Schadensersatz bei Verletzung einer ausschließlichen Gerichtsstands­vereinbarung

Die Frage, ob einer Gerichtsstandsvereinbarung lediglich eine prozessuale Wirkung oder darüber hinaus auch eine materiellrechtlich Wirkung zukommt, war bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19 entschieden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich auch eine materiellrechtliche Wirkung haben kann mit der Folge, dass bei ihrer Verletzung Schadensersatz nach § 280 BGB geschuldet wird. Der Entscheidung lag eine deutsch-amerikanische Rechtsstreitigkeit zu Grunde.

Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil selbstverständlich anonymisiert veröffentlicht, und auch in der Presseerklärung nicht zu erkennen gegeben, um welche Parteien es sich handelt. Im Zusammenspiel mit den US-amerikanischen Entscheidungen in diesem Fall wird jedoch rasch klar, dass es sich bei dem Telekommunikationsunternehmen mit Sitz in Bonn um die Deutsche Telekom AG handelt. Die Deutsche Telekom hatte mit dem US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmen Cogent Communications Inc. ("Cogent") ein "Internet Peering Agreement" geschlossen. Nach diesem Vertrag waren die Parteien wechselseitig verpflichtet, den Datenverkehr der jeweils anderen Partei an sogenannten Peering-Punkten aufzunehmen, in ihrem Netzwerk an die darüber angeschlossenen Kunden weiter zu transportieren und dabei für die erforderliche Übertragungskapazität an den Peering-Punkten innerhalb ihrer Netzwerke zu sorgen. Der Vertrag enthielt eine Rechtswahlklausel, nach der deutsches Recht anwendbar war, und bestimmte Bonn als Gerichtsstand:
"This Agreement shall be subject to the law of the Federal Republic of Germany. Bonn shall be the place of jurisdiction."
Als es zwischen Cogent und der Deutschen Telekom zu Streitigkeiten über die Aufstockung von Übertragungskapazitäten kam, erhob Cogent der Gerichtsstandsvereinbarung ungeachtet im Jahr 2015 Klage vor einem US-Bundesgericht, nämlich dem United States District Court for the Eastern District of Virginia. Die dort zuständige Richterin wies die Klage 2016 mangels Zuständigkeit ab. Es läge ein Fall des „forum non conveniens" vor. Cogent könne jedoch die Klage in Deutschland nochmals anhängig machen:
“So I think it’s a very simple way to resolve the motions [to dismiss] that are here, that I’m going to grant the motion to dismiss because this case does not belong here; it belongs in Germany. It’s not a dismissal on the merits, so you can certainly refile over there.”
Cogent erhob in der Folge wegen der Aufstockung von Übertragungskapazitätens Klage beim Landgericht Bonn, die Deutsche Telekom ihrerseits erhob eine Widerklage, gerichtet auf den Ersatz der ihr bei der Abwehr der Klage vor dem US-Bundesgericht entstandenen und nach US-Recht nicht erstatteten Rechtsanwaltskosten in Höhe von USD 196.118,03. Cogent unterlag mit seiner Klage. Im weiteren Instanzenzug war nur noch die Widerklage der Deutschen Telekom von Belang. Das Landgericht Bonn hatte der Widerklage der Deutschen Telekom stattgegeben, das Oberlandesgericht Köln auf die Berufung von Cogent hin die Klage abgewiesen.

Während das deutsche Recht grundsätzlich der unterlegenen Prozesspartei die Kosten des Verfahrens einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten auferlegt (§§ 91 ff. ZPO), gilt in den USA genau der gegenteilige Grundsatz: Die unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei nur in Ausnahmefällen die Anwaltskosten zu erstatten („American Rule“). Sowohl auf bundesstaatlicher als auch auf einzelstaatlicher Ebene gibt es zwar „cost shifting rules“, die diesem Grundsatz durchbrechen, in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen wie der zwischen Cogent und der Deutschen Telekom ist jedoch keine dieser Ausnahmen einschlägig.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hob auf die Revision der Deutschen Telekom hin das Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf. Der Deutschen Telekom stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Der Bundesgerichtshof hält zunächst fest, dass aus der Qualifikation einer Gerichtsstandsvereinbarung als Prozessvertrag nicht folgt, dass sie jenseits der prozessrechtlichen Folgen nicht auch materiellrechtliche Wirkungen haben könne:

„Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags auf Ersatz der Anwaltskosten aus dem Verfahren vor dem District Court. Die Klägerin hat sich verpflichtet, Ansprüche aus dem Vertrag ausschließlich in Bonn geltend zu machen. Diese Pflicht hat sie durch die Klage vor dem District Court schuldhaft verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB) und deshalb die entstandenen Kosten zu ersetzen (§ 249 Abs. 1 BGB).

§ 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags begründete zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB, das sie verpflichtete, Klagen aus dem Vertrag ausschließlich - abhängig vom Streitwert - vor dem Land- oder Amtsgericht Bonn zu erheben.

Die Vereinbarung einer schadensersatzbewehrten Verpflichtung, ein bestimmtes Gericht anzurufen, ist rechtlich möglich.

Ihr steht die Rechtsnatur der Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Vereinbarung eines (internationalen) Gerichtsstandes um einen materiellrechtlichen Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen. Ein materiellrechtlicher Vertrag muss nicht auf einen Gegenstand beschränkt sein. Es ist den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich, in einem Vertrag neben der Regelung rein prozessualer, in der Literatur so bezeichneter Verfügungswirkungen diese ergänzende materiellrechtliche Verpflichtungen zu vereinbaren. Es sind zwar Verfügungs- und Verpflichtungswirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung zu unterscheiden; dies zwingt aber nicht zur Annahme, die Begründung dieser Wirkungen könne nicht gleichzeitig erfolgen. Ähnlich verhält es sich etwa beim Prozessvergleich, der materiellrechtliche Wirkungen hat und zugleich - in der Regel unausgesprochen - prozessuale Wirkungen entfaltet.

Nichts Anderes gilt, selbst wenn man in der Gerichtsstandsvereinbarung im Ausgangspunkt einen reinen Prozessvertrag sieht. Denn dies schließt es nicht aus, dass die Parteien daneben materiellrechtliche Verpflichtungen vereinbaren. Die methodische Abgrenzung von Prozessverträgen gegenüber materiellrechtlichen Verträgen steht daher der rechtlichen Zulässigkeit, solche vertraglichen Verpflichtungen zu begründen, nicht entgegen.“

Im Rahmen der Vertragsauslegung kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass es sich bei der oben zitierten Vereinbarung um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung handele. Ebenfalls im Wege der Vertragsauslegung begründet der Bundesgerichtshof sodann, dass die Parteien im konkreten Fall nicht nur die prozessualen Folgen der Gerichtsstandsvereinbarung, sondern auch deren materiellrechtliche Wirkung mit der Folge einer Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Vereinbarung wollten:

„Die Vereinbarung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts sowie eines Gerichtsstands bringt das Interesse beider Parteien zum Ausdruck, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiellrechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und - auch wirtschaftliche - Prozessrisiken berechenbar machen (…). Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches forum shopping durch eine Vertragspartei verhindern. Damit wird für die Parteien vorhersehbar, wo sie im Streitfall ihr Recht suchen können und müssen. Da zu dem für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, welche Seite gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen würde, sind die Interessen beider Parteien insofern gleichgerichtet.

Der dargestellte Zweck, Streitigkeiten über die Zuständigkeit und damit auch unnötige Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts zu vermeiden, kann, wenn er durch die Anrufung eines Gerichts unter Verstoß gegen die Vereinbarung konterkariert wird, nur dadurch verwirklicht werden, dass der dadurch belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden wird.

Auch praktische Interessen der Parteien sprechen dafür, die Verletzung der Klausel durch einen (materiellrechtlichen) Schadensersatzanspruch zu bewehren. Denn eine nur prozessual wirkende Klausel schränkt die Möglichkeit, ein unzuständiges Gericht anzurufen, rechtlich und tatsächlich nicht wirksam ein. Ansonsten belastete sie bei der Anrufung eines Gerichts in einer Rechtsordnung ohne prozessuale Kostenerstattungspflicht und außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO die die Gerichtsstandsvereinbarung missachtende Partei nur mit dem (durch die in den USA zulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars noch abzumildernden) Misserfolgsrisiko, während die andere Partei weitgehend schutzlos ist. (…)

Diese Schutzbedürftigkeit hat sich im vorliegenden - durchaus typischen - Fall gezeigt. Denn der District Court hat zwar die Gerichtsstandsvereinbarung anerkannt und die Klage auf die Unzuständigkeitsrüge der Beklagten hin abgewiesen. Gleichwohl sind dieser erhebliche Kosten für die Rechtsverteidigung im forum derogatum entstanden, die sie prozessual aufgrund der American rule of costs nicht erstattet bekommen hat. Eine materiellrechtlich verpflichtende Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung ist daher dort erforderlich, wo allein verfügende Wirkungen versagen. Auch diese vermag zwar die tatsächliche Möglichkeit einer Klage vor einem unzuständigen Gericht nicht auszuräumen, gewährt aber wenigstens einen Ausgleich in Form des Schadensersatzes und kann dadurch mittelbar die Beachtung der Gerichtsstandsvereinbarung befördern.“

Das Oberlandesgericht Köln war bei seiner Auslegung des Vertrags noch zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen. Es hatte ausgeführt:

„Allein aus dem Abschluss der prozessualen Gerichtsvereinbarung auf einen materiellen Haftungswillen zu schließen, ohne die konkreten Umstände des Vertrages zu berücksichtigen, ist (...) nicht möglich.

Eine konkludent getroffene materiell-rechtliche Vereinbarung kann aber an konkreten Anhaltspunkten festgemacht werden, wenn die Umstände objektiv erkennen lassen, dass die Parteien einen Verstoß gegen die internationale Gerichtsstandsvereinbarung mit der Verpflichtung zur Tragung der Kostenlast sanktionieren wollten. Diese konkreten Anhaltspunkte müssen sich entweder aus dem Vertragstext selbst, den Vertragsverhandlungen oder aufgrund sonstiger Begleitumstände ergeben und erkennen lassen, dass bei Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung ein auf die Tragung der Kostenlast begründeter Schadensersatz begründet werden sollte. (…)

Dabei reicht allein der Umstand nicht aus, dass eine Vertragspartei ihren Sitz in einem Staat ohne prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat und die gerichtliche Inanspruchnahme regelmäßig hohe Anwaltskosten verursacht. Auch reicht nicht aus, allein einen ausschließlichen Gerichtsstand zu vereinbaren. Daraus ist nicht „im Zweifel“ auf einen entsprechenden Willen (beider!) Vertragsparteien zur Haftungsbegründung zu schließen. Es ist mithin nicht anzunehmen, dass allein eine deutsch/US-amerikanische ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung haftungsbegründend wirkt.

Eine konkludent getroffene Vereinbarung muss vielmehr erkennen lassen, dass die Parteien nicht nur die allgemeine Rechtssicherheit vor Augen hatten, den Prozess im vereinbarten Forum zu führen. Es muss darüber hinaus auch deutlich werden, dass damit gerade aus wirtschaftlichen Gründen (Kosteninteresse) ein Prozess im derogierten Forum ausgeschlossen sein sollte.“

Der Bundesgerichtshof sichert seine Argumentation auch mit einem Blick auf die Rechtswahl der Parteien ab: Mit der Wahl des deutschen Sachrechts hätten die Parteien  auch den Grundsatz anerkannt, dass eine in einem Zivilrechtsstreit unterlegene Partei der anderen Partei zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach allein die Klageerhebung grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung darstelle, stehe der Annahme einer Schadensersatzpflicht in diesem Falle nicht entgegen:

„Die vorgenannten Zwecke der Beschränkung der Schadensersatzverpflichtung für die Erhebung einer unberechtigten Klage erfassen nicht die Risiken, die der Kläger unabhängig von der etwaigen materiellrechtlichen Rechtswidrigkeit seiner Klageerhebung nach dem Prozessrecht stets zu tragen hat. Denn Risiken, die jeder Klageerhebung innewohnen, bewirken keine verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung des Zugangs zu den staatlichen Gerichten. Dies betrifft insbesondere die sich aus §§ 91 ff ZPO ergebenden Kostenfolgen, die allein an das Unterliegen einer Partei anknüpfen. Es besteht dementsprechend nach den Zwecken der oben genannten Prinzipien kein Grund dafür, eine Partei, die unter Verstoß gegen die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands ein ausländisches Gericht anruft, vor den (materiellrechtlichen) Kostenfolgen zu schützen, die sie bei einem reinen Inlandssachverhalt - unabhängig von der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens - im Fall ihres Unterliegens nach dem Prozessrecht zu tragen hätte.“

Im Ergebnis verwies der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurück. Es sei noch über die Höhe des Schadensersatzes der Deutschen Telekom zu befinden, da Cogent eingewendet habe, die vorsorgliche Einlassung der Deutschen Telekom zur Sache vor dem District Court sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich gewesen, so dass die Beklagte danach nicht den Ersatz sämtlicher Anwaltskosten verlangen könne.

Anmerkung

Der Bundesgerichtshof ist einem zu engen Verständnis des Parteiwillens bei der Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung zu Recht entgegengetreten. In der Regel werden Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen von der Rechtsordnung sanktioniert; von den Parteien werden solche Sanktionen auch erwartet und gewollt. Dem trägt das Urteil des Bundesgerichtshofs Rechnung. Das Oberlandesgericht Köln hingegen hat die Anforderungen an die Begleitumstände überdehnt, aus denen sich auf einen Parteiwillen, einen Gerichtsstand auch mit materiellrechtlicher Folge zu vereinbaren, schließen ließe. Aus Sicht deutscher Parteien ist diese Entscheidung auch rechtspolitisch zu begrüßen. Die Durchsetzbarkeit von Gerichtsstandsklauseln zugunsten deutscher Gerichte wird in der Praxis gestärkt. Der möglichen Taktik US-amerikanischer Vertragsparteien, eine Gerichtsstandsklausel zu Gunsten deutscher Gerichte zu ignorieren und die deutsche Partei in ein US-Verfahren mit um ein vielfaches höheren Kosten zu zwingen, um dieses Kostenrisiko als Hebel zu einem günstigen Vergleich einzusetzen, wird die Grundlage entzogen. Zu dieser Einschätzung gelangt man allerdings nur dann, wenn ein deutsches Urteil, das der deutschen Partei den Ersatz ihrer in den USA angefallenen Rechtsanwaltskosten zuspricht, in den USA vollstreckbar ist. Eine (informelle und nicht repräsentative, aber meines Erachtens dennoch valide) Umfrage unter befreundeten US-amerikanischen Anwälten kam zu dem Ergebnis, dass ein solches Urteil in den Vereinigten Staaten regelmäßig vollstreckbar sein dürfte, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung vorliegen. Die Vollstreckung in den USA dürfte nicht an einem ordre public-Einwand scheitern. Das US-Recht kennt selbst hinreichend Ausnahmen von der „American Rule“, so dass diese Regel nicht zum Kernbestand der „public policy“ gerechnet werden kann, dessen Verletzung die Anerkennung ausschließt. Schließlich dürfte die Reichweite dieser Grundsatzentscheidung nicht auf die Verletzung von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen beschränkt sein. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs lässt sich beispielsweise auch auf eine Konstellation übertragen, in der entgegen einer Schiedsvereinbarung die Klage bei einem unzuständigen staatlichen Gericht erhoben wird.

tl;dr: 1. Die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands kann eine Verpflichtung begründen, Klagen nur an diesem Gerichtsstand zu erheben. 2. Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft diese Verpflichtung durch die Klage vor einem US-amerikanischen Gericht, das die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abweist und entsprechend US-amerikanischem Prozessrecht ("American rule of costs") eine Kostenerstattung nicht anordnet, ist sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der anderen Partei die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu ersetzen.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - III ZR 42/19

Peter Bert ist Rechtsanwalt und Solicitor und Partner im Frankfurter Büro von Taylor Wessing. Er schreibt auch unter www.disputeresolutiongermany.com (auf Englisch) über Prozessführung, Schiedsverfahren und Mediation in Deutschland.