… und täglich grüßt die Substantiierungsschere

Zu den traurigsten „Klassikern“ im Zivilprozessrecht gehört wohl die sog. „Substantiierungsschere“. Das Thema fände sich sicherlich auf einem der ersten drei Plätze, erstellte man eine Rangliste der vom BGH am häufigsten gerügten prozessualen Fehler in Entscheidungen der Vorinstanzen. Deshalb bringt das Urteil vom 21.06.2018 – IX ZR 129/17 nichts wirklich Neues, es ist aber vom IX. Zivilsenat immerhin mit einem Leitsatz „geadelt“ worden und soll lohnt deshalb eine Besprechung.

Sachverhalt

Der Kläger gewährte dem Beklagten und dessen Sohn am 06.03.2006 ein Privatdarlehen über 60.000 EUR, das nach der schriftlichen Vereinbarung der Parteien am 08.09.2006 nebst Zinsen zurückgezahlt werden sollte. Erst Ende 2012 machte der Kläger den Rückzahlungsanspruch gerichtlich geltend; der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptete dazu, die Parteien hätten im Zusammenhang mit der Gewährung weiterer Darlehen im Oktober 2006 vereinbart, dass das streitgegenständliche Darlehen unter Beibehaltung der anderen Konditionen in ein unbefristetes Darlehen umgewandelt werden solle, welches jederzeit bei Leistungsfähigkeit hätte zurückgezahlt werden sollen. Anfang 2012 sei das Darlehen gekündigt worden. Zum Beweis der von ihm behaupteten Verlängerungsabrede hatte der Kläger u.a. eine „eidesstattliche Versicherung“ des Sohnes vorgelegt und seinen Sohn als Zeugen benannt. Die vorgelegte Stellungnahme war insoweit aber unergiebig. Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung dagegen gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, der Zeuge sei nicht zu vernehmen gewesen, weil der Beweisantritt einen reinen Beweisermittlungsantrag darstelle, dem als Ausforschungsbeweis nicht nachzugehen sei. Der Vortrag des Klägers dazu, dass die Vertragsparteien das befristete Darlehen in ein unbefristetes umgewandelt hätten, sei unzureichend, weil jegliche Anhaltspunkte dafür fehlten, wann und wo eine solche Vereinbarung getroffen worden sei.

Die Behauptung des Klägers, die Darlehen seien im Zusammenhang mit der Gewährung weiterer Darlehen in unbefristete Darlehen umgewandelt worden, war gegenüber der Verjährungseinrede des Beklagten erheblich, weil der Rückzahlungsanspruch dann nicht schon im September 2006 fällig war, sondern erst nach Kündigung des Darlehens Anfang 2012  (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB). Trotzdem hatten das Landgericht und das Oberlandesgericht denvom Kläger zum Beweis dieser Tatsache benannten Zeugen nicht vernommen, weil der Kläger nicht genau angegeben hatte, wann und wo eine solche Vereinbarung getroffen worden sei. Die Vorinstanzen waren deshalb der Ansicht, es handele sich nicht um einen zulässigen Beweisantrag. Denn der Beweisantritt laufe mangels Angaben zu Ort und Zeit im Ergebnis darauf hinaus, dass die relevante Tatsache (die Abrede zwischen den Parteien) mangels Ort und Zeit durch die Vernehmung des Zeugen erst ermittelt werden solle. Das sei als sog. Ausforschungsbeweis aber unzulässig.

Entscheidung

Der BGH hat nach Zulassung der Revision den Beschluss (wenig überraschend) aufgehoben und die sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts nicht zurückweisen dürfen, ohne den vom Kläger benannten Zeugen zur Frage der vom Kläger behaupteten und vom Beklagten bestrittenen Vertragsänderung zu hören.

„Das klägerische Beweisbegehren stellt einen beachtlichen Beweisantrag dar, dem die Tatgerichte hätten nachgehen müssen (§§ 286, 373 ZPO).

a) Allerdings ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tatgerichte der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen (…) die vom Kläger behauptete Abänderungsvereinbarung nicht entnommen haben. (…) Aus diesen Angaben ergibt sich jedenfalls keine Vereinbarung über eine Vertragsänderung. Das berechtigte die Tatsachengerichte aber nicht, den Zeugen nicht zu hören. Denn nach der Behauptung des Klägers sollte der Zeuge nicht nur das bestätigen, was er schriftlich ausgeführt hatte.

b) Vielmehr hat der Kläger (…) vorgetragen und unter Beweis gestellt, als Anfang Oktober 2006 klar geworden sei, dass weder der Zeuge noch der Beklagte die Darlehensvaluta nebst Zinsen hätten zurückzahlen können, hätten die Vertragsparteien nicht nur vereinbart, dass die Investments durch weitere Darlehen hätten ausgebaut werden sollen, sondern auch, dass das hier streitgegenständliche Darlehen unter Beibehaltung der anderen Konditionen in ein unbefristetes Darlehen umgewandelt werden solle, welches jederzeit bei Leistungsfähigkeit hätte zurückgezahlt werden können. In der Folge habe der Kläger nicht nur weitere Gelder an den Beklagten und den Zeugen ausgezahlt, sondern auch am 10. Oktober 2006 eine erste Rate in Höhe von 2.350 € erhalten. Zwischen den Vertragsparteien sei vereinbart worden, dass auf den nunmehr verlängerten Darlehensvertrag immer dann Zahlungen geleistet werden sollten, wenn dies möglich sei.

Dieser Vortrag ist ausreichend, die Angabe von genauer Zeit und Ort der Vereinbarung war nicht erforderlich. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht.

Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (…).

Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag. Aus ihm ergibt sich, dass die Vertragsparteien vereinbart hätten, das befristete Darlehen in ein unbefristetes umzuwandeln. Auch soll die Vereinbarung nach dem Fälligwerden des Rückzahlungsanspruchs bis zur Zahlung der ersten Rate am 10. Oktober 2006 getroffen worden sein, also zu einem Zeitpunkt, als der Anspruch noch nicht verjährt war. Damit hat der Kläger sämtliche erforderlichen Tatsachen vorgetragen, welche die Vertragsänderung begründen. Nunmehr wäre es Sache des Tatrichters gewesen, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls den benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen.

c) Bei dem klägerischen Beweisantrag handelt es sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um einen unbeachtlichen, auf Ausforschung zielenden Beweisermittlungsantrag, mit welchem dem Kläger bisher unbekannte Tatsachen zwecks genaueren Vorbringens in Erfahrung gebracht werden sollen (…). Vielmehr behauptet der Kläger, er selbst habe mit dem Beklagten und dem Zeugen einen Abänderungsvertrag geschlossen. Mithin war er nach seinem Vortrag bei der Vertragsänderung selbst anwesend und berichtet aus eigener Kenntnis, nicht „aufs Geratewohl“ und „ins Blaue hinein“. (…)

Ebenso wenig musste der Kläger zusätzliche Anhaltspunkte vortragen, aus denen sich ergibt, warum der von ihm benannte Zeuge zu dem Beweisthema überhaupt aussagen kann. Das Berufungsgericht hat insoweit zur Begründung auf eine Literaturstelle verwiesen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. zu § 284 Rn. 5) und dabei verkannt, dass es an dieser Stelle um den Indizienbeweis geht. Bei mittelbarer Beweisführung ist dem Gericht die Vorprüfung der Beweiserheblichkeit und -tauglichkeit des benannten Beweismittels zu ermöglichen, indem neben der zu beweisenden Haupttatsache auch die Hilfstatsachen bezeichnet werden, aus denen sich die Haupttatsache ergeben soll (…). Der Kläger hat aber keine mittelbare Beweisführung angestrebt. Der von ihm benannte Zeuge war an der vom Kläger behaupteten Vertragsänderung als Vertragspartei selbst beteiligt. Mithin genügte es, die Haupttatsache unter Beweis zu stellen. (…)

e) Das Berufungsgericht nennt Umstände, die aus seiner Sicht dafür sprechen, dass die Vertragsparteien keinen Abänderungsvertrag geschlossen haben. Es verweist auf die schriftlichen Angaben des benannten Zeugen, die nur vorsorgliche Kündigung durch den klägerischen Anwalt und auf die fehlende Schriftform der behaupteten Vertragsänderung. Diese Umstände dürfen und müssen im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden. Sie berechtigen das Tatgericht jedoch nicht, angebotene Beweise nicht zu erheben. Denn auch darin würde eine nicht zulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung liegen (§ 286 Abs. 1 ZPO…).“

Anmerkung

Und ganz ehrlich: Ich verstehe so ein Vorgehen schlicht nicht. Denn (auch wenn das eigentlich noch nicht mal eine Rolle spielen sollte): Es ging hier ja nicht um „Peanuts“, sondern um eine Frage, von der ein Anspruch in Höhe von 60.000 EUR abhing. Dass sich da auch das Oberlandesgericht so einen schlanken Fuß macht (und dann auch noch nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgeht und zur Begründung der wohl unhaltbaren Auffassung auch noch eine Literaturstelle sinnentstellend zitiert) wird das Vertrauen des Klägers in die Justiz nicht gerade stärken. Aber es handelt sich dabei nicht um einen Einzelfall: Nur rund einen Monat musste der I. Zivilsenat einen ganz ähnlichen Fall entscheiden (Beschluss vom 09.05.2018 – I ZR 68/17). Der I. Zivilsenat weist in seiner Entscheidung übrigens auch darauf hin, dass die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG darstellt. Unterhalb der Wertgrenzen § 26 Ziff. 8 EGZPO kann diese Verletzung deshalb  (jedenfalls im Prinzip) auch mit einer (Landes-)Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. tl;dr: Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. 21.06.2018 – IX ZR 129/17. Foto: ComQuat, BGH - Palais 1, CC BY-SA 3.0