BGH: Volle Gebühren für den Mehrvergleich auch bei PKH-Beiordnung

Eine kleine gebührenrechtliche Sensation ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2018 – XII ZB 248/16. Denn der Familiensenat beantwortet darin – jedenfalls für Familiensachen, wohl aber auch allgemein – die seit langem äußerst umstrittene Frage, welche Gebühren ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt bei einem Mehrvergleich aus der Staatskasse verlangen kann.Sachverhalt Die Beteiligten hatten ein Sorgerechtsverfahren über den Aufenthalt des gemeinsamen Kindes geführt (deshalb richtet sich die Terminologie in der Entscheidung auch nach § 113 Abs. 5 FamFG). In einem im schriftlichen Verfahren geschlossenen und gem. §§ 36 Abs. 5 FamFG, 278 Abs. 5 ZPO festgestellten Vergleich einigten sie sich dann nicht nur über den Aufenthalt des Kindes, sondern auch über den Umgang des Vaters mit dem Kind sowie über den Kindesunterhalt. Der Wert des Vergleichs ging deshalb über den des Verfahrens deutlich hinaus (s. §§ 45, 51 FamGKG). Die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckte das Gericht danach ausdrücklich nur auf den Vergleich, nicht aber – wie beantragt – auch auf die im Zusammenhang mit der Regelung der nicht anhängigen Angelegenheiten Umgang und Kindesunterhalt entstandenen Gebühren. Dagegen wendete sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und, da diese erfolglos blieb, mit der Rechtsbeschwerde.

Die Parteien (Beteiligten) hatten hier einen Vergleich geschlossen, dessen Regelungsumfang über den Streitgegenstand hinausging. Das ist in der Praxis gar nicht mal selten, wenn z.B. über weitere, noch nicht anhängige Ansprüche ebenfalls eine Regelung getroffen wird. Der Wert des Vergleiches ist dann höher als der Streitwert. In einem solchen Fall entsteht nicht nur eine Einigungsgebühr in Höhe des gesamten (Vergleichs-)Wertes, sondern hinsichtlich der Wertdifferenz auch eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr (Ziff. 3100, 3101 Nr. 2 VV RVG) und – soweit der Vergleich im Termin geschlossen wird – eine volle Terminsgebühr in Höhe des höheren Wertes (Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG). Ob und inwieweit auch ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt Erstattung dieser Gebühren (im Folgenden der Einfachheit halber als „Differenzgebühren“ bezeichnet) aus der Staatskasse verlangen kann, ist allerdings unter den Zivil- und Familiensenaten der Oberlandesgerichte und den Kammern der Landesarbeitsgerichte seit langem lebhaft umstritten. Dabei wird vertreten, dass die Erstreckung der PKH-Bewilligung auf den Mehrwert des Vergleichs
  1. immer nur die Einigungsgebühr erfasst; dann stellt sich die Folgefrage, ob die Einigungsgebühr in Höhe einer 1,0-Gebühr oder einer 1,5-Gebühr verlangt werden kann.
  2. immer auch die Verfahrensdifferenz- und die höhere Terminsgebühr erfasst, oder
  3. die Differenzgebühren nur erfasst, wenn sich die Bewilligung ausdrücklich darauf bezieht. Dann stellt sich die Folgefrage, unter welchen Voraussetzungen die PKH-Bewilligung auf die weiteren Gebühren zu erstrecken ist.
Dir Vorinstanzen hatten sich hier der zuletzt genannten Ansicht angeschlossen und die Prozesskostenhilfe ausdrücklich nur auf die Einigungsgebühr erstreckt.

Entscheidung

Der BGH hat die Entscheidung des OLG abgeändert und die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich „einschließlich der Differenzgebühren im Zusammenhang mit den nicht anhängigen Verfahrensgegenständen Umgang und Kindesunterhalt“ erweitert. Denn ein unbemittelter Verfahrensbeteiligter habe

„einen Anspruch auf Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche im Zusammenhang mit einem Mehrvergleich ausgelöste Gebühren – sei es im Wege der Auslegung einer bereits erfolgten Bewilligung, sei es im Wege einer ergänzenden Beschlussfassung.“

Der BGH holt zur Begründung sehr weit aus und beginnt mit der verfassungsrechtlichen Verankerung des Prozesskostenhilferechts im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und im dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Diese grundgesetzlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit werde nicht gewahrt, wenn die bedürftige Partei trotz PKH-Bewilligung die Differenzgebühren selbst aufbringen müsse. Denn ihr werde damit die häufig zweckmäßige Möglichkeit genommen, eine Angelegenheit mit einem Mehrvergleich endgültig zu beenden; sie sei stattdessen darauf angewiesen, bezüglich der weiteren Gegenstände ein eigenes Verfahren zu betreiben. Für diese Ungleichbehandlung fehle es an einem tragfähigen sachlichen Grund. Hinzu komme, dass der gem. §§ 45, 48 RVG gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich sämtliche anfallenden Anwaltsgebühren erfasst; eine Teilbewilligung für einzelne Gebühren kenne die ZPO nicht. Entgegen der Auffassung vieler Obergerichte lasse sich etwas anderes auch nicht aus der familienrechtlichen Sondervorschrift des § 48 Abs. 3 RVG herleiten. Der Vorschrift sei nur zu entnehmen, dass es in Ehesachen in den dort genannten Fällen nicht einmal einer Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den (Mehr-)Vergleich bedürfe, weil die Erweiterung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs kraft Gesetzes eintrete. Auch stehe einer Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs nicht entgegen, dass die Erfolgsaussichten für die weiteren in den Vergleich einbezogenen Regelungsgegenstände nicht geprüft werden könnten:

„Richtig ist, dass ohne Anhängigkeit der betreffenden Verfahrensgegenstände (…) eine diesbezügliche summarische Prüfung kaum durchführbar sein dürfte (…).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die von einem Mehrvergleich erfassten nicht anhängigen Verfahrensgegenstände regelmäßig allenfalls eingeschränkt einer Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugänglich sind. Denn ein Mehrvergleich erschöpft sich nicht darin, einen Streit oder eine Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens zu beseitigen (§ 779 Abs. 1 BGB). Er geht vielmehr über den eigentlichen Streitfall hinaus. Die nicht anhängigen Verfahrensgegenstände, welche im Rahmen eines Mehrvergleichs mitgeregelt werden, müssen daher nicht notwendigerweise streitige Positionen betreffen. Es erscheint ebenso naheliegend, dass die Beteiligten zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen gegnerische Ansprüche unstreitig stellen und einer einvernehmlichen Regelung zuführen, deren Durchsetzung nach summarischer Prüfung eher wenig Aussicht auf Erfolg hätte. Oder sie beziehen von vornherein unstreitige Punkte in ihren Vergleich mit ein, um etwa im Zusammenhang mit ihrer Ehescheidung eine umfassende Vermögensauseinandersetzung zu erreichen. Eine derartige Einigung würde aber weniger das Ergebnis gegenseitigen Nachgebens wiedergeben als vielmehr eine bloße Feststellung beinhalten (…).

Daher müsste in zahlreichen Fällen mangels Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung schon die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr für einen Mehrvergleich auf rechtliche Bedenken stoßen. Dies würde der besonderen Bedeutung nicht gerecht, welche dem Mehrvergleich für eine umfassende Regelung komplexer Lebenssachverhaltezukommt. Im Übrigen liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung, welche über den Verfahrensgegenstand hinausgeht, als gerichtlichen Vergleich protokolliert (…).“

Und zuletzt ergebe sich etwas anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO:

„(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden könne (…)

(2) Diese Rechtsprechung beruht indes auf dem Grundsatz, wonach für das Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren an sich eine Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt (…). Insoweit stellt § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine Ausnahmevorschrift dar. Bei Einigungsbereitschaft auf beiden Seiten sprengt die Vorschrift den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens und gestattet aus Zweckmäßigkeitsgründen eine gütliche Regelung über die Hauptsache bereits vorprozessual im Wege eines Vergleichs (…).

Wird demgegenüber – wie im vorliegenden Fall – ein Mehrvergleich im Rahmen einer bereits rechtshängigen selbständigen Familiensache geschlossen, ist dem unbemittelten Beteiligten für den rechtshängigen Verfahrensgegenstand Verfahrenskostenhilfe bereits bewilligt worden. Der Grundsatz, wonach Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren an sich nicht gewährt werden kann, entfaltet dann keine Wirkung mehr. Es kommt nicht länger darauf an, ob und inwieweit § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO ausnahmsweise eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahrenskostenhilfeverfahren ermöglicht, sondern es geht um den Umfang der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in einem bereits rechtshängigen Verfahren, in dem zulässigerweise materiell-rechtliche Gegenstände mitgeregelt werden, welche außerhalb des Verfahrensstoffs streitig oder ungewiss sind (…).“

Anmerkung
Das ist für die anwaltliche Praxis „bares Geld wert“ und vereinfacht die Rechtslage deutlich. Für das Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG stellt der Beschluss klar, dass der im Rahmen der PKH-Bewilligung beigeordnete Anwalt einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss entstehenden Gebühren hat. Zwar bezieht sich der Leitsatz nur auf Familiensachen; die Argumentation ist aber davon unabhängig. Sollte sich ein (Arbeits- oder Zivil-)Gericht dem nicht anschließen wollen, wäre der Beschluss deshalb jedenfalls ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Fast noch spektakulärer ist der Beschluss aber in seiner weiteren Aussage. Denn man kann die Entscheidung nur so verstehen, als dass die Parteien einen Anspruch auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich haben – und zwar ohne besondere Voraussetzungen oder nähere Prüfung (!). Das dürfte zwar aus Anwaltssicht durchaus zu begrüßen sein, ist allerdings m.E. nur eingeschränkt überzeugend. Denn systematisch stellt sich dann die Frage, welche Bedeutung der Erstreckungsbeschluss dann überhaupt noch hat und ob man auf diesen künftig nicht auch verzichten kann - und welchen Sinn § 48 Abs. 3 RVG überhaupt hat. Hinzu kommt, dass irgendein (Missbrauchs-)Korrektiv wohl erforderlich sein wird. Spätestens hier ist deshalb fast sicher davon auszugehen, dass nicht alle Gerichte sich dem anschließen werden; auch hier ist der Beschluss aber ein zwingender Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. tl;dr: Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren (Leitsatz des BGH). Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 248/16. Foto: ComQuat | BGH - Palais 1 | CC BY-SA 3.0