Verspätung trotz Schriftsatznachlass?

Zwar nicht mit einem Leitsatz versehen, aber praktisch trotzdem sehr wichtig ist der Beschluss des BGH vom 23.03.2021 – II ZR 80/20. Darin geht es um die Zurückweisung eines Beweisantrages wegen Verspätung, obwohl der Antrag innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gestellt wurde.

Sachverhalt

Die klagende Gesellschaft und der Beklagte, ein ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter stritten (insbesondere) darüber, ob dem Beklagten als Gesellschafter noch Ansprüche gegen Klägerin zustanden. Der Beklagte behauptete insoweit, er habe der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 300.000 EUR zur Verfügung gestellt. Es habe einen Gesellschafterbeschluss gegeben, wonach vorherigen Zuwendungen in ein Darlehen umgewandelt und dieses Darlehen in der Buchhaltung der Klägerin ausgewiesen werden solle. Nachdem das LG die Klage insoweit abgewiesen hatte, erhob das OLG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.02.2020 Beweis u.a. auch über die Behauptung des Beklagten. Am Schluss des Termins gewährte den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme und bestimmte einen Verkündungstermin. Innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist berief sich der Beklagte zum Beweis des Gesellschafterbeschlusses (erstmals) auch auf das Zeugnis seiner Ehefrau. Im Verkündungstermin verkündete das OLG ein Urteil, in dem es die Widerklage abwies, weil der Beklagte nicht habe beweisen können, dass ein solcher Gesellschafterbeschluss tatsächlich gefasst worden sei. Soweit der Beklagte insoweit Beweis durch Vernehmung seiner Ehefrau angeboten habe, sei dieses Beweismittel gem. § 296a ZPO nicht mehr zuzulassen, da die mündliche Verhandlung schon geschlossen gewesen sei. Zwar sei das Beweismittel innerhalb der Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme benannt worden, dieser Beweisantritt sei jedoch nicht durch die Beweisaufnahme veranlasst, weil der Beklagte das Beweismittel schon früher habe benennen können. Deshalb bestehe insoweit auch kein Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Beweis durch Vernehmung seiner Ehefrau hatte der Beklagte hier erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung angetreten. Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung bleibt aber gem. § 296a ZPO grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, es liegt einer der in § 296a Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle vor. Hier hatte das Gericht den Parteien hier die Möglichkeit eingeräumt, nach Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Dabei handelt es sich rechtlich um einen Schriftsatznachlass i.S.d. § 283 ZPO. Dieser Schriftsatznachlass verschiebt dabei grundsätzlich den Schluss der mündlichen Verhandlung „nach hinten“ (s. zum Schriftsatznachlass ausführlich hier), so dass dem Beweisantritt gem. §§ 296a Satz 2, 283 ZPO ausnahmsweise nachzugehen gewesen wäre. Trotzdem hatte die Vorinstanz das Beweisangebot hier gem. § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen. Denn der neue Beweisantritt sei nicht durch die mündliche Verhandlung veranlasst, schließlich sei dieser dem Kläger auch schon früher möglich gewesen. Dagegen wendete sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung

Und das hat den BGH wenig überraschend nicht überzeugt, der das Urteil wegen eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat:

„1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (…).

2. Das Berufungsgericht durfte den Beweisantritt des Beklagten auf Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin nicht nach § 296a ZPO zurückweisen.

a) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Beweisantrag nicht nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt. Das Berufungsgericht hat auch dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, und hierfür eine Schriftsatzfrist eingeräumt, die der Beklagte gewahrt hat. Durch die Einräumung einer Schriftsatzfrist wird für die betroffene Partei der Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Frist verlängert (…).

b) Die Rechtzeitigkeit des Beweisantrags kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil es sich um ein im Hinblick auf die Fristgewährung unzulässiges Vorbringen gehandelt hätte. Das Recht, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, umfasst auch das Recht, neue Beweisanträge zu stellen (…).

c) Unerheblich sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei gehalten gewesen, seinen Beweisantrag früher zu stellen. Für die Voraussetzungen des § 296a ZPO sind diese Ausführungen ohne Bedeutung. Inwieweit diese Umstände eine Zurückweisung des Beweisantritts aus anderen Präklusionsvorschriften rechtfertigen können (§ 531 Abs. 2, §§ 530, 296 Abs. 1, § 525 Satz 1 i.V.m. §§ 282, 296 Abs. 2 ZPO), bedarf hier keiner Entscheidung, weil dem Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht versagt ist, die Zurückweisung auf eine andere als von der Vorinstanz angewandte Vorschriften zu stützen (…).“

Anmerkung

Die Entscheidung zeigt noch einmal, dass eine Zurückweisung wegen Verspätung nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommt, weil die Verspätungsvorschriften vom BGH äußerst streng ausgelegt werden. Diese Voraussetzungen bereiten in der Praxis immer wieder Probleme, insbesondere
  • dass der BGH an eine Fristsetzung i.S.d. § 296 1 ZPO äußerst umfangreiche Anforderungen stellt, denen viele Fristsetzungen in der Praxis nicht genügen,
  • dass eine Zurückweisung wegen Verspätung gem. §§ 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO im ersten Verhandlungstermin nicht in Betracht kommt und
  • dass die Zulassung des Angriffs- oder Verteidigungsmittels den Rechtsstreit verzögern müsste, was eine Verspätung i.d.R. ausschließt, soweit ohnehin ein Folgetermin erforderlich ist.
Die Einzelnen Voraussetzungen der Verspätungstatbestände können übrigens dieser Checkliste entnommen werden. Und die Entscheidung ist ein Anlass, auf eine weitere, sehr verbreitete Fehlerquelle hinzuweisen: Gem. § 279 Abs. 3 ZPO hat das Gericht im Anschluss an die Beweisaufnahme „den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.“ Und dies muss auch im Protokoll vermerkt werden (BGH, Urteil vom 26.04.1989 – I ZR 220/87). tl;dr: Das Recht, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, umfasst auch das Recht, neue Beweisanträge zu stellen. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – II ZR 80/20. Foto: © Ehssan Khazaeli