BGH: keine teilweise Interventionswirkung

Für Ausbildung wir Praxis gleichermaßen relevant – wenn auch ein ziemlich „dickes Brett“ – ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2019 – III ZR 338/17. Darin geht es um die Reichweite der Interventionswirkung gem. §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO und die Fragen, ob die diese teilbar ist und ob sie ausnahmsweise auch zu Lasten der unterstützten Partei wirken kann.

Sachverhalt (stark vereinfacht)

Die Klägerin und die I. hatten sich zur P. GbR zusammengeschlossen, um einen größeren Altbaukomplex zu sanieren und die sanierten Wohnungen zu verkaufen. Käufer K. gab am 29.05.2006 einen formgerechten Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über eine der Wohnungen ab, der von der P. am 10.08.2006 angenommen wurde; die Annahmeerklärung beurkundete der Beklagte. Vereinbart war allerdings außerdem eine (nicht beurkundete) Rückprovision. Im Antrag des K. fand sich außerdem eine Fortgeltungsklausel, wonach K. an seinen Antrag eine zeitlang gebunden sein sollte, danach sollte der Antrag weitergelten, aber von K widerrufbar sein. In einem vorangegangenen Rechtsstreit hatte der Käufer K. die jetzige Klägerin erfolgreich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch genommen, der Beklagte war der Klägerin in jenem Rechtsstreit nach Streitverkündung als Streithelfer beigetreten. Der BGH (Urteil vom 13.05.2016 – V ZR 265/14) hatte in jenem Rechtsstreit die Klägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt, weil sie entsprechend § 128 HGB für den Anspruch des K gegen die GbR auf Rückzahlung des Kaufpreises hafte. Der beurkundete Kaufvertrag (ohne die Nebenabrede) sei als Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB nichtig; der tatsächlich gewollte Vertrag (mit der Nebenabrede) sei mangels Beurkundung gemäß § 125 BGB nichtig. Und der tatsächlich gewollte (verdeckte) Vertrag sei auch nicht nachträglich gem. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB mit Eintragung wirksam geworden. Denn § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB heile nur den Formmangel; hier sei der Antrag des Klägers aber auch wegen der in dem Antrag enthaltenen unangemessen langen Bindungsfrist gem. § 308 Ziff. 1 BGB unwirksam gewesen. Die Klägerin nimmt nun den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, und vertritt die Auffassung, der Beklagte habe die Unwirksamkeit des Antrags (§ 308 Ziff. 1 BGB) erkennen und sie darüber aufklären müssen. Da der Formmangel wegen dieser Klausel auch nicht nachträglich wirksam geworden sei (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB), müsse der Beklagte den ihr entstandenen Rückabwicklungsschaden aus § 19 BnotO ersetzen. Der Beklagte verteidigt sich damit, er habe nur den Vertrag ohne die Nebenabrede beurkundet und von dem verdeckten Vertrag nichts gewusst. Der von ihm beurkundete Vertrag sei als Scheingeschäft gem. § 117 BGB nichtig und habe durch die Eintragung deshalb nicht nicht geheilt werden können. Seine Pflichten könnten sich nur auf den beurkundeten, nicht auf einen verdeckten, ihm nicht bekannten Vertrag beziehen, so dass es am Zurechnungszusammenhang fehle. Dagegen wiederum wendet sich die Klägerin mit der Behauptung, die Nebenabrede sei nicht zwischen K. und der P.-GbR, sondern zwischen K. und der I. (der anderen Gesellschafterin der P.-GbR) geschlossen worden; deshalb handele es sich gar nicht um ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB. Der Vertrag habe deshalb allein wegen der unwirksamen AGB-Klausel rückabgewickelt werden müssen, so dass am Zurechnungszusammenhang kein Zweifel bestehen könne.

Der im Vorprozess zu entscheidende Sachverhalt ähnelt dem „klassischen“ Schwarzkauf (bei dem ein geringerer Kaufpreis notariell beurkundet wird, um Notarkosten und Steuern zu hinterziehen):
  • Der beurkundete Vertrag war ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB, weil die Parteien daneben eine verdeckte Rückprovisionsvereinbarung getroffen hatten, die aber nicht beurkundet war.
  • Der tatsächlich gewollte Vertrag mit der Zusatzvereinbarung war mangels Einhaltung der gem. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Form gem. § 125 Satz 1 BGB unwirksam.
(Übrigens, beliebte Examensfrage: Warum kann in diesem Fall trotz § 814 BGB eine Rückabwicklung verlangt werden? Weil der Anspruch auch auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB gestützt werden kann, wenn der „mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg“, nämlich die Heilung des Formmangels durch die Eintragung, nicht eintritt. Und § 814 BGB gilt nur für die Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB.) Beim „klassischen Schwarzkauf“ wird der Formmangel jedoch durch die Eintragung ins Grundbuch geheilt und der (tatsächlich gewollte aber formunwirksame) Kaufvertrag nachträglich formwirksam, § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine solche Heilung war hier aber nicht möglich, weil der tatsächlich gewollte Vertrag nicht nur formunwirksam war, sondern der Antrag des damaligen Käufers aufgrund einer fehlenden Befristung gem. § 308 Nr. 1 BGB unwirksam war. Und nun nahm die seinerzeit zur Rückabwicklung verurteilte Klägerin den Notar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BnotO auf Ersatz des Rückabwicklungsschadens in Anspruch. Dabei stützte sie sich dazu auf die im Vorprozess festgestellte Unwirksamkeit des Antrags gem. § 308 Ziff. 1 BGB, von der sie behauptete, diese hätte dem Notar auffallen und er hätte sie darauf hinweisen müssen. Da die Klägerin dem beklagten Notar im vorherigen Prozess den Streit verkündet hatte und dieser der Klägerin beigetreten war, stand dies zwischen den Parteien gem. §§ 68, 74 ZPO auch grundsätzlich fest. Der Notar verteidigte sich nun aber u.a. damit, dass der Vertrag schon wegen der Rückprovision als Scheingeschäft (§ 117 BGB) unwirksam sei und seine Pflichtverletzung damit nicht in den Schutzbereich von § 17 BeurkG falle. Dagegen wiederum wandte sich die Klägerin mit der Behauptung, sie sei an der damaligen Rückprovisionsabrede gar nicht beteiligt gewesen; diese hätte der Käufer nicht mit ihr, sondern mit der I. geschlossen. Deshalb handele es sich im Verhältnis zwischen K und der GbR gar nicht um ein Scheingeschäft. Und nun war fraglich, wie weit die Interventionswirkung ging, ob die Klägerin mit dieser Einwendung also noch Gehör finden konnte.

Entscheidung

Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, an der Provisionsabrede nicht beteiligt gewesen zu sein:

„aa) Wäre im Hinblick auf die Beteiligung an dem beurkundeten Kaufvertrag und der Provisionsabrede keine (vollständige) Personenidentität gegeben, könnte materiell-rechtlich in Frage gestellt werden, ob der beurkundete Kaufvertrag als Scheingeschäft gemäß §117 Abs. 1 BGB und das verdeckte Geschäft gemäß § 311b Abs. 1 i.V.m. § 125 Satz 1 BGB nichtig sind. Wäre dies zu verneinen, wäre der vom Beklagten beurkundete Kaufvertrag allein infolge der unbefristeten Fortgeltungsklausel nicht wirksam zustande gekommen. Der in Gestalt der Rückabwicklung des Vertrages eingetretene Schaden der Klägerin läge dann im Schutzbereich der vom Beklagten in Bezug auf die Fortgeltungsklausel verletzten Belehrungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG.

bb) Indes ist vorliegend von einer (vollständigen) Personenidentität der an dem beurkundeten Kaufvertrag und der Provisionsabrede Beteiligten auszugehen.

Zwar waren, wie auch das Berufungsgericht festgestellt hat (…), an der Eigenprovisionsvereinbarung unmittelbar nur die I. (…) und der Käufer K. beteiligt. Das bedeutet indes nicht, dass durch diese Vereinbarung nicht auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Gesellschafterin der P. GbR und (Mit-)Verkäuferin gebunden war. So ist auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass „die Verkäuferin“ das ihr verdeckt unterbreitete Angebot – wenn auch bereits nach dessen Erlöschen – angenommen hat (…). Verkäuferin war die P. GbR.

Zudem hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem zwischen dem Wohnungskäufer und der Klägerin geführten Vorprozess in dem Urteil vom 13. Mai 2016 ausdrücklich festgestellt, die Eigenprovisionsvereinbarung sei zwischen dem Käufer und der Verkäuferin, der P. GbR, geschlossen worden mit der Folge der Nichtigkeit des beurkundeten Scheingeschäfts (…). An diese Feststellungen und diese Beurteilung ist die Klägerin aufgrund der Interventionswirkung des Vorprozesses, in dem der Beklagte ihr als Streithelfer beigetreten war, gebunden. Sie entsprechen im Übrigen dem eigenen Vortrag der Klägerin als Beklagte im Vorprozess, wonach auch sie die Immobilie „zum tatsächlich vereinbarten Kaufpreis“, das heißt zu dem notariell verbrieften Kaufpreis abzüglich der Eigenprovision, verkaufen wollte (…).

(1) Die – von Amts wegen zu berücksichtigende (…) – Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO erstreckt sich nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse („tragende Feststellungen“; …).

Zu den tragenden Feststellungen des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 13. Mai 2016 gehören demnach, dass die Eigenprovisionsabrede unter den Kaufvertragsparteien geschlossen wurde, und die aus der Abrede folgende Nichtigkeit des beurkundeten Scheingeschäfts gemäß § 117 Abs. 1 BGB.

(2) Zwar gilt die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO grundsätzlich nur zulasten des Streitverkündeten, vorliegend also des Beklagten, und nicht zulasten der unterstützten Hauptpartei, also der (hiesigen) Klägerin (…). Sie ist jedoch nicht teilbar und kann dem Streitverkündeten nicht lediglich hinsichtlich ihm ungünstiger Umstände unter Weglassung günstiger Teile entgegengehalten werden (…) – ihr im vorliegenden Verfahren günstig – ausdrücklich geltend gemacht, es sei durch die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bindend festgestellt worden, dass der Vertragsabschluss durch die vom Beklagten beurkundete Annahmeerklärung unwirksam gewesen sei und deshalb rückabgewickelt werden müsse, so dass ihr der mit der Klage geltend gemachte Schaden gerade dadurch entstanden sei, dass der Vertag nicht wirksam zustande gekommen sei. Auch das Berufungsurteil im hiesigen Rechtsstreit beruht auf diesen im Vorprozess getroffenen Feststellungen und deren Bindungswirkung (…).

Die Klägerin kann sich mithin gegenüber ihrem vormaligen Streithelfer, dem Beklagten, nicht im Sinne einer „Rosinentheorie“ auf die ihr günstigen tragenden Feststellungen des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 13. Mai 2016 berufen, ohne nicht auch die weiteren, ihr ungünstigen tragenden Feststellungen gegen sich gelten zu lassen. Damit, dass die Eigenprovisionsabrede nicht von der Wohnungsverkäuferin und (auch) von ihrer Rechtsvorgängerin getroffen worden sei, weshalb die beurkundeten Willenserklärungen nicht als Scheingeschäft nichtig seien, kann sie daher nicht gehört werden.“

Anmerkung

Und was bei mir als Frage bleibt: Wenn die Interventionswirkung nicht zu Lasten der unterstützten Partei wirken darf, nicht teilbar ist und hier dazu führt, dass eine Haftung des Beklagten mangels Zurechnungszusammenhang ausscheidet – müsste man den Rechtsstreit dann nicht insgesamt ohne die Interventionswirkung entscheiden? tl;dr: Die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO gilt grundsätzlich nur zulasten des Streitverkündeten und nicht zulasten der unterstützten Hauptpartei. Sie ist jedoch nicht teilbar und kann dem Streitverkündeten nicht lediglich hinsichtlich ihm ungünstiger Umstände unter Weglassung günstiger Teile entgegengehalten werden. (Leitsatz des BGH) Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 04.04.2019 – III ZR 338/17. Foto: Photo: Andreas Praefcke | Karlsruhe BGH Eingangsbereich | CC BY 3.0