Substantiiertes Bestreiten bei mit Privatgutachten untermauerten Behauptungen

Eine weitere Entscheidung zum Klassiker „Substantiierungsschere“ ist der Beschluss des BGH vom 28.07.2020. Die Entscheidung ist aber gerade deshalb interessant, weil der VI. Zivilsenat näher definiert, wie substantiiert ein Bestreiten sein muss, wenn die beweispflichtige Partei ihren Vortrag auf ein Privatgutachten oder ähnliche sachverständige Stellungnahmen stützt.

Sachverhalt (vereinfacht)

Die Klägerin, ein „Eisenbahninfrastrukturunternehmen“, nimmt die Beklagte, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nach einem Zugunglück auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte transportierte leere Doppelstock-Autotransportwaggons von Cuxhaven nach Bremen. Dabei musste der Zugführer die Fahrtrichtung des Zuges wechseln und dazu die Waggons an einem Zwischenbahnhof abkoppeln und dann das Triebfahrzeug am anderen Ende des Zuges wieder ankoppeln. Nachdem der Zug danach für mehrere Kilometer die Fahrt fortgesetzt hatte, kam es zu einer Blockade des dritten Radsatzes am Waggon 316, der zusammen mit mehreren anderen Waggons entgleiste, wodurch an der Eisenbahninfrastruktur Schäden entstanden. (S. dazu auch z.B. diesen Pressebericht.) Diese Schäden verlangt die Klägerin (in Höhe von rund 2 Mio EUR) nun von der Beklagten ersetzt und behauptet dazu, die Waggons seien entgleist, weil im Rahmen des Kopplungsvorgangs die Feststellbremse an dem später entgleisten Waggon 316 angezogen worden sei. Dabei stützt sie sich dazu auf einen von der Eisenbahn-Untersuchungsstelle des Bundes erstellten Untersuchungsbericht (der ist übrigens hier öffentlich zugänglich!) sowie auf zwei Berichte der Bundespolizeiinspektion. Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klage und beruft sich darauf, die Unfallursache sei unklar. Es steht nicht fest, was zu welchem Zeitpunkt die Blockade des Radsatzes am Waggon 316 verursacht habe; der Unfall sei jedenfalls nicht auf eine angezogene Feststellbremse zurückzuführen. Als Defektursache komme auch ein Defekt der Bahninfrastruktur der Klägerin in Betracht. Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme durch Grund- und Teilurteil stattgegeben und das Bestreiten der Beklagten mangels hinreichender Substantiierung für unbeachtlich gehalten. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos, weil das Berufungsgericht ebenfalls davon ausging, das Bestreiten der Beklagten sei mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich. Die Klägerin habe auf der Grundlage des Untersuchungsberichts konkrete Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, dass unfallursächlich eine wohl beim Fahrtrichtungswechsel angezogene Feststellbremse am Wagon 316 gewesen sei. Maßgebliche Anhaltspunkte seien u.a., dass
  • die Radsätze 3 und 4 Spuren einer Blockierung aufgewiesen hätten,
  • ab dem Bahnhof K. sich auf den Gleisen zunächst Schleifspuren und im weiteren Verlauf auf den Gleisen und im Gleisbett Metallabtragungen, die bei einer Blockierung entstünden, gefunden hätten,
  • die Feststellbremse alleine auf die Radsätze 3 und 4 gewirkt habe, die Radsätze 1 und 2 entsprechend nur entgleisungsbedingte Schäden aufgewiesen hätten,
  • die Feststellbremse im Zeitpunkt der Erstellung der beiden Fotos von Abbildung 21 des Unfalluntersuchungsberichts angezogen gewesen sei,
  • die Radsatzlager der Radsätze 3 und 4 keine Auffälligkeiten aufgewiesen hätten, die Druckluftbremse, die auf alle vier Radsätze wirke, keine Auffälligkeiten aufgewiesen habe und
  • die Untersuchung der Bremsanlage mit Ausnahme eines Wiegeventiles ohne Befund gewesen sei.
Die meisten dieser Indizien seien außerdem unstreitig. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten seien nicht plausibel, unvollständig und zu wenig konkret, sie habe keine Anknüpfungspunkte für alternative Ursachen wie einen Weichenschaden oder Gegenstände im Gleisbereich benannt. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.

Gem. § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Dabei muss das bestreiten umso detaillierter („Substantiierter“) sein, je detaillierter die Tatsache behauptet wird. Vor diesem Hintergrund hatten die Vorinstanzen hier gemeint, angesichts der sachverständigen Ausführungen der EUB und der Vielzahl an Indizien, auf die sich die Klägerin stützte, sei das Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Folgerichtig hatte es deshalb das Vorbringen der Klägerin, die angezogene Feststellbremse habe zu dem Unfall geführt, für unstreitig gehalten (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO) und der Klage deshalb stattgegeben.

Entscheidung

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der VI. Zivilsenat das Urteil gem. § 544 Abs. 9 ZPO wegen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

„Im Streitfall ist es offenkundig unrichtig, dass das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten für nicht ausreichend substantiiert erachtet hat, da der vom Berufungsgericht zur Substantiierung geforderte Vortrag das Wissen eines Sachverständigen für die Unfallanalyse von Eisenbahnunfällen voraussetzt.

aa) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (…).

Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht.

Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden (…).

bb) Nach der Darstellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte bestritten, dass die Unfallursache aus ihrem Verantwortungsbereich herrührt; sie hat sich insbesondere gegen die Behauptung einer angezogenen Feststellbremse gewehrt und geltend gemacht, die Ursache stehe nicht fest und könne auch aus der Risikosphäre der Klägerin stammen. Sie hat geltend gemacht, die Feststellbremse am Wagon Nr. 316 sei nicht (…) angezogen gewesen. Die Radsätze 3 und 4 hätten Beschädigungen in unterschiedlichem Maße aufgewiesen; wenn die Feststellbremse angezogen gewesen wäre, hätten die Schäden an beiden Radsätzen identisch sein müssen. Sie hat bestritten, dass das Foto Nr. 21 im Untersuchungsbericht der EUB eine angezogene Feststellbremse dokumentiere. Sie hat vorgetragen, es komme auch ein Defekt an der Eisenbahninfrastruktur der Klägerin in Betracht, da denkbar sei, dass Gegenstände im Gleisbereich oder auf den Gleisen gelegen hätten, die die Blockade des dritten Radsatzes des Wagon Nr. 316 verursacht haben könnten. Als mögliche andere Ursachen hat sie einen Defekt an einer Weiche und am Radsatz des Wagons Nr. 316 insbesondere an den Bremsklötzen und an der Bremssohle genannt.

cc) Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen hätte sich das Berufungsgericht nicht ohne Beweisaufnahme über diesen Vortrag der Beklagten hinwegsetzen dürfen. Die Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerin nicht nur pauschal bestritten, sondern deutlich gemacht, dass und weshalb sie die Begründung, die die Ursache der Entgleisung ihrer Risikosphäre zuordnet, für nicht zutreffend hält und die Ausführungen in dem Gutachten der EUB und dem Bericht der Bundespolizeiinspektion anzweifelt, und hat auf mögliche andere Erklärungen für den Unfall hingewiesen.

Mehr war nicht erforderlich. Auch wenn der Vortrag der Klägerin durch das Gutachten der EUB und die Berichte der Bundespolizeiinspektion mit technischen Details einer sachverständigen Unfallanalyse unterlegt ist, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte dem mit auf Expertenwissen beruhendem ebenso detaillierten Sachvortrag entgegentreten muss, um dessen Beweisbedürftigkeit herbeizuführen.

Eine Beweiserhebung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch ein Privatgutachten belegt sind, dessen Richtigkeit der Gegner bestreitet, ohne die Unzulänglichkeit des Gutachtens substantiiert darzulegen (…).“

Anmerkung

Die Entscheidung liegt auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des BGH, so z.B. auch das Urteil vom 08.07.2009 – VIII ZR 314/07 zur Erklärung mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO. Deshalb wundert auch der für den VI. Zivilsenat ungewohnt scharfe Tonfall m.E. wenig. Deutlich verwunderlicher scheint mir, dass die Beklagte so mutig war, sich nicht einmal nach dem landgerichtlichen Urteil mit einem Privatgutachten zu „munitionieren“. tl;dr: Eine Beweiserhebung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch ein Privatgutachten belegt sind, dessen Richtigkeit der Gegner bestreitet, ohne die Unzulänglichkeit des Gutachtens substantiiert darzulegen Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – VI ZR 300/18. Foto: S.Hinni, DB-Laaeks25804366678-7, CC BY-SA 3.0