Streitwert und Wert der anwaltlichen Tätigkeit

Wohl kaum ein Bereich des Kostenrechts ist einerseits praktisch so relevant und andererseits ähnlich unbekannt und fehlerträchtig, wie das Verhältnis des Streitwerts (und seiner Festsetzung) zum Wert der anwaltlichen Tätigkeit und dessen Festsetzung. Das zeigt sehr deutlich auch ein aktueller Beschluss des OLG München vom 16.10.2020 – 11 W 1436/20, der die Rechtslage zugleich mit sehr lesenswerten und geradezu „lehrbuchartigen“ Ausführungen erläutert.

Sachverhalt

Dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt eine Stufenklage, die der Kläger Mitte 2017 zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen erhoben hatte. Die Beklagte erkannte den Auskunftsanspruch an und zahlte Ende 2017 einen Betrag in Höhe von 50.000 EUR an den Kläger. Am 05.04.2018 erging gegen die Beklagte ein Teilurteil. Anfang 2020 erklärten die Parteien den Rechtsstreit schließlich (wohl aufgrund einer dahingehenden Abrede) insgesamt für erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits erlegte das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO der Beklagten auf und setzt den Streitwert auf rund 58.000 EUR fest. Eine (lediglich) gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Kläger begehrte daraufhin im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung der Gebühren seines Prozessbevollmächtigten zu einem Streitwert von 58.000 EUR. Dagegen wendete die Beklagte ein, dass hinsichtlich des Gegenstandswerts für die Einigungs- und Terminsgebühr die zwischenzeitliche Zahlung in Höhe von 50.000 EUR berücksichtigen müsse. Termins- und Einigungsgebühr seien daher lediglich in Höhe der Gebühren für den über 50.000 EUR hinausgehenden Betrag festzusetzen. Der Kläger verwies demgegenüber darauf, dass die Beklagte nur die Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO, nicht aber die Streitwertfestsetzung angefochten habe, deshalb müsse der Streitwert von 58.000 EUR für sämtliche Gebühren maßgeblich sein. Das Landgericht hat dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss den Streitwert von 58.000 EUR zugrunde gelegt, wogegen sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde wendet.

Das Gericht hatte hier eine Kostengrundentscheidung getroffen (nicht im Urteil, sondern im Beschluss gem. § 91a ZPO) und darin die Kosten der Beklagten auferlegt. Damit ist – wie der Name schon sagt – aber nur dem Grunde nach über die Kosten entschieden. In welcher Höhe der Kläger tatsächlich Ersatz seiner Kosten von der Beklagten verlangen konnte, wird im nachgelagerten Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 ZPO zu entscheiden. Dafür zuständig ist der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG). Ersatzfähig sind gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ZPO „die dem Gegner erwachsenen Kosten (…), soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.“ Dazu gehören (selbstverständlich) auch die notwendigen Anwaltskosten. Genau darüber stritten die Parteien hier: Denn der Kläger hatte zunächst eine Stufenklage erhoben, dann waren 50.000 EUR gezahlt worden und dann erst hatten die Parteien mündlich verhandelt und sich geeinigt, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Der Kläger ging nun davon aus, dass die (rechtskräftige) gerichtliche Festsetzung des Streitwertes von 58.000 EUR maßgeblich war, und in dieser Höhe die gesetzliche Verfahrensgebühr (Ziff. 3100 VV-RVG), Terminsgebühr (Ziff. 3104 VV-RVG) und Einigungsgebühr (Ziff. 1003 VV-RVG) angefallen war. Das wollte die Beklagte aber nicht hinnehmen und wies darauf hin, nachdem sie zwischenzeitliche 50.000 EUR gezahlt habe, sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Einigung nur noch der darüber hinausgehende Teil (also 8.000 EUR) gewesen. Also könne der Kläger Ersatz der Anwaltskosten auch nur nach diesem Wert verlangen, soweit es um die Termins- und Einigungsgebühr gehe.

Entscheidung

Und die sofortige Beschwerde hatte Erfolg:

„1. Richtig ist, dass im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich eine Bindung des Rechtspflegers an den gerichtlich bestimmten Streitwert besteht.

Gemäß § 23 Abs. 1 RVG bestimmen sich – im Grundsatz – die anwaltlichen Gebühren nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren gelten; deshalb ist – wiederum im Grundsatz – eine Festsetzung von Gerichtsgebühren auch für die Bemessung der Gebühren des Anwaltes maßgebend, das heißt der festgesetzte Streitwert gilt auch für diese.

Allerdings gibt es Fälle, in denen der für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes maßgebende Wert anders ist als derjenige für die Gerichtsgebühren, beispielsweise wenn eine Klage während des Rechtsstreits teilweise zurückgenommen wird und anschließend noch ein gerichtlicher Termin stattfindet: Die Gerichtsgebühr bestimmt sich immer nach dem höheren Wert und dieser gilt auch für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwaltes; der maßgebliche Gegenstandswert für die anwaltliche Terminsgebühr ist in diesem Falle jedoch geringer (...). Entsprechendes kann auch bei einer (teilweisen) Erledigterklärung wie hier gelten.

2. Verfahrenstechnisch ist das Gericht dabei nicht gehalten, von sich aus neben der Festsetzung des Wertes für die Gerichtskosten auch die – möglicherweise unterschiedlichen – Gegenstandswerte für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren zu bestimmen. Vielmehr obliegt es der Partei, die sich auf ein Auseinanderfallen von Gerichts- und Anwaltskosten beruft, gegebenenfalls einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu stellen. In einem solchen Fall, wenn also die Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtskosten nicht gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren gilt, hat das Gericht, nämlich der Richter, über deren Höhe zu befinden.

Ein derartiger Fall liegt hier vor – es handelt sich um eine Stufenklage mit späterer Erledigungserklärung durch den Kläger (…).

Vorliegend hat die Beklagte zwar die Vorschrift des § 33 Abs. 1 RVG nicht genannt – das Vorbringen vom 26.05.2020 jedoch ist ohne weiteres als Antrag in diesem Sinne auszulegen: Es wird letztlich dargelegt, der Gegenstandswert für Einigungs- und Terminsgebühr des Klägervertreters müsse aus einem niedrigeren Wert als dem für die Gerichtskosten festgesetzten berechnet werden (...).

Demnach hätte die Rechtspflegerin den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der zuständigen Richterin zur Entscheidung vorlegen müssen (…); ob es hierzu einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 4 RVG analog, 148 ZPO bedurfte (was nicht unbedingt zwingend erscheint), bedarf keiner Entscheidung.

Diese richterliche Entscheidung über den konkludent gestellten Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG (…) ist nachzuholen (das Beschwerdegericht kann eine solche nicht treffen: §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG gilt hier nicht). Anschließend kann die Höhe der Termins- und Einigungsgebühr berechnet werden.“

Anmerkung

Die - scheinbar in erster Instanz von allen Beteiligten übersehene - Lösung lag also in § 33 RVG, der die Festsetzung eines gesonderten und vom Gebührenstreitwert abweichenden Wertes der anwaltlichen Tätigkeit ermöglicht. Etwas Neues bringt die Entscheidung damit nicht (s. schon BGH, Beschluss v. 27.03.2014 - IX ZB 52/13), sie stellt aber noch einmal die insoweit geltenden Grundsätze klar:
  • Das Gericht setzt von Amts wegen einen Streitwert nur insoweit fest, als dies erforderlich ist, um die Gerichtsgebühren zu bemessen, also wenn diese von einem Streitwert abhängen. Danach unterbleibt eine Festsetzung des Streit- oder Verfahrenswertes immer dann, wenn dafür eine Festgebühr anfällt, also insbesondere im Beschwerdeverfahren (vgl. GKG-KV Ziff. 1810, 1812). Soweit sich die Gerichtsgebühren nach einem Streitwert bemessen, setzt das Gericht schon aus logischen Gründen nur einen einzigen Wert fest, nämlich denjenigen, der für die Gerichtskosten entscheidend ist (also den höchsten Wert der Ansprüche, die gleichzeitig anhängig waren). Eine  - nach wie vor sehr verbreitete -  „gestaffelte Streitwertfestsetzung“ ist folglich stets unzulässig. Einen vom Streitwert abweichenden Wert setzt das Gericht von Amts wegen nur bei einem Mehrvergleich fest, damit auch die Gebühren GKG-KV Ziff. 1900 erhoben werden können.
  • Nur auf Antrag einer dazu berechtigten Person (s. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) setzt das Gericht den Wert der anwaltlichen Tätigkeit oder eines Teils der anwaltlichen Tätigkeit fest. (S. für ein Beispiel BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - IX ZR 108/18.)
  • Und selbstverständlich sind Rechtsmittel, -behelfe und Einwendungen im Festsetzungsverfahren wohlwollend darauf zu prüfen, ob sie nicht eigentlich Anträge i.S.d. § 33 RVG und deshalb als solche auszulegen sind.
Bleibt für mich nur noch die Frage: Wenn das Gericht die Kosten in der Kostengrundentscheidung quotelt, muss/sollte/darf es dann bei der überschlägigen Berechnung der Kosten davon ausgehen, dass ein Antrag nach § 33 RVG gestellt wird oder nicht? tl;dr: Beanstandet eine Partei die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren oder beruft sie sich darauf, die Rechtsanwaltsgebühren seien aus einem anderen Gegenstandswert als die Gerichtsgebühren zu bemessen, so ist dies in der Regel als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen und vor der Kostenfestsetzung zunächst eine diesbezügliche richterliche Entscheidung herbeizuführen. Anmerkung/Besprechung, OLG München, Beschluss vom 16.10.2020 – 11 W 1436/20. Foto: Andreas Praefcke, München Neues Justizgebäude, CC BY 3.0