Keine Streitverkündung gegenüber (anderen) Parteien des Rechtsstreits?
Entscheidung
Die sofortige Beschwerde hatte (selbstverständlich) betreffend den Beitritt auf Seiten der Klägerin Erfolg, nicht aber betreffend die „Zurückweisung der Streitverkündung“:„Zu Recht hat das Landgericht (…) festgestellt, dass die durch den Streitverkündeten/Streithelfer der Klägerin erfolgte Streitverkündung gegenüber der Beklagten unstatthaft und damit nicht zulässig ist. Das Landgericht hätte die Streitverkündungsschrift des Streitverkündeten vom 08.06.2020 daher nicht an die Beklagten zustellen dürfen, § 73 Satz 2 ZPO.
Zwar ist die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (…). Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) hat der Gesetzgeber aber durch Einfügen des neuen § 72 Abs. 2 ZPO gesetzlich geregelt, dass das Gericht und gerichtlich bestellte Sachverständige nicht „Dritte“ im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO sind, und diesen Personen, denen gegenüber eine Streitverkündung aufgrund ihrer Beteiligung am Verfahren generell ausgeschlossen ist, eine Streitverkündungsschrift bereits nicht zuzustellen ist (vgl. BT-Drucks. 16/3038, S. 36 ff.). Damit hat der Gesetzgeber die Frage der Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung in diesen Fällen vorverlagert und klargestellt, dass diese bereits im Erstprozess zu erfolgen hat.
Diese Erwägungen müssen erst recht gelten, wenn die Streitverkündung, die mit Zustellung der Streitverkündungsschrift bewirkt werden soll, generell unstatthaft ist, weil der Streit den Parteien selbst, die als Erster bzw. Zweiter des Verfahrens nicht zugleich Dritte sein können (...), verkündet werden soll. Eine solche Streitverkündung wollte der Gesetzgeber von vornherein ausschließen (...). Zweck der Streitverkündung ist nämlich die Benachrichtigung eines am Prozess nicht beteiligten Dritten vom Schweben eines Prozesses, um ihm die Möglichkeit der Prozessbeteiligung zu geben (…). Dritter im Sinne dieser Vorschrift kann nur eine von den Parteien des Rechtsstreits verschiedene Rechtspersönlichkeit sein (…).
Ist aber eine Streitverkündung gegen die Parteien generell unzulässig, ist dieser Umstand – abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach über die Zulässigkeit der Streitverkündung erst in einem eventuellen Folgeprozess zu entscheiden ist – bereits im Erstprozess zu berücksichtigen. Daher hat das Landgericht, nachdem es die Streitverkündungsschrift unzulässigerweise an die Beklagte zugestellt hatte, die Streitverkündung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und damit zugleich der gegen die Streitverkündung gerichteten sofortigen Beschwerde der Beklagten abgeholfen. Die nunmehr vom Streithelfer gegen diese Abhilfeentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde ist folglich zurückzuweisen.“