BGH: Pflicht zur Vernehmung von Zeugen auch beim Indizienbeweis?

Muss das Gericht Zeugen auch dann vernehmen, wenn diese den „eigentlichen Vorgang“ gar nicht wahrgenommen haben, sondern allenfalls Auskunft über Indizien geben können? Mit dieser Frage von praktisch kaum zu überschätzender Bedeutung hat sich der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss vom 20.10.2020 – VI ZR 577/19 befasst.

Sachverhalt

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Strafprozess gegen S, der wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Lasten der T verurteilt wurde. Die Klägerin ist die Mutter des S. Über diese berichtete die von der Beklagten herausgegebene Bild-Zeitung, dass sie beim Verlassen des Gerichtsgebäudes nach der Verurteilung ihres Sohnes auf ein Foto der T gespuckt habe, das sich auf einer am Eingang errichteten Gedenkstelle für T befunden habe. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Berichterstattung und Geldentschädigung in Anspruch. Das Landgericht hat sechs der benannten Zeugen vernommen, ist danach von einem non liquet ausgegangen und hat die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 EUR verurteilt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, vier von ihr benannte Zeugen seien nicht vernommen worden. Diese hätten zwar den Vorfall selbst nicht wahrgenommen. Der Zeuge E habe aber unmittelbar nach dem Vorfall Kontakt zu den weiteren Zeuginnen gehabt, die ihm gesagt hätten, die Klägerin habe gespuckt. Die Zeugen H und V hätten die Reaktion der Umstehenden wahrgenommen, nämlich, dass diese die Klägerin verfolgen wollten und dabei äußerten, die Klägerin habe gespuckt. Und der Zeuge G habe von dem Zeugen E von dem Vorfall gehört, sich zur Gedenkstelle und dort die Umstehenden wahrgenommen, die ihm gezeigt hätten, wo die Klägerin hingespuckt habe. Das Berufungsgericht hat die Zeugen ebenfalls nicht vernommen und die Berufung zurückgewiesen. Die Zeugen seien nicht zu vernehmen, weil sie schon nach dem Vortrag der Beklagten den eigenglichen Vorgang nicht wahrgenommen hätten. Und selbst wenn man unterstellte, dass diese aussagten, was in ihr Wissen gestellt sei, so sei dies nicht geeignet die Behauptung der Beklagten zu beweisen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Die beweisbelastete Partei kann einen Beweis nicht nur führen, indem sie die streitige Tatsache selbst nachweist. Nach den Grundsätzen des Indizienbeweises kann sie einen Beweis vielmehr auch führen, indem sie Tatsachen beweist, die mittelbar den Schluss auf die Haupttatsache zulassen (s. zum Indizienbeweis äußerst lesenswert Huber, JuS 2016, 218). Das ist praktisch gerade für innere Tatsachen wie z.B. die Kenntnis eines Umstands relevant: Ob der Verkäufer eines Gebrauchtwagens wusste, dass dieser einen Vorschaden hatte, ist unmittelbar dem Beweis nicht zugänglich. Hat er dies aber z.B. Dritten (im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf) erzählt, wird diese Hilfstatsache i.d.R. den Schluss auf die Haupttatsache zulassen. (Beispiel nach Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, Rn. 513). Der Indizienbeweis setzt also voraus, dass
  1. die Hilfstatsache den Schluss auf die Haupttatsache zulässt (der Indizienbeweis also „schlüssig“ ist) und ggf. zusätzlich,
  2. dass die streitige Hilfstatsache bewiesen ist.
Um einen solchen Fall des Hilfsbeweises ging es auch hier: Die von der Beklagten benannten (weiteren) Zeugen hatten die Haupttatsache (das „Spucken“) nicht gesehen, sie waren vielmehr lediglich zu Hilfstatsachen benannt, so z.B. dass andere Zeugen ihnen gegenüber unmittelbar nach dem Vorfall das Spucken bestätigt hätten. Die Vorinstanzen die Zeugen nun nicht vernommen und dies (sinngemäß) damit begründet, die in das Wissen der Zeugen gestellten Hilfstatsachen ließen den Schluss auf die Haupttatsache nicht zu. Deshalb war es grundsätzlich folgerichtig, die Zeugen dann auch nicht zu vernehmen, weil diese dann keine tauglichen Beweismittel waren. Fraglich war aber, ob das Gericht im konkreten Fall ohne die Zeugen zu vernehmen für sich ausschließen durfte, das die in deren Wissen gestellten Tatsachen den Beweis der Haupttatsache ermöglichten.

Entscheidung

Der VI. Zivilsenat hat das Urteil des OLG wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin unmittelbar aufgehoben (§ 544 Abs. 9 ZPO) und die Sache zurückverwiesen:

„Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten benannten Zeugen E, H, V und G nicht vernommen und daher unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG angenommen hat, dass der Wahrheitsbeweis in Bezug auf die von der Klägerin angegriffene Aussage nicht geführt sei.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (…).

b) So liegt es im Streitfall. Mit der Begründung des Berufungsgerichts durfte die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen nicht unterbleiben.

aa) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Insoweit ist größte Zurückhaltung geboten. Darüber hinaus scheidet die Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet aus, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, weil dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt (…).

bb) Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen Annahme, es erscheine völlig ausgeschlossen, dass die Vernehmung der Zeugen sachdienliche Erkenntnisse erbringen könne. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Zeugen nach dem Vortrag der Beklagten „den eigentlichen Vorgang selbst nicht wahrgenommen“ hätten und die Zeugen selbst bei Unterstellung der in ihr Wissen gestellten Aussagen also nicht geeignet wären, die Behauptungen zu beweisen. Damit hat das Berufungsgericht die Bedeutung des Vortrags der Beklagten als unter Beweis gestellte Indiztatsachen verkannt und sich so eine entsprechende Würdigung versperrt.

Indiztatsachen sind erhebliche Tatsachen, wenn der Indizienbeweis schlüssig ist, mithin die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien den Richter von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen könnte (…). Indizien für die Wahrheit der Behauptung, die Klägerin habe gespuckt, sind beispielsweise die behaupteten Wahrnehmungen der Zeugen in Bezug auf die Reaktion der Umstehenden. So ist vorgetragen, dass der Zeuge E unmittelbar nach dem Vorfall Kontakt zu den weiteren Zeuginnen hatte, die ihm gesagt haben sollen, die Klägerin habe gespuckt. Die Zeugen H und V nahmen nach dem Vortrag die Reaktion der Umstehenden wahr, nämlich, dass diese die Klägerin verfolgen wollten und äußerten, die Klägerin habe gespuckt. Der Zeuge G erfuhr nach der Behauptung der Beklagten von dem Zeugen E von dem Vorfall, begab sich zur Gedenkstelle und nahm die Umstehenden wahr, die ihm gezeigt hätten, wo die Klägerin hingespuckt habe. Entsprechendes habe er auch von dem Reporter S erfahren.

Hinzu tritt, dass die Aussagen der Zeugen zu ihren unmittelbaren Wahrnehmungen (beispielsweise mit wem die Klägerin sich der Gedenkstelle genähert hat) außerdem geeignet sein können, das Berufungsgericht von der Unwahrheit der Aussagen bereits vernommener Zeugen zu überzeugen.

Soweit das Berufungsgericht schließlich zum Vortrag der Beklagten, der Zeuge E habe eine Spuckbewegung der Klägerin wahrgenommen, ausgeführt hat, es könne sein, dass die Bezeichnung der Bewegung der Klägerin nur eine Bewertung des Zeugen E sei, stellt das eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar.“

Anmerkung

Und das scheint mir in der Sache zwar ziemlich offensichtlich überzeugend. Die Entscheidung darf aber m.E. nicht dahin verstanden werden, dass es einem Gericht in jedem Fall vorn vornherein verwehrt ist, die Schlüssigkeit eines Indizienbeweises vorab zu prüfen und eine Beweiserhebung über in das Wissen von Zeugen gestellten Hilfstatsachen mangels Schlüssigkeit abzulehnen. Gerade beim Indizienbeweis muss das Gericht nicht stets alle angebotenen Beweise erheben und ist vielmehr freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen. Es darf und muss vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien – ihre Richtigkeit unterstellt – es von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (s. nur BGH, Urteil v. 25.10.2012 – I ZR 167/11 Rn. 26). Und die Würdigung der Indizien durch das Tatgericht ist vom Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Nur weil das OLG offenbar die Bedeutung der Tatsachen als Hilfstatsachen verkannt (oder dies jedenfalls nicht hinreichend dagelegt) hatte, war dem Senat hier wohl der „Weg in die Beweiswürdigung“ eröffnet Da die Zeugenaussagen einander offenbar widersprechen, wird das Berufungsgericht nun übrigens sämtliche Zeugen vernehmen müssen (vgl. BGH, Urteil v. 19.10.1994 – I ZR 156/92). Und eher in die Kategorie „Leidsatz“ fällt ein Hinweis in der „Segelanweisung“:

„Dabei weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht bei seiner neuerlichen Beurteilung den Aussagegehalt des beanstandeten Artikels in Bezug auf die dort aufgestellte Behauptung nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (…) zu ermitteln hat. Die Beklagte hat in der Berufung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Worte „spuckte auf“ nach dem maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers die Kundgabe von Ver- und Missachtung bedeuten und nicht nur im streng wörtlichen Sinne beinhalten, dass auf dem Foto ein feuchter Auswurf landete. Bei der Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht daher in den Blick zu nehmen haben, dass es nicht nur auf den von ihm so bezeichneten „eigentlichen Vorgang“ (Spucken mit Auswurf auf das Foto) ankommen dürfte.“

tl;dr: Ein Beweisantrag kann nur dann wegen Ungeeignetheit abgelehnt werden, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Dabei ist größte Zurückhaltung geboten. Insbesondere darf dadurch ein noch nicht erhobener Beweis nicht vorab gewürdigt werden. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 20.10.2020 – VI ZR 577/19. Foto: © Ehssan Khazaeli