Verspätung trotz Schriftsatznachlass?
Entscheidung
Und das hat den BGH wenig überraschend nicht überzeugt, der das Urteil wegen eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat:„1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (…).
2. Das Berufungsgericht durfte den Beweisantritt des Beklagten auf Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin nicht nach § 296a ZPO zurückweisen.
a) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Beweisantrag nicht nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt. Das Berufungsgericht hat auch dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, und hierfür eine Schriftsatzfrist eingeräumt, die der Beklagte gewahrt hat. Durch die Einräumung einer Schriftsatzfrist wird für die betroffene Partei der Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Frist verlängert (…).
b) Die Rechtzeitigkeit des Beweisantrags kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil es sich um ein im Hinblick auf die Fristgewährung unzulässiges Vorbringen gehandelt hätte. Das Recht, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, umfasst auch das Recht, neue Beweisanträge zu stellen (…).
c) Unerheblich sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei gehalten gewesen, seinen Beweisantrag früher zu stellen. Für die Voraussetzungen des § 296a ZPO sind diese Ausführungen ohne Bedeutung. Inwieweit diese Umstände eine Zurückweisung des Beweisantritts aus anderen Präklusionsvorschriften rechtfertigen können (§ 531 Abs. 2, §§ 530, 296 Abs. 1, § 525 Satz 1 i.V.m. §§ 282, 296 Abs. 2 ZPO), bedarf hier keiner Entscheidung, weil dem Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht versagt ist, die Zurückweisung auf eine andere als von der Vorinstanz angewandte Vorschriften zu stützen (…).“
Anmerkung
Die Entscheidung zeigt noch einmal, dass eine Zurückweisung wegen Verspätung nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommt, weil die Verspätungsvorschriften vom BGH äußerst streng ausgelegt werden. Diese Voraussetzungen bereiten in der Praxis immer wieder Probleme, insbesondere- dass der BGH an eine Fristsetzung i.S.d. § 296 1 ZPO äußerst umfangreiche Anforderungen stellt, denen viele Fristsetzungen in der Praxis nicht genügen,
- dass eine Zurückweisung wegen Verspätung gem. §§ 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO im ersten Verhandlungstermin nicht in Betracht kommt und
- dass die Zulassung des Angriffs- oder Verteidigungsmittels den Rechtsstreit verzögern müsste, was eine Verspätung i.d.R. ausschließt, soweit ohnehin ein Folgetermin erforderlich ist.