Wenn die NZB doch zulässig ist – und das Protokollurteil nicht „hält“

Etwas ziemlich „schiefgelaufen“ ist in dem Berufungsurteil, das dem Beschluss des BGH vom 23.02.2021 – VIII ZR 213/20 zugrunde liegt. In der Entscheidung geht es um einen weit verbreiteten Irrtum über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und um die die Anforderungen an sog. Protokollurteile i.S.d. § 540 ZPO.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Räumung einer Mietwohnung in Anspruch; die monatliche Miete betrug 592 EUR. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat das Urteil auf die Berufung des Klägers abgeändert und der Klage stattgegeben. Dabei hat es ein sog. Protokollurteil gem. §§ 540 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 2 Var. 2 ZPO verkündet. Das von allen drei Richtern unterschriebene und am Ende der Sitzung verkündete Urteil enthielt das Rubrum und den Tenor. Das nur von der Vorsitzenden unterschrieben Protokoll enthielt darüber eine Begründung unter Hinweis auf § 540 Abs. 1 Satz 2 und §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a ZPO. Gegen dieses Urteil des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die ZPO kennt eine Vielzahl an Fällen, in denen das Gericht ein Urteil in abgekürzter Form abfassen kann. Relativ bekannt ist, dass gem. § 313b ZPO Versäumnis- und Anerkenntnisurteile keiner Begründung bedürfen. Vereinfachungen kennt die ZPO aber auch bei streitigen Urteilen: Gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf ein streitiges Urteil keines Tatbestands, wenn gegen das Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel statthaft ist. Und gem. § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO sind auch die Entscheidungsgründe entbehrlich, wenn die Parteien auf sie verzichten (dann sparen sie übrigens Gerichtskosten) oder wenn „ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist“ (sog. „Protokollurteil“). Für Entscheidungen des Berufungsgerichts sind § 540 Abs. 1 Satz 2 und § 540 Abs. 2 ZPO zu maßgeblich. Wichtig zum Verständnis der Entscheidung ist der Unterschied dieser Regelungen: Abs. 1 Satz 2 regelt die Anforderungen an ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbares Berufungsurteil, Abs. 2 verweist für unanfechtbare Urteile auf § 313a ZPO. Das Landgericht als Berufungsgericht hat hier ein Protokollurteil gem. § 540 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO) erlassen und ging dabei offensichtlich davon aus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) nicht eröffnet war, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer unter 20.000 EUR lag, nämlich gem. § 41 Abs. 1 GKG nur 7.104 EUR betrug.

Entscheidung

Der Senat hat das Urteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen:

„Die frist- und formgerecht eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3, 4, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist zulässig. Entgegen der im Sitzungsprotokoll von der Vorsitzenden der Berufungskammer geäußerten Ansicht, wonach ein Tatbestand gemäß § 540 Abs. 2, § 313a ZPO mangels Anfechtbarkeit des Berufungsurteils entbehrlich sei, ist der Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht. Der Wert der geltend gemachten Beschwer beläuft sich auf 24.864 €. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich die Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines unbefristeten Mietverhältnisses gemäß §§ 8, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete beläuft (…)

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, verletzt die angefochtene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat in offenkundiger Verkennung der Voraussetzungen der § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO und damit unter Missachtung der an ein Protokollurteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen ein Urteil erlassen, das lediglich die in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt, jedoch nicht mit einem – vorher erstellten und sämtliche Darlegungen nach § 540 Abs. 1 ZPO enthaltenden – Sitzungsprotokoll verbunden worden ist und daher nicht erkennen lässt, dass sich das Berufungsgericht mit dem – von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten – Vorbringen des Beklagten in der Berufungserwiderung befasst hat.

1. Das Berufungsurteil enthält entgegen der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts noch trifft es ergänzende oder abweichende Feststellungen zum Streitstoff in zweiter Instanz. Dieser Mangel wurde nicht durch das nach Fertigstellung allein durch die Vorsitzende der Berufungskammer und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnete Sitzungsprotokoll behoben. Denn (…) hierin (ist) unter Verstoß gegen § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von tatsächlichen Feststellungen in der irrtümlichen Annahme abgesehen worden, gegen das Berufungsurteil sei unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eröffnet.

2. Dem Urteil des Berufungsgerichts fehlt zudem auch die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO erforderliche rechtliche Begründung (…). Soweit im Anschluss an die Verkündung des nur mit Rubrum und Entscheidungsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO) versehenen, aber gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen mitwirkenden Richtern unterschriebenen Urteils rechtliche Erwägungen, die für die verkündete Entscheidung maßgeblich gewesen sein sollen, in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind, sind diese nicht Bestandteil des angefochtenen Urteils geworden und erfüllen für sich betrachtet nicht die Anforderungen an ein Protokollurteil im Sinne des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

a) Ein Protokollurteil bedarf keiner Begründung, wenn die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen tretenden tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies kann auf zwei möglichen Wegen geschehen.

aa) Ein solches Protokollurteil kann in der Weise prozessordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll „ausgelagerten“ Darlegungen herzustellen (…). Ein bloßer Hinweis auf das Sitzungsprotokoll genügt dagegen nicht (…). Auch reicht es nicht aus, wenn die nach § 311 Abs. 2 ZPO für die Verkündung regelmäßig erforderliche schriftlich abgefasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben wurde und dieses Schriftstück sodann mit dem zunächst vorläufig aufgezeichneten Sitzungsprotokoll nach dessen Herstellung verbunden wird (…). Denn das – aus mehreren Teilen bestehende – Protokollurteil muss schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter in vollständiger Form abgefasst sein (…).

bb) Die zweite Möglichkeit, ein den gesetzlichen Vorgaben des § 540 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO entsprechendes Prozessurteil zu erlassen, besteht darin, dass ein Sitzungsprotokoll erstellt wird, das neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich auch sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO gebotenen Angaben enthält und von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird (…). In diesem Fall stellt die betreffende Urkunde zugleich die Sitzungsniederschrift und das Urteil dar.

b) Das Vorgehen des Berufungsgerichts wird den beschriebenen Anforderungen nicht gerecht, sondern erfüllt allenfalls die Voraussetzungen des vorliegend nicht einschlägigen § 313a Abs. 1 ZPO. Das Sitzungsprotokoll war zum Zeitpunkt der Verkündung des abgekürzten Urteils weder bereits hergestellt noch wurde es mit dem Urteil verbunden. Da es weder die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält noch die Unterschriften aller Richter trägt, stellt es auch für sich genommen nicht ein eigenständiges Protokollurteil dar.“

Anmerkung

Die Entscheidung zeigt einerseits ganz deutlich, wie wichtig es ist, zwischen Gebührenstreitwert und Zuständigkeits- bzw. Rechtsmittelstreitwert zu differenzieren – und dass in Räumungsstreitigkeiten schon ab einer monatlichen Miete von knapp 480 EUR die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist. Und andererseits könnte die Entscheidung gerade für mitlesende Kolleg:innen ein guter Anlass sein, sich mit den Möglichkeiten eines Protokollurteils zu befassen. Dabei wird aber auch deutlich, dass die in § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingeräumte Möglichkeit (bei Anfechtbarkeit der Entscheidung) wegen der Verbindungs- und Unterschriftserfordernisse erhebliche Fallstricke bereithält. Wichtig dürfte insoweit sein, dass innerhalb der Fünfmonatsfrist der §§ 517, 548 ZPO eine fehlende Verbindung von Urteil und Protokoll ebenso nachgeholt werden kann, wie fehlende Unterschriften (BGH, Versäumnisurteil vom 08.04.2008 – XI ZR 377/06). Deutlich weniger problematisch ist die Möglichkeit eines Protokollurteils bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung gem. § 313a Abs. 1 ZPO (ggf. i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO). Ein Protokollurteil hat dabei den großen Vorteil, dass der Prozess am Tag der Verhandlung endgültig abgeschlossen werden kann und die Akte später nur noch einmal „auftaucht“, um das Protokoll zu unterschreiben. Außerdem kann die Begründung eines Protokollurteils wirklich kurz ausfallen (s. BeckOK-ZPO/Elzer, § 313a Rn. 29). Ein solches Protokollurteil kann am Amtsgericht sinnvoll sein, wenn in § 495a-Verfahren verhandelt werden muss, weil beispielsweise eine Partei dies beantragt oder oder Zeugen vernommen werden sollen. Dabei ist aber stets Folgendes zu beachten:
  1. Die Urteilsformel muss vor der Verkündung schriftlich niedergelegt sein, sie darf nicht „ins Protokoll diktiert“ werden (s. § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Anderenfalls handelt es sich um ein „Nichturteil“ (vgl. LG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 – 39 T 60/13). Praktisch bietet es sich deshalb an das Urteil (§ 313 Abs. 1 Nr. 1-4 ZPO: Rubrum mit Urteilsformel und Unterschrift) in einer Sitzungspause zu erstellen und dies am Ende des Sitzungstages zu verkünden.
  2. Das Urteil und das Protokoll müssen miteinander verbunden werden und das Protokoll ist zusammen mit dem Urteil zuzustellen (BeckOK-ZPO/Elzer, § 317 Rn. 5).
Und zuletzt: Ich bin mir nicht sicher, ob es im Urteil eines Rechtsmittelgerichts „in offenkundiger Verkennung“ heißen muss, wo es um einen offensichtlichen Irrtum geht. tl;dr: Irrt das Berufungsgericht über die Voraussetzungen der § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO und erfüllt das Protokollurteil damit nicht die Voraussetzungen des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO, ist i.d.R. eine Gehörsverletzung anzunehmen, die einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg verhilft. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 23.02.2021 – VIII ZR 213/20. Foto: © Ehssan Khazaeli