Der Regierungsentwurf zur Musterfeststellungsklage - etwas Licht, viel Schatten

„Was lange währt, wird endlich gut“, sagt der Volksmund. Ob das auch für die Musterfeststellungsklage gilt, scheint allerdings eher zweifelhaft. Nach einem ersten inoffiziellen Referentenentwurf des BMJV aus Spätsommer 2016 (s. dazu hier) und einem zweiten offiziellen sog. „Diskussionsentwurf“ aus dem letzten Sommer (s. dazu hier) hat die Bundesregierung nun am Mittwoch den (endgültigen) Regierungsentwurf vorgestellt. Und der folgt der bislang bekannten Konzeption (die deshalb hier nicht erneut erläutert werden soll), enthält aber teilweise gelungene, teilweise auch völlig misslungene Änderungen in wesentlichen Punkten, die im Folgenden kurz dargestellt werden sollen.

Wichtige Änderungen im Regierungsentwurf

Vergleicht man die bisherigen Entwürfe, wird deutlich, dass insbesondere der Abschnitt über die Klagebefugnis nun deutlich ausführlicher geregelt ist. Wie der Berichterstattung in den letzten Wochen zu entnehmen war, ist dies insbesondere auf Bedenken der Unions-Bundestagsfraktion zurückzuführen, die missbräuchliche Klagen ausländischer Verbände fürchtet und – mehr oder weniger offen ausgesprochen – die Deutsche Umwelthilfe als Musterfeststellungsklägerin verhindern will. Klagebefugt sollen nach der aktuellen Fassung nur noch qualifizierte Einrichtungen gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des UKlaG sein, die a) mindestens 350 Mitglieder oder 10 Mitgliedsverbände haben, b) seit mindestens vier Jahren in der Liste nach § 4 des UKlaG oder dem entsprechenden Verzeichnis der EU-Kommission geführt werden, c) „in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen, d) „Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben“ und e) nicht mehr als fünf Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. Diese Voraussetzungen sind außerdem in der Klageschrift darzulegen; die Finanzierung ist ggf. dem Gericht gegenüber auf Verlangen offenzulegen. Die im ursprünglichen nichtöffentlichen Referentenentwurf noch vorgesehene Klagebefugnis von Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern ist trotz berechtigter Kritik an ihrer Streichung (s. ausführlich Halfmeier, ZRP 2017, 201, 202) nicht wieder aufgenommen worden. Neu geregelt sind auch die Sperrwirkungen einer Musterfeststellungsklage: Nach der Neufassung steht die Rechtshängigkeit einer Musterfeststellungsklage als Sonderfall der entgegenstehenden Rechtshängigkeit i.S.d. § 261 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO der Erhebung weiterer Musterfeststellungsklagen entgegen, soweit deren Feststellungsziele denselben zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen. Diese Sperrwirkung entfällt nur, wenn die Musterfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird. Damit ist sichergestellt, das wegen desselben Lebenssachverhalts nur eine Musterfeststellungsklage erhoben werden kann. Individuelle Klagen betroffener Verbraucher bleiben möglich, aber nur, wenn diese ihre Ansprüche nicht zum Klageregister angemeldet haben. Außerdem werden die Anmeldemodalitäten verändert. Die Anmeldung soll anders als in den bisherigen Entwürfen kostenlos sein, aber nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung (und nicht wie bisher geplant bis zu dessen Schluss) zurückgenommen werden können. Gegenüber den vorherigen Entwürfen neu gefasst wurde die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils. Dieses soll nun - entgegen der auch hier kritisierten ursprünglichen Konzeption - auch zugunsten der beklagten Unternehmen und unabhängig davon gelten, ob sich eine der Parteien darauf beruft.  

Im Ergebnis: ein „Sammelklagenverhinderungsgesetz“

Das Konzept einer Musterfeststellungsklage ist in der aktuellen Diskussion vielfach kritisiert worden, weil es auch bei einem Erfolg der Musterfeststellungsklage noch eine weitere individuelle Klage der anmeldenden Verbraucher erfordert, wenn es nicht ausnahmsweise zu einem Vergleich kommt. Ob wegen dieser Zweistufigkeit tatsächlich davon auszugehen ist, dass damit das rationale Desinteresse der Verbraucher überwunden werden kann (so aber der RegE, S. 14 und S. 26), wird vielfach bezweifelt. Prof. Stadler hat die Musterfeststellungsklage in einem sehr lesenswerten Interview mit dem Handelsblatt als „Placebo-Gesetz“ bezeichnet (ausführlich auch Stadler, VuR 2018, 83; ähnlich Petrasincu/Unseld im FAZ-Einspruch vom Dienstag); der Gesetzentwurf geht hingegen von 450 Musterfeststellungsklagen im Jahr aus. Eine Entlastung der Justiz wird sich wegen dieser Konzeption jedenfalls kaum ergeben (so auch Kranz, NZG 2017, 1099, 1101). Gelungen und tatsächlich ein Fortschritt sind die neu gefassten Regelungen über die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils sowie über den Zeitpunkt, bis zu dem die Anmeldung zurückgenommen werden kann (ebenso Baus/Schaper, LTO v. 11.05.2018). Indem sich nun auch beklagte Unternehmen auf die Bindungswirkung eines klageabweisenden Urteils berufen können sollen und Anmelder ab Beginn der mündlichen Verhandlung nicht mehr „zurückziehen“ können, wird auch für die Beklagten ein Anreiz gesetzt, auf eine zeitnahe Beendigung des Verfahrens hinzuwirken. Hier hat sich inzwischen die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine Bindungswirkung auch zu Lasten der Anmelder den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, weil die Anmeldung freiwillig ist (ebenso Halfmeier, ZRP 2017, 201, 213; Windau, LTO v. 19.12.2016). Umso unverständlicher ist aber, dass die Regelungen über Vergleiche nicht angepasst wurden: Nach wie vor sollen die Anmelder nach Abschluss des Vergleiches entscheiden können, ob sie diesen gegen sich gelten lassen oder aus dem Vergleich „austreten“, obwohl der Vergleich vom Gericht gebilligt werden muss. Das macht ernsthafte Vergleichsverhandlungen unmöglich. Denn der Abschluss des Vergleichs schafft so für die beklagten Unternehmen keine Rechtssicherheit (ebenso Kranz, NZG 2017, 1099, 1102), hängt er doch von der Zustimmung der Anmelder ab; die Unternehmen verhandeln also mit einem „Phantom“. Sie müssen immer damit rechnen, dass ein Teil der Anmelder aus dem Vergleich „austritt“ und sich (wiederum kostenlos!) einer neuen Musterfeststellungsklage mit dem gleichen Ziel anschließt, um „mehr herauszuholen“. Die Unternehmen werden deshalb in den Verhandlungen kaum Zugeständnisse machen. Und die klagenden Verbände werden es sich ebenfalls gut überlegen, zu weitgehende Zugeständnisse zu machen. Denn es dürfte ihrem Ruf kaum zuträglich sein, wenn ein Vergleich aufgrund der Vielzahl von „Austritten“ nicht zustande kommt und damit der Eindruck entsteht, man hätte „schlecht verhandelt“. Am wenigsten gelungen ist die Neuregelung der Klagebefugnis. Denn wohl aus Angst vor der vielbeschworenen „kommerziellen Klageindustrie nach amerikanischem Vorbild“ hat das Kabinett hier eine deutlich erkennbare „Sollbruchstelle“ in den Entwurf eingebaut, der Musterfeststellungsklagen - jedenfalls nach dem Ende der Aufmerksamkeit um den sog. „Dieseskandal“ - wohl sehr effektiv verhindern wird. Dass die klagebefugten Einrichtungen ihre Finanzierung offenlegen müssen, ist dabei noch eine relativ sinnvolle Regelung, die sich ähnlich auch im Entwurf der EU-Kommission für eine Verbandsklage findet. Völlig schleierhaft bleibt hingegen, wie qualifizierte Einrichtungen mit Musterfeststellungsklagen Geld verdienen sollten bzw. solche „zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben“ sollten und warum man dies untersagen muss. Selbst für die auf Klägerseite beteiligten Anwältinnen und Anwälte dürften solche Verfahren angesichts der Komplexität nicht unendlich lukrativ sein, da der Streitwert (ebenso wie im UKlaG auf 250.00 EUR gedeckelt wird). Diese Einschränkung wird bemerkenswerterweise auch im Entwurf nicht weiter begründet, stattdessen ist in der Begründung - ohne Anführungszeichen - von einer „kommerziellen Klageindustrie“ die Rede, die damit verhindert werden soll - Beeindruckungsprosa in Gesetzesform. Und gänzlich kontraproduktiv ist es, dass nur solche Einrichtungen zugelassen werden sollen, die „nur nebenbei“ Musterfeststellungsklagen erheben. Die Begründung erläutert dazu, dass die „gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen … auch in der gelebten Praxis der Einrichtung nur eine untergeordnete Rolle spielen“ darf (S. 24). Das ist besonders deshalb bemerkenswert, weil außer Frage stehen dürfte, dass Musterfeststellungsklagen auf Seiten der Verbände viel Sachverstand erfordern werden, in rechtlicher Hinsicht, je nach Fall aber beispielsweise auch in technischer oder ökonomischer Hinsicht. Erfahrung und Sachkunde werden Verbände hier nur erwerben können, indem sie regelmäßig Musterfeststellungsklagen führen. Gerade das wird durch diese Regelung aber - gewollt oder ungewollt - verhindert.

Fazit

Was bleibt? Wer kollektivem Rechtsschutz kritisch gegenübersteht, dürfte die Überarbeitung des Entwurfs begrüßen (s. Baus/Schaper, LTO v. 11.05.2018), denn nach dem jetzigen Entwurf wird von der Musterfeststellungsklage wohl kaum Gebrauch gemacht werden. Und wer der Ansicht ist, dass dem deutschen Zivilprozessrecht ein schlagkräftiges Instrument zur Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften fehlt, wird nach Brüssel blicken, wo die EU-Kommission den Entwurf einer Verbandsklage vorgelegt hat, der über die Musterfeststellungsklage deutlich hinausgeht. Die sich aus diesem Entwurf ergebenden Fragen sollen hier übrigens im Rahmen eines Online-Symposiums im Juni näher untersucht werden -  und Anmeldungen nehme ich gerne noch entgegen. Der Beitrag wurde am 13.05.2018 überarbeitet. Wenn Sie diesen Beitrag verlinken wollen, können Sie dafür den folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6190 Foto: Beek100 | Berlin, Mitte, Mohrenstraße, Mohrenkolonnaden 01 | CC BY-SA 3.0