Können ausländische Urteile ohne Begründung nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden?

Tobias Helferich wikimedia cc-by-sa 3.0Ziemlich ratlos zurückgelassen hat mich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.09.2015 – IX ZB 39/13, der sich mit einer eigentlich alltäglichen Frage des internationalen Zivilprozess- bzw. Vollstreckungsrechts befasst und in der Praxis erhebliche Sprengkraft entfalten könnte.

In dem Beschluss geht es um die Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO a.F. bei einem nicht begründeten Urteils eines polnischen Gerichts.

Sachverhalt

Ein polnisches Gericht hatte gegen die Antragsgegnerin ein nicht mit einer Begründung versehenes Urteil erlassen, in dem der Klage stattgegeben wurde. Das Urteil wurde am 22. Juni 2012 rechtskräftig;  am 17. Juli 2012 erteilte das (polnische) Gericht eine Vollstreckungsklausel des Inhalts, dass das Urteil der Klage entspreche. Das (deutsche) Landgericht erklärte das Urteil auf Antrag der Antragstellerin für vollstreckbar, die Beschwerde dagegen wies das OLG weitestgehend zurück.

Entscheidungen ausländischer Gerichte müssen grundsätzlich von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt werden, bevor in Deutschland aus ihnen vollstreckt werden kann (sog. Exequaturverfahren). Bei Entscheidungen von Gerichten außerhalb der europäischen Union erfolgt dies i.d.R. im Wege einer Vollstreckungsklage gem. §§ 722 f. ZPO; bei Entscheidungen europäischer Gerichte nach der „alten EuGVVO“ (VO (EG) Nr. 44/2001) durch einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung, Artt. 38 ff. EuGVVO a.F. Unter Geltung der neuen EuGVVO (VO (EG) Nr. 1215/2012) müssen Entscheidungen anderer europäischer Mitgliedsstaaten nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden, Artt. 39 ff. EuGVVO n.F.

Einen solchen Antrag auf Vollstreckbarerklärung auf Grundlage der Artt. 38 ff. EuGVVO a.F: hatte die Antragstellerin hier hinsichtlich des polnischen Urteils gestellt und damit auch in den ersten beiden Instanzen Erfolg gehabt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil die Entscheidungsgrundlage des OLG nicht ausreichend gewesen und deshalb nicht auszuschließen sei, dass das Urteil dem deutschen ordre public widersprechen könnte (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F.).

Der IX Zivilsenat setzt sich zunächst ausführlich mit einer Bestimmung des polnischen Zivilprozessrechts auseinander (Art. 1135 ZVGB), nach der eine Partei mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz im Ausland einen Zustellungsbevollmächtigten in der Republik Polen benennen muss und anderenfalls gerichtliche Schriftstücke in der Gerichtsakte zu belassen sind und als zugestellt gelten. Diese Vorschrift sei durch den EUGH mit Urteil vom 19.12.2912 (C-325/11) mit Unionsrecht unvereinbar erklärt worden. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts hätte Art. 1135 ZVGB keine Anwendung finden dürfen; ein Urteil, das gleichwohl unter Zugrundelegung von Art. 1135 ZVBG und damit unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht zustande gekommen sei, könne wegen Verstoßes gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nicht für vollstreckbar erklärt werden.

Außerdem sei die Vollstreckbarerklärung derzeit nicht möglich, weil das Urteil nicht begründet sei:

„Es [das Urteil] lässt nicht einmal erkennen, ob es sich um ein streitiges Urteil oder ein Versäumnisurteil handelt und ob die unionsrechtswidrige Regelung des Art. 1135 ZVGB angewandt worden ist. Deshalb lässt sich derzeit auch insoweit nicht feststellen, ob die Vollstreckbarerklärung gegen Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF (ordre public) verstößt.

aa) Schon das unionsrechtliche Recht auf ein faires Verfahren, das sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten ergibt und in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wurde, verlangt, dass jede gerichtliche Entscheidung mit Gründen zu versehen ist, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise Rechtsmittel einlegen kann […].

Deshalb kann ein Gericht des Vollstreckungsmitgliedsstaates grundsätzlich davon ausgehen, dass eine ergangene Entscheidung, die keine Würdigung in Bezug auf den Gegenstand, die Grundlage und die Begründetheit der Klage enthält, eine Beschränkung des Grundrechts in der Rechtsordnung dieses Mitgliedsstaats darstellt […]. Das Grundrecht auf ein faires Verfahren kann allerdings Beschränkungen unterliegen, sofern diese tatsächlich Zielen des Allgemeininteresses entsprechen, die mit den in Rede stehenden Maßnahmen verfolgt werden und keine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung darstellen. Der Umfang der Begründungspflicht kann nach Art und Umfang des Verfahrens variieren. Deshalb bedarf es einer umfassenden Würdigung der mit der Entscheidung einhergehenden Verfahrensgarantien, um zu prüfen, ob diese den betroffenen Personen die Möglichkeit geben, in zweckdienlicher und wirksamer Weise Rechtsmittel einzulegen […].

bb) Nach deutschem Recht sind gemäß § 313b Abs. 1 ZPO Versäumnis- und Anerkenntnisurteile nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zu versehen. Sie müssen aber als solche Urteile bezeichnet werden. Sollen sie im Ausland für vollstreckbar erklärt werden, sind diese Urteile gemäß § 30 Abs. 1 AVAG zu vervollständigen. Dann sind Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 30 Abs. 2 AVAG nachträglich abzufassen.

cc) Nach Art. 328 ZVGB werden in Polen streitige Urteile nur auf Antrag der Partei begründet oder dann, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Ein Versäumnisurteil ist entsprechend Art. 342 ZVGB nicht zu begründen, nur die vollständige oder teilweise Klageabweisung, wenn der Kläger dies beantragt oder Berufung eingelegt hat. Nach Art. 1144 ZVGB ist jedoch eine nicht begründete rechtskräftige Entscheidung eines polnischen Gerichts auf Antrag mit Gründen zu versehen, wenn dies zur Anerkennung und Vollstreckung im Ausland erforderlich ist.

dd) Aus dem für vollstreckbar zu erklärenden polnischen Urteil ergibt sich nicht, weshalb die Antragsgegnerin verurteilt wurde. Es ist nicht einmal der zugrunde liegende Sachverhalt erkennbar. Aus dem Beschluss vom 17. Februar 2011, mit dem die Vollstreckungsklausel erteilt wurde, ergibt sich zwar, dass das Urteil der Klage entspricht. Was indessen Gegenstand der Klage war, ist nicht vorgetragen. Die Feststellung, welcher Sachverhalt überhaupt Gegenstand der Verurteilung war, kann zwar gegebenenfalls, soweit dies zuverlässig möglich ist, auch anhand anderer Unterlagen festgestellt werden, welche die fachliche Begründung allein oder zusammen mit anderen Unterlagen (hier: etwa Klage und Beschluss über die Erteilung der Vollstreckungsklausel) ersetzen. Die Klage hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Auf das Erfordernis hätte sie hingewiesen werden müssen.

Die Vollstreckbarerklärung eines Urteils, das weder allein noch zusammen mit anderen vorgelegten Urkunden den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht erkennen lässt, verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public, weil in späteren Verfahren nicht feststellbar wäre, ob gegen den Antragsgegner Ansprüche geltend gemacht werden, über die bereits rechtskräftig entschieden ist.“

Anmerkung

Wie gesagt, mich machen diese Ausführungen etwas ratlos.

Nach ganz herrschender Auffassung begründet allein eine fehlende Begründung des ausländischen Urteils keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public  (s. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006 - 3 W 156/06; MünchKommZPO/Gottwald, Art. 34 EuGVVO Rn. 16; Musielak/Voit/Stadler, Art. 34 EugVVO Rn. 3; Zöller/Geimer, 30. Aufl. 2014, Art. 34 EuGVVO, Rn. 15; Kindl/Meller-Hannich/Wolf/Mäsch, Zwangsvollstreckung, Brüssel I-VO Art. 34 Rn. 15). Daran will nach meinem Verständnis auch der IX. Zivilsenat nicht rütteln, es dürfte ihm nur darum gehen, dass Urteile nur (noch) dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn die Reichweite der materiellen Rechtskraft erkennbar ist. Die Begründung unter Rückgriff auf den verfahrensrechtlichen ordre public erscheint mir vor dem Hintergrund der sonst sehr restriktiven Rechtsprechung schon systematisch nur bedingt überzeugend.

Gänzlich unbefriedigend finde ich an der Entscheidung aber, dass sie für die Praxis keinerlei Vorgaben enthält, wie diese - neu eingeführte (?) - Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung erfüllt werden kann. Im konkreten Fall hätte dem IX. Zivilsenat wohl eine Vorlage der Klage gereicht, weil das Urteil nach dem Inhalt der Vollstreckungsklausel der Klage entsprach. Solche Vollstreckungsklauseln dürften aber eher selten sein. Und die Vorlage der Klageschrift wird aber nicht in jedem Fall ausreichen, insbesondere nicht bei einer objektiven Klagehäufung und nur einem Teilerfolg oder bei zwischenzeitlicher Klageänderung.

Berücksichtigt man dann noch, dass es in machen Rechtsordnungen üblich ist, Urteile nicht mit einer Begründung zu versehen, könnte die Entscheidung in der Praxis erhebliche Sprengkraft entfalten und die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen.

Interessant ist übrigens noch, dass der IX. Zivilsenat in Bezug auf die VO (EG) 1215/2012 ausdrücklich und mehrmals von „EuGVVO n.F.“ und nicht von „Brüssel Ia-VO“ (bisher wohl überwiegende Bezeichnung) spricht.

Hinweis: Der Beitrag wurde am 13.11.15 leicht überarbeitet.

tl;dr: Ein ausländisches Urteil kann wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn es nicht begründet ist und sich der Streitgegenstand auch nicht aufgrund anderer vorgelegter Unterlagen zweifelsfrei bestimmen lässt.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – IX ZB 39/13. Foto: Tobias Helferich | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0