Totale Vorbehalte gegen „Document Discovery“ - Keine Öffnung der Rechtshilfe für US-amerikanische Beweisaufnahmeersuchen

Der Gastbeitrag knüpft an die Meldung vom 11. Januar 2017 an, die sich mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts befasst. Die in dem Referentenentwurf u.a. enthaltene Öffnung der Zivilrechtshilfe für US-amerikanische Rechtshilfeersuchen, die eine „pre-trial discovery of documents“ zum Gegenstand haben, ist zwischenzeitlich im Gesetzgebungsverfahren gescheitert. Aus Sicht der Autoren ist diese Entwicklung bedauerlich.

Deutsche Unternehmen sind häufig Parteien eines Zivilverfahrens in den USA, jüngst etwa die Deutsche Bank und Volkswagen („Dieselgate“). In einem solchen Verfahren sehen sich die Parteien mit der sog. „pre-trial discovery of documents“ nach US-amerikanischem Zivilprozessrecht konfrontiert. Danach können die Parteien eines Rechtsstreits sowohl von der jeweiligen anderen Partei als auch von Dritten umfassende Informationen verlangen, soweit die begehrten Informationen bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet erscheinen, zu verwertbarem Beweismaterial zu führen. Verlangt der Prozessgegner die Herausgabe von Beweismitteln, die sich nicht in den USA, sondern in der BRD befinden, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

1. Bisherige Rechtslage

Das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (HBÜ) von 1970 regelt Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen zwischen den Vertragsstaaten, darunter die USA und die BRD. Nach Art. 23 HBÜ kann jeder Vertragsstaat erklären, dass er Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die eine „pre-trial discovery of documents“ zum Gegenstand haben. Ein solches Verfahren der vorbereitenden Dokumentenherausgabe, das einen integralen Bestandteil des amerikanischen Zivilverfahrens darstellt, kennt das deutsche Zivilprozessrecht nicht. Aus Sicht deutscher Gerichte handelt es sich dabei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Zudem können schutzbedürftige Geschäfts- und Staatsgeheimnisse betroffen sein. Daher hat die BRD von der Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 23 HBÜ Gebrauch gemacht und in § 14 des Ausführungsgesetzes zum HBÜ einen sog. Totalvorbehalt erklärt: Entsprechende Rechtshilfeersuchen werden von deutschen Gerichten nicht erledigt. Diese Möglichkeit für HBÜ-Vertragsstaaten, die Weitergabe von Dokumenten über Art. 23 komplett zu verhindern, war mitursächlich dafür, dass amerikanische Gerichte von Beginn an in Zweifel zogen, ob das Übereinkommen überhaupt zwingend anwendbar war. Der US Supreme Court befand dann 1987 tatsächlich, dass amerikanische Gerichte und Parteien bei grenzüberschreitenden Beweisaufnahmen grundsätzlich nicht auf Rechtshilfeersuchen nach dem HBÜ angewiesen sind (Aérospatiale v. U.S. District Court, 482 U.S. 5+22 (1987)). Nach Auffassung des höchsten amerikanischen Gerichts dürfen die invasiven US-Discovery-Regeln stattdessen unmittelbar gegenüber gerichtspflichtigen Personen im Ausland eingesetzt werden, jedenfalls dann, wenn sich das HBÜ aus amerikanischer Sicht nicht als effektives Instrument zur Beschaffung von Beweismitteln darstellt. Als nicht effektiv gilt das HBÜ insbesondere im Verhältnis zu Vertragsstaaten, die, wie die BRD, einen Totalvorbehalt gegen die Freigabe von Dokumenten erklärt haben. Das bedeutet, dass eine (z.B. deutsche) Partei nach amerikanischem Prozessrecht also auch solche Dokumente vorlegen muss, die sich außerhalb des Hoheitsgebietes der USA befinden, etwa in der BRD. Verweigert die Partei die Vorlage von Dokumenten unter Berufung auf z.B. deutsches Recht (etwa Datenschutzrecht oder Geschäftsgeheimnisse), drohen prozessuale Nachteile bis hin zum Prozessverlust.

2. Geplante Änderungen

Den deutschen Totalvorbehalt wollte der Referentenentwurf einschränken. Nach dem neu gefassten § 14 sollten entsprechende Rechtshilfeersuchen nunmehr erledigt werden, wenn

  1. das Herausgabeverlangen nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere gegen Grundrechte, verstößt,
  2. die vorzulegenden Dokumente so genau bezeichnet sind, dass eine Identifizierung durch die herausgabepflichtige Partei möglich ist,
  3. die vorzulegenden Dokumente für das jeweilige Verfahren und dessen Ausgang von unmittelbarer und eindeutig zu erkennender Bedeutung sind und
  4. die vorzulegenden Dokumente sich im Besitz einer an dem Verfahren beteiligten Partei befinden.

Als Begründung nannte der Referentenentwurf, dass mit dieser Öffnung Anreize für US-amerikanische Gerichte gesetzt werden sollten, zukünftig bei grenzüberschreitenden Beweisaufnahmen verstärkt den Weg über das HBÜ zu beschreiten und nicht ihr nationales Recht extraterritorial und mit Nachteilen für deutsche Prozessbeteiligte anzuwenden. Die Nachteile bestünden insbesondere darin, dass deutsche Parteien, anders als bei einem Rechtshilfeersuchen nach dem HBÜ, Schutz gegen ausufernde Ersuchen auf Dokumentenvorlage nur nach US-amerikanischem Recht genössen. Gleichzeitig sollte die Erledigung entsprechender Rechtshilfeersuchen an strenge Regeln geknüpft und eine Ausforschung deutscher Parteien verhindert werden. Der Ausschuss des Bundestages für Recht und Verbraucherschutz lehnte diese Einschränkung des Totalvorbehalts jedoch ab. Aus Sicht des Ausschusses würden Ausforschungsbeweise entsprechend US-amerikanischem Prozessrecht erhebliche Risiken bergen, etwa im Hinblick auf die mit der Dokumentenherausgabe verbundenen Kosten, den zeitlichen Aufwand sowie datenschutz- und arbeitsrechtliche Probleme. Zudem zweifelte der Ausschuss daran, dass die vorgeschlagene Änderung die gewünschte Auswirkung auf die Praxis US-amerikanischer Gerichte hätte. Jedenfalls seien die Auswirkungen der von anderen Vertragsstaaten des HBÜ vorgenommenen Änderungen auf die US-amerikanische Gerichtspraxis näher zu untersuchen. Am 23. März 2017 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf gemäß der Beschlussempfehlung des Ausschusses an, also ohne eine Änderung des § 14. Es bleibt damit bei dem Totalvorbehalt nach bisheriger Rechtslage.

3. Bewertung

Diese Entwicklung ist bedauerlich. Die Beibehaltung des Totalvorbehalts hat zur Folge, dass die US-amerikanischen Gerichte weiterhin ihre nationalen Discovery-Regeln extraterritorial anwenden. Damit sind deutsche Parteien zur umfassenden Dokumentenvorlage verpflichtet, ohne den Schutz durch das HBÜ zu genießen. Den Kritikern ist zuzugeben, dass eine vorsichtige Einschränkung des deutschen Totalvorbehaltes nicht notwendigerweise bedeutet, dass US-amerikanische Gerichte zukünftig das HBÜ anwenden würden. Denn die Voraussetzungen zur Dokumentenvorlage nach dem Entwurf des § 14 sind erheblich strenger als nach US-amerikanischem Zivilprozessrecht. Daher würden die üblichen, weit gefassten Discovery-Ersuchen an dem eingeschränkten Vorbehalt scheitern. Auch in denjenigen Mitgliedstaaten des HBÜ, die einen eingeschränkten Vorbehalt vorsehen (bspw. Frankreich, China, Dänemark, Schweiz), haben US-amerikanische Gerichte überwiegend die nationalen Discovery-Regeln anstelle des HBÜ angewandt. Aus einigen Entscheidungen lässt sich aber herauslesen, dass die US-amerikanischen Gerichte eine Anwendung des HBÜ eher in Betracht ziehen, wenn sich die Beweismittel in Mitgliedstaaten mit eingeschränkten Vorbehalt befinden. Mit einem neu gefassten § 14 hätte daher zumindest die Chance auf eine Änderung des unbefriedigenden Status quo bestanden. Eine besondere Schieflage besteht mit Blick auf die Neufassung des § 142 ZPO im Jahr 2002. Danach können deutsche Gerichte anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen vorlegt. Die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine solche Urkundenvorlage entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen des neu gefassten § 14 für die Erledigung eines Discovery-Ersuchens. Vor diesem Hintergrund ist schwer verständlich, weshalb im Verfahren der Rechtshilfe unzulässig sein soll, was nach deutschem Zivilprozessrecht möglich ist.

Weiterführende Informationen enthält die Stellungnahme der DAJV zu dem Gesetzgebungsvorhaben. Der Autor Zekoll ist Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Rechtsvergleichung an der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Der Autor Haas ist wissenschaftlicher Mitarbeiter ebenda.

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