Klassische Haftungsfalle VI - unrichtiges oder ungenaues Passivrubrum
- Wer sollte Beklagter des Rechtsstreits werden? War es schädlich, dass in der Klageschrift W.K. genannt, tatsächlich aber A.K. gemeint war?
- Und: War A.K. die Klage wirksam zugestellt worden?
Entscheidung
Der BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt.- Das OLG habe zu Recht angenommen, dass die Klage sich bei zutreffendem Verständnis gegen A.K. gerichtet habe.
„a) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist.
Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll […].
Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die oder gegen die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist […].
Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt […]. Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat […].
b) Der Kläger wollte ersichtlich […] den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin in Anspruch nehmen. Denn er hat in der Klageschrift vorgetragen, dass dieser die in Rechnung gestellten Waren bei der Insolvenzschuldnerin gekauft und nicht bezahlt habe. Aus den der Klage beigefügten Anlagen ergibt sich, dass Käufer und Vertragspartner A.K. als Inhaber der Firma W.K. war. Die gesamte Klagebegründung bezieht sich auf den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin. Der Kläger hat auch nicht etwa irrtümlich W.K. als Inhaber der Einzelfirma und Vertragspartner angesehen, denn in der Klageschrift wird deutlich zwischen Vater und Sohn K. unterschieden.“
- Deshalb wäre grundsätzlich eine Berichtigung des Passivrubrums in „A.K.“ in Betracht gekommen.
„a) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO), wobei nach § 253 Abs. 1, § 271 Abs. 2 ZPO die Klage an denjenigen zuzustellen ist, der nach der Klageschrift der Beklagte sein soll […].
Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Zustellung der Klage – durch das Landgericht – ausweislich der Zustellungsurkunde an W.K., wohingegen A.K. die Klage erst am 13. Juli 2015 – durch das Berufungsgericht – zugestellt wurde.
b) Eine Zustellung der Klageschrift an einen Dritten, das heißt an eine Person, die nach dem Willen des Klägers in Wahrheit nicht Adressat der Klage sein sollte, hat zur Folge, dass weder mit dem Dritten […] noch mit dem gewünschten Adressaten der Klage ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. Denn der Dritte ist nicht (wahrer) Adressat der Klage und an den gewünschten Adressaten ist die Klageschrift nicht zugestellt worden, so dass jeweils eine der Voraussetzungen der oben (unter a) genannten Vorschriften fehlt.“
c) Eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese voraussetze, dass der Zustellungsadressat nicht angetroffen wird. W.K., der Zustellungsadressat der Klageschrift, sei aber gerade durch den Postzusteller angetroffen worden, so dass an diesen keine Ersatzzustellung erfolgen konnte. d) Der Zustellungsfehler sei auch nicht gem. § 189 ZPO geheilt worden, selbst wenn „A.K.“ zwischenzeitlich Kenntnis von der Klageschrift erhalten habe. Auf diese – m.E. eher spezielle – Frage entfällt ein Großteil der der ausführlichen (langatmigen!) immerhin 26-seitigen Entscheidung, weshalb ich insoweit hier nur die Leitsätze widergebe:„1. Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung des Dokuments vornehmen wollte. Dieser Zustellungswille muss sich zudem auf einen bestimmten Adressaten beziehen. Nur für Zustellungsmängel, die der an diesen gerichteten Zustellung anhaften, kommt eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht (…). 2. Die in § 189 Alt. 2 ZPO vorgesehene Heilung eines Zustellungsmangels, wenn das zuzustellende Dokument der Person, an die die Zustellung "dem Gesetz gemäß […] gerichtet werden konnte", tatsächlich zugegangen ist, bezieht sich auf die Fälle, in denen sich - wie insbesondere bei §§ 170 bis 172 ZPO - bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, wem das Dokument zugestellt werden kann (…). 3. Eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO kommt deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in Betracht, wenn sich für den Empfänger einer Klageschrift erst aufgrund einer Auslegung des Inhalts ergibt, dass er und nicht die im Rubrum der Klageschrift (fälschlicherweise) genannte Person, der die Klageschrift durch das Gericht zugestellt worden ist, Beklagter sein soll.“