Keine Streitverkündung gegenüber (anderen) Parteien des Rechtsstreits?

Dass Streitgenossen einander in vielen Konstellationen den Streit verkünden sollten (dies aber praktisch erstaunlich selten tun), war hier im Blog schon Thema. Eine Entscheidung des OLG Dresden vom Anfang dieses Jahres (Beschluss vom 07.01.2021 – 6 W 832/20) dürfte dabei absehbar zu erheblichen Problemen und (neuen) Haftungsfragen führen.

Sachverhalt

In einer Bausache hatte die Beklagte Bauunternehmerin einem mit der Planung beauftragten Architekten den Streit verkündet. Dieser war dem Rechtsstreit allerdings auf Seiten der Klägerin beigetreten und hatte seinerseits der Beklagten den Streit verkündet. Das Landgericht hatte daraufhin die Streitverkündung des Streithelfers gegenüber der Beklagten „für unzulässig erklärt und zurückgewiesen“ (zusammen mit dem Zwischenurteil, mit dem es auch den Beitritt auf Seiten der Klägerin für unzulässig erklärt hatte). Dagegen wendet sich der Streithelfer mit der sofortigen Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat.

Gem. § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt (…) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Die Folge der Streitverkündung ist, dass zugunsten des Streitverkünders gem. § 74 ZPO die Interventionswirkung gem. § 68 ZPO eintritt: Das Ergebnis des Rechtsstreits ist (vereinfacht) auch im Verhältnis zum Streitverkündeten maßgeblich. Hier hatte zunächst die Beklagte dem Streithelfer den Streit verkündet. Dieser war dann allerdings nicht der Beklagten beigetreten, sondern auf Seiten der Klägerin. (Das war zulässig, wenn ihm ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 ZPO zustand, dazu finden sich auch nähere Ausführungen in der Entscheidung.) Und er hatte der Beklagten seinerseits ebenfalls den Streit verkündet. Das ergab Sinn, weil die Wirkungen der Nebenintervention gem. §§ 74, 68 ZPO nie zu Lasten der Hauptpartei wirken. Die Wirkung der Streitverkündung wirkte also nur zugunsten der Beklagten, nicht zugunsten des Streithelfers. Deshalb hatte dieser nun ebenfalls dem Beklagten den Streit verkündet, weil er davon ausging, damit ebenfalls in den „Genuss“ der Interventionswirkung zu kommen. Diese Streitverkündung hatte das Landgericht allerdings für unzulässig gehalten, weil die Beklagte ja am Rechtsstreit beteiligt und deshalb nicht „Dritte“ i.S.d. § 72 Abs. 1 ZPO sei. Dagegen wendete sich nun der Streithelfer mit der sofortigen Beschwerde.

Entscheidung

Die sofortige Beschwerde hatte (selbstverständlich) betreffend den Beitritt auf Seiten der Klägerin Erfolg, nicht aber betreffend die „Zurückweisung der Streitverkündung“:

„Zu Recht hat das Landgericht (…) festgestellt, dass die durch den Streitverkündeten/Streithelfer der Klägerin erfolgte Streitverkündung gegenüber der Beklagten unstatthaft und damit nicht zulässig ist. Das Landgericht hätte die Streitverkündungsschrift des Streitverkündeten vom 08.06.2020 daher nicht an die Beklagten zustellen dürfen, § 73 Satz 2 ZPO.

Zwar ist die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (…). Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) hat der Gesetzgeber aber durch Einfügen des neuen § 72 Abs. 2 ZPO gesetzlich geregelt, dass das Gericht und gerichtlich bestellte Sachverständige nicht „Dritte“ im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO sind, und diesen Personen, denen gegenüber eine Streitverkündung aufgrund ihrer Beteiligung am Verfahren generell ausgeschlossen ist, eine Streitverkündungsschrift bereits nicht zuzustellen ist (vgl. BT-Drucks. 16/3038, S. 36 ff.). Damit hat der Gesetzgeber die Frage der Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung in diesen Fällen vorverlagert und klargestellt, dass diese bereits im Erstprozess zu erfolgen hat.

Diese Erwägungen müssen erst recht gelten, wenn die Streitverkündung, die mit Zustellung der Streitverkündungsschrift bewirkt werden soll, generell unstatthaft ist, weil der Streit den Parteien selbst, die als Erster bzw. Zweiter des Verfahrens nicht zugleich Dritte sein können (...), verkündet werden soll. Eine solche Streitverkündung wollte der Gesetzgeber von vornherein ausschließen (...). Zweck der Streitverkündung ist nämlich die Benachrichtigung eines am Prozess nicht beteiligten Dritten vom Schweben eines Prozesses, um ihm die Möglichkeit der Prozessbeteiligung zu geben (…). Dritter im Sinne dieser Vorschrift kann nur eine von den Parteien des Rechtsstreits verschiedene Rechtspersönlichkeit sein (…).

Ist aber eine Streitverkündung gegen die Parteien generell unzulässig, ist dieser Umstand – abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach über die Zulässigkeit der Streitverkündung erst in einem eventuellen Folgeprozess zu entscheiden ist – bereits im Erstprozess zu berücksichtigen. Daher hat das Landgericht, nachdem es die Streitverkündungsschrift unzulässigerweise an die Beklagte zugestellt hatte, die Streitverkündung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und damit zugleich der gegen die Streitverkündung gerichteten sofortigen Beschwerde der Beklagten abgeholfen. Die nunmehr vom Streithelfer gegen diese Abhilfeentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde ist folglich zurückzuweisen.“

Anmerkung

Das überzeugt jedenfalls mit der gegebenen Begründung, die Parteien des Rechtsstreits seien nicht „Dritte“ i.S.d. § 72 Abs. 1 ZPO, nicht. Denn es ist völlig einhellige Ansicht, dass sich der Begriff des „Dritten“ i.S.d. § 72 Abs. 1 ZPO nach dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis bestimmt. Deshalb ist es beispielsweise allgemein anerkannt, dass Streitgenossen einander den Streit verkünden können, um so die Rechtskraftwirkungen auch im Verhältnis untereinander herbeizuführen (s. nur BGH, Urteil vom 13. 11. 1952 - III ZR 72/52; Urteil vom 20.11.2018 - VI ZR 394/17, dass dies in der Praxis eher selten vorkommt, ist im Übrigen eine der wohl am häufigsten übersehenen anwaltlichen Haftungsfallen). Die Entscheidung könnte daher so verstanden werden, dass das OLG Dresden auch eine Streitverkündung gegenüber Streitgenossen für unzulässig hält (so z.B. Pohl, IBR 2021, 223). Da der Senat sich mit dieser Thematik allerdings gar nicht befasst und die Entscheidung an den entscheidenden Stellen arg apodiktisch ausfällt, spricht m.E. allerdings viel dafür, dass der Senat diese Konsequenz nicht bedacht und sich lediglich äußerst unglücklich ausgedrückt hat. Dass die Entscheidung in der Literatur völlig unkritisch rezipiert wird (s. insb. Zöller/Althammer, 34. Aufl. 2022, § 72 Rn. 1), macht es für die anwaltliche Praxis nicht einfacher (s. dazu diesen Beitrag von Riedel im Blog der Kanzlei Leinemann & Partner). Aber auch abgesehen von der fragwürdigen Begründung meine ich, dass sich auch ein anderes Ergebnis  gut begründen lässt. Denn zwischen dem Streithelfer und dem Beklagten entsteht (nach h.M.) gerade kein Prozessrechtsverhältnis. Geht man deshalb von den Prozessrechtsverhältnissen aus, so ließe es sich gut vertreten, dass die Beklagte im Verhältnis zum Streithelfer „Dritter“ ist. Das wäre im Übrigen auch interessengerecht: Denn die Wirkung der Streitverkündung durch die Beklagte wirkt nur zugunsten der Beklagten und die Interventionswirkung tritt nur im Verhältnis zur Klägerin ein. Die Unzulässigkeit dürfte jedenfalls nicht so offensichtlich sein, dass das Gericht entsprechend § 72 Abs 2 Satz 2 ZPO von einer Zustellung der Streitverkündungsschrift absehen darf. (Ganz abgesehen davon, dass die Analogiefähigkeit der Vorschrift äußerst fraglich ist, s. OLG Köln, Beschluss v. 15.07.2015 - 11 W 39/15.) tl;dr: Das OLG Dresden meint, Parteien des Rechtsstreits seien keine „Dritten“ i.S.d. § 72 Abs. 1 ZPO; deshalb könne ein Streithelfer nicht einer Partei des Rechtsstreits den Streitverkünden. Das überzeugt jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht. Anmerkung/Besprechung, OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2021 – 6 W 832/20. Foto: Jörg Blobelt creator QS:P170,Q28598952, 20070106172DR Dresden Schloßplatz StändehausCC BY-SA 4.0