BGH: Pflicht zur Vernehmung von Zeugen auch beim Indizienbeweis?
- die Hilfstatsache den Schluss auf die Haupttatsache zulässt (der Indizienbeweis also „schlüssig“ ist) und ggf. zusätzlich,
- dass die streitige Hilfstatsache bewiesen ist.
Entscheidung
Der VI. Zivilsenat hat das Urteil des OLG wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin unmittelbar aufgehoben (§ 544 Abs. 9 ZPO) und die Sache zurückverwiesen:„Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten benannten Zeugen E, H, V und G nicht vernommen und daher unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG angenommen hat, dass der Wahrheitsbeweis in Bezug auf die von der Klägerin angegriffene Aussage nicht geführt sei.
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (…).
b) So liegt es im Streitfall. Mit der Begründung des Berufungsgerichts durfte die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen nicht unterbleiben.
aa) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Insoweit ist größte Zurückhaltung geboten. Darüber hinaus scheidet die Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet aus, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, weil dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt (…).
bb) Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen Annahme, es erscheine völlig ausgeschlossen, dass die Vernehmung der Zeugen sachdienliche Erkenntnisse erbringen könne. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Zeugen nach dem Vortrag der Beklagten „den eigentlichen Vorgang selbst nicht wahrgenommen“ hätten und die Zeugen selbst bei Unterstellung der in ihr Wissen gestellten Aussagen also nicht geeignet wären, die Behauptungen zu beweisen. Damit hat das Berufungsgericht die Bedeutung des Vortrags der Beklagten als unter Beweis gestellte Indiztatsachen verkannt und sich so eine entsprechende Würdigung versperrt.
Indiztatsachen sind erhebliche Tatsachen, wenn der Indizienbeweis schlüssig ist, mithin die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien den Richter von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen könnte (…). Indizien für die Wahrheit der Behauptung, die Klägerin habe gespuckt, sind beispielsweise die behaupteten Wahrnehmungen der Zeugen in Bezug auf die Reaktion der Umstehenden. So ist vorgetragen, dass der Zeuge E unmittelbar nach dem Vorfall Kontakt zu den weiteren Zeuginnen hatte, die ihm gesagt haben sollen, die Klägerin habe gespuckt. Die Zeugen H und V nahmen nach dem Vortrag die Reaktion der Umstehenden wahr, nämlich, dass diese die Klägerin verfolgen wollten und äußerten, die Klägerin habe gespuckt. Der Zeuge G erfuhr nach der Behauptung der Beklagten von dem Zeugen E von dem Vorfall, begab sich zur Gedenkstelle und nahm die Umstehenden wahr, die ihm gezeigt hätten, wo die Klägerin hingespuckt habe. Entsprechendes habe er auch von dem Reporter S erfahren.
Hinzu tritt, dass die Aussagen der Zeugen zu ihren unmittelbaren Wahrnehmungen (beispielsweise mit wem die Klägerin sich der Gedenkstelle genähert hat) außerdem geeignet sein können, das Berufungsgericht von der Unwahrheit der Aussagen bereits vernommener Zeugen zu überzeugen.
Soweit das Berufungsgericht schließlich zum Vortrag der Beklagten, der Zeuge E habe eine Spuckbewegung der Klägerin wahrgenommen, ausgeführt hat, es könne sein, dass die Bezeichnung der Bewegung der Klägerin nur eine Bewertung des Zeugen E sei, stellt das eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar.“
Anmerkung
Und das scheint mir in der Sache zwar ziemlich offensichtlich überzeugend. Die Entscheidung darf aber m.E. nicht dahin verstanden werden, dass es einem Gericht in jedem Fall vorn vornherein verwehrt ist, die Schlüssigkeit eines Indizienbeweises vorab zu prüfen und eine Beweiserhebung über in das Wissen von Zeugen gestellten Hilfstatsachen mangels Schlüssigkeit abzulehnen. Gerade beim Indizienbeweis muss das Gericht nicht stets alle angebotenen Beweise erheben und ist vielmehr freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen. Es darf und muss vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien – ihre Richtigkeit unterstellt – es von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (s. nur BGH, Urteil v. 25.10.2012 – I ZR 167/11 Rn. 26). Und die Würdigung der Indizien durch das Tatgericht ist vom Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Nur weil das OLG offenbar die Bedeutung der Tatsachen als Hilfstatsachen verkannt (oder dies jedenfalls nicht hinreichend dagelegt) hatte, war dem Senat hier wohl der „Weg in die Beweiswürdigung“ eröffnet Da die Zeugenaussagen einander offenbar widersprechen, wird das Berufungsgericht nun übrigens sämtliche Zeugen vernehmen müssen (vgl. BGH, Urteil v. 19.10.1994 – I ZR 156/92). Und eher in die Kategorie „Leidsatz“ fällt ein Hinweis in der „Segelanweisung“:„Dabei weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht bei seiner neuerlichen Beurteilung den Aussagegehalt des beanstandeten Artikels in Bezug auf die dort aufgestellte Behauptung nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (…) zu ermitteln hat. Die Beklagte hat in der Berufung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Worte „spuckte auf“ nach dem maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers die Kundgabe von Ver- und Missachtung bedeuten und nicht nur im streng wörtlichen Sinne beinhalten, dass auf dem Foto ein feuchter Auswurf landete. Bei der Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht daher in den Blick zu nehmen haben, dass es nicht nur auf den von ihm so bezeichneten „eigentlichen Vorgang“ (Spucken mit Auswurf auf das Foto) ankommen dürfte.“
tl;dr: Ein Beweisantrag kann nur dann wegen Ungeeignetheit abgelehnt werden, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Dabei ist größte Zurückhaltung geboten. Insbesondere darf dadurch ein noch nicht erhobener Beweis nicht vorab gewürdigt werden. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 20.10.2020 – VI ZR 577/19. Foto: © Ehssan Khazaeli