BGH zur Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen
Entscheidung
Der BGH hat die Revision für begründet gehalten, weil der Anspruch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verjährt sei:„(a) Dies folgt schon aus § 314 und § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (…). Wird die Berichtigung im ersten Rechtszug getroffener Feststellungen nicht beantragt, sind sie für das Berufungsverfahren bindend zu Grunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO…).
Danach war das Berufungsgericht an die tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gebunden. Das Landgericht hatte die Aufforderung der Beklagten durch die Klägerin vom 10. Dezember 2013 zur Einschaltung des Haftpflichtversicherers im unstreitigen Tatbestand geschildert und in den Entscheidungsgründen ausdrücklich als unstreitig bezeichnet. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO haben weder die Klägerin noch der Streithelfer gestellt.
(b) Auch ohne die aus §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO folgende Bindungswirkung hätte das Berufungsgericht die Aufforderung zur Einschaltung des Haftpflichtversicherers nicht als streitig behandeln dürfen. Zu der seitens der Beklagten behaupteten Aufforderung hat sich lediglich der Streithelfer und dies auch nur mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklärt. Die Erklärung mit Nichtwissen war nicht zulässig, was zur Folge hat, dass die Behauptung als zugestanden gilt (…).
Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist aus der Sicht der unterstützten Hauptpartei zu beurteilen. Die Erklärung ihres Streithelfers mit Nichtwissen ist daher unzulässig, wenn sie eine Tatsache betrifft, die (ihre Wahrheit unterstellt) eine eigene Handlung der Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist.
Die aus § 67 ZPO folgenden Befugnisse des Streithelfers gehen nicht weiter als die der unterstützten Hauptpartei (…). Ist demnach die unterstützte Hauptpartei nicht zu einer Erklärung mit Nichtwissen berechtigt, muss auch ihr Streithelfer (zumindest) einfach bestreiten. Ob die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen, ist im Rahmen eines Prozessrechtsverhältnisses einheitlich aus Sicht der Parteien zu beurteilen. Daran ändert nichts, dass eine der an dem Verhältnis beteiligten Parteien durch einen Streithelfer unterstützt wird. Entsprechendes gilt, wenn der unterstützten Hauptpartei qualifizierter Gegenvortrag obliegt, weil ihr Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während die Hauptpartei sie hat und ihr nähere Angaben zumutbar sind (…). Dieser prozessualen Obliegenheit kann sich die Hauptpartei nicht dadurch entziehen, dass sie schweigt und ihr Streithelfer einfach bestreitet.“