Die Kostenerstattung des Scheinbeklagten

Dass die beklagte Partei in der Klageschrift falsch bezeichnet und die Klageschrift an die falsch bezeichnete Partei zugestellt, kommt gar nicht mal so selten vor (s. dazu schon hier). Entstehen daraufhin auf Seiten des Zustellungsempfängers Kosten, wird der Zustellungsempfänger i.d.R. beantragen, diese der klagenden Partei aufzuerlegen - und ihn aus dem Rechtsstreit zu entlassen. Dass eine solche Kostenentscheidung aber nicht in jedem Fall möglich ist, hat kürzlich das OLG Karlsruhe in einem Beschluss vom 03.06.2019 – 9 W 12/19 entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche aus einem Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, die sie seit dem Jahr 2006 bei der „A. L. AG“ unterhält. In der Klageschrift wurde die Beklagte allerdings als „A. C. V. AG“ bezeichnet. Eine juristische Person unter dieser Bezeichnung gab es nur bis zum Jahr 2001; im Jahr 2001 änderte die „A. C. V. AG“ ihren Firmennamen in „A. V. AG“. Dieses Unternehmen existiert bis heute und gehört zum selben Versicherungskonzern. Die Klageschrift wurde aufgrund der Verfügung des Gerichts an die „A. C. V. AG“ unter der vom Klägervertreter angegebenen Anschrift veranlasst. In der Postzustellungsurkunde bestätigte der Zusteller eine Zustellung an die Empfängerin unter dieser Anschrift. Daraufhin meldete sich die A. V. AG (im Folgenden: Weitere Beteiligte) und beantragte zunächst eine Berichtigung des Passivrubrums dahingehend, dass sie Beklagte sei. Außerdem beantragte sie Klageabweisung, da sie nicht passivlegitimiert sei, weil der Vertrag mit der A. L. AG geschlossen worden sei. Nach einem Hinweis des Gerichts, es komme eine abweichende Berichtigung des Rubrums dahingehend in Betracht, dass von Anfang an die A. L. AG Beklagte sein sollte, hat die Klägerin eine entsprechende Berichtigung des Rubrums beantragt. Die Weitere Beteiligte ist einer solchen Berichtigung nicht entgegengetreten, hat jedoch beantragt, sie aus dem Rechtsstreits zu entlassen und die ihr bis dahin entstandenen Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 04.03.2019 hat das Landgericht die Weitere Beteiligte aus dem Rechtsstreit entlassen, den Kostenantrag aber zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Weitere Beteiligte mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Konstellation klingt vielleicht auf den ersten Blick eher abwegig, ist aber praktisch durchaus relevant. Gerade bei größeren Konzernen mit vielen ähnlich benannten Gesellschaften unter derselben Anschrift kommt es vor, dass in der Klageschrift auf Beklagtenseite eine Firma genannt ist, die eigentlich von einer anderen Konzerngesellschaft geführt wird und dass die Zustellung deshalb an eine falsche Konzerngesellschaft bewirkt wird. Die Zustellung hat dann nicht die Folge, dass diese Person Partei wird und mit ihr ein Prozessrechtsverhältnis zustande kommt. Denn Partei ist nur derjenige, gegen den sich die Klage bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts richten nach dem Willen der klagenden Partei soll (lesenswert dazu Karsten Schmidt, JuS 1999, 821 f.). Die klagende Partei kann deshalb die Parteibezeichnung der Beklagtenseite klarstellen und eine Rubrumsberichtigung beantragen, woraufhin die Klageschrift dann (noch einmal) der richtigen Beklagten zugestellt wird. Auf Antrag des Dritten hin ist ein (klarstellender) Beschluss zu erlassen, wonach er aus dem Rechtsstreit entlassen wird. Problematisch ist allein, wer für die Kosten aufzukommen hat, die durch die Zustellung unter der falschen Anschrift auf Seiten des Scheinbeklagten entstanden sind. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist nicht anwendbar, weil – anders als beim gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite – gerade keine Klagerücknahme gegen die Scheinbeklagte vorliegt; die Scheinbeklagte sollte ja nach dem Willen der klagenden Partei niemals Beklagte werden. Da die Interessenlage vergleichbar ist, wird § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber entsprechend angewendet, wenn die klagende Partei die falsche Zustellung durch ihre unklaren Angaben in der Klageschrift veranlasst hat. Das Landgericht hatte hier den Erlass eines Beschlusses entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber abgelehnt, weil der Irrtum der Klägerin für den Scheinbeklagten offensichtlich gewesen sei. Dagegen wendete sich die Scheinbeklagte mit der sofortigen Beschwerde.

Entscheidung

Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen:

„1. Wer nach dem Willen der Klägerin im Zivilprozess die Rolle des Beklagten hat, ist der Klageschrift erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu entnehmen. Vorliegend ergab sich aus der Klageschrift und aus den vorgelegten Unterlagen, dass Beklagte die A. L. AG sein sollte und nicht die Weitere Beteiligte. Die von der Klägerin mit der Klage vorgelegten Vertragsunterlagen und der vorgerichtliche Schriftverkehr benennen ausschließlich die A. L. AG als Vertragspartner bzw. Anspruchsgegner. Die Bezeichnung A. C. V. AG in der Klageschrift beruhte auf einem offenkundigen, für jedermann erkennbaren, Versehen.

2. Die Rechtsprechung billigt einem Scheinbeklagten, der aus dem Rechtsstreits entlassen wird, allerdings in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO dann einen Kostenerstattungsanspruch zu, wenn der Kläger die fehlerhafte Einbeziehung des Scheinbeklagten in den Rechtsstreit veranlasst hat (…). Ein Kostenerstattungsanspruch kommt für einen Scheinbeklagten allerdings trotz einer fehlerhaften Bezeichnung in der Klageschrift nicht in Betracht, wenn für den Scheinbeklagten kein Anlass bestand, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Klage zu verteidigen (…). Im vorliegenden Fall kommt eine Kostenentscheidung zu Gunsten der Weiteren Beteiligten aus zwei Gründen nicht in Betracht.

a) Die Klägerin hat eine Beteiligung der Scheinbeklagten am Verfahren vor dem Landgericht (...) nicht veranlasst. Zwar war die Parteibezeichnung auf Beklagtenseite in der Klageschrift unzutreffend. Die in der Klageschrift genannte „A. C. V. AG“ gab es jedoch schon seit 2001 nicht mehr. Infolge dessen ist eine wirksame Zustellung der Klageschrift nicht erfolgt. Die Zustellungsurkunde mit der unzutreffenden Bezeichnung „A. C. V. AG“ ändert daran nichts. Unter der in der Zustellungsurkunde angegebenen Anschrift existiert eine größere Zahl verschiedener Unternehmen, die zum A.-Konzern gehören. Da es ein Unternehmen unter der Bezeichnung „A. C. V. AG“ zum Zeitpunkt der Zustellung schon seit vielen Jahren nicht mehr gab, konnte die Weitere Beteiligte – im Hinblick auf die Umfirmierung im Jahr 2001 – nicht darauf schließen, dass vom Gericht eine Zustellung an sie, also an die „A. V. AG“ gewollt war.

b) Außerdem steht einer entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegen, dass die Weitere Beteiligte keinen Anlass hatte, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um für eine Richtigstellung des Rubrums zu sorgen. Nach dem Inhalt der Klageschrift und den vorgelegten Unterlagen war die Identität der richtigen Beklagten, der „A. L. AG“ evident. Es war zur Wahrnehmung der eigenen Interessen weder geboten, dass die Beschwerdeführerin sich am Prozess beteiligte, noch war eine Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe notwendig.

Wer sich in einer solchen Situation ohne hinreichenden Grund in das Prozessrechtsverhältnis anderer Parteien hineindrängt, bedarf des Schutzes einer Kostenfreistellung (§ 269 Abs. 3 ZPO) nicht (…).“

Anmerkung

Und das scheint mir aus mehreren Gründen im konkreten Fall wenig überzeugend. Zunächst dürfte die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Scheinbeklagter anwaltlicher Hilfe bedienen durfte, eine der „Notwendigkeit“ i.S.d. § 91 ZPO und damit erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären sein (s. dazu und zur Höhe der erstattungsfähigen Gebühren OLG Dresden, Beschluss vom 08.06.2007 – 10 W 291/07). Und da auch die Erklärung, nicht die beklagte Partei zu sein, nach teilweise vertretener Ansicht im Anwaltsprozess dem Anwaltszwang unterliegt (s. z.B. Stein/Jonas/Jacoby, Vor § 50 Rn 17 aE; Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 41 Rn 18), wird man eine Erforderlichkeit kaum verneinen können. Außerdem scheint mir die Frage der „Veranlassung“ eher anders herum eindeutig: Die Angabe einer falschen Parteibezeichnung, die es (zufällig?) früher einmal gab, war doch gerade für die Zustellung an die Scheinbeklagte ursächlich und setzte einen zurechenbaren Rechtsschein - mag sie auch unwirksam gewesen sein. Und die Argumentation mit einer „Erkennbarkeit“ oder „Schutzbedürftigkeit“ (s. z.B. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.1996 – 5 W 429/96) findet m.E. im Gesetz keine Stütze. Einziges Korrektiv kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sein, der einer Kostenentscheidung zugunsten des Scheinbeklagten entgegensteht, wenn dessen Antrag treuwidrig ist. Das wird man hier aber kaum annehmen können, insbesondere auch nicht mit der Begründung, die Scheinbeklagte habe sich „in einen Rechtsstreit hineingedrängt“, wenn sie doch - unter einer alten Firma - in der Klageschrift benannt ist. tl;dr: Beteiligt sich ein Scheinbeklagter am Zivilprozess, steht ihm ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Kläger nur zu, wenn seine Beteiligung durch die fehlerhafte Parteibezeichnung in der Klageschrift veranlasst wurde. Anmerkung/Besprechung, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.06.2019 – 9 W 12/19. Foto: user:Joergens.mi, Oberlandesgericht (Freiburg), CC BY-SA 3.0