel richtet sich wiederum danach, um welche der oben genannten drei Ebenen es geht; gegen den Zwangsmittelbeschluss selbst ist ebenfalls die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO statthaft.

e) Erfüllungseinwand

Bei der Zwangsmittelvollstreckung äußerst relevant ist der Einwand der Erfüllung. Da Zwangsmitteln kein Sanktionscharakter zukommt, dürfen diese nicht länger vollstreckt werden, sobald die geschuldete Verpflichtung erfüllt ist. Wie der Erfüllungseinwand geltend zu machen ist, richtet sich dabei nach dem Stadium des Zwangsmittelverfahrens.
  • Nimmt der Schuldner die Handlung noch vor Erlass des Beschlusses vor, kann kein Zwangsmittelbeschluss ergehen. Dieser ist dann für erledigt zu erklären, wenn der Antrag zugestellt ist (bei einer Rücknahme treffen grundsätzlich gem. §§ 891 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO den Schuldner die Kosten). War der Antrag noch nicht zugestellt, kann dieser zurückgenommen und ein Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gestellt werden.
  • Wird die Verpflichtung unmittelbar nach Erlass des Beschlusses aber noch vor Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde erfüllt, ist der Beschluss auf eine sofortige Beschwerde des Schuldners aufzuheben.
  • Wird die Verpflichtung erst nach Rechtskraft des Beschlusses erfüllt, kann dieser nicht mehr aufgehoben werden. Die Erfüllung ist deshalb im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO gegen den (Haupt-)Titel (erste Ebene) geltend zu machen, wenn der Gläubiger weiter die Vollstreckung der Zwangsmittel betreibt.

3. Praxistipp

Welches Vollstreckungsmittel statthaft ist, richtet sich nach der Formulierung des Titels. Verspricht daher eine der genannten Vollstreckungsarten mehr Aussicht auf Erfolg, kann in manchen Fällen schon mit der Formulierung des Antrags darauf Einfluss genommen werden, wie dieser später vollstreckt wird (s. nur Klein/Burianski, NJW 2010, 2248).
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