Das weiß das OLG Naumburg und erklärt es mit Beschluss vom 04.04.2014 – 10 W 12/14. Man könnte zum Beispiel als Vorsitzender in der Terminsladung den Beklagten bitten, „lediglich insoweit vorzutragen, wie dies ihrer Rechtsverteidigung dienlich sein soll!“ Und erklären, das Gericht habe „weder Zeit noch Lust, sich mit Sachvortrag zu befassen, der unerheblich ist“. Und dann noch schreiben: „Im Übrigen könnte es der Rechtsfindung dienen – und der Arbeitsersparnis -, wenn Sachvortrag unterbleibt, der rechtlich völlig unerheblich ist (§ 128 HGB).“ Ablehnungsanträge in Zivilsachen sind (zu Recht) selten, noch seltener sind Ablehungsanträge, die für begründet erklärt werden. Hier hatte der Beklagte den Vorsitzenden aufgrund dieses Hinweises abgelehnt, da bei ihm der Eindruck entstanden sei, der Prozess sei von vornherein verloren. Der abgelehnte Richter habe mit den o. g. Hinweisen kundgetan, dass er jeglichen künftigen Sachvortrag der Beklagten nicht zur Kenntnis nehmen werde, wenn er ihn für unerheblich erachte.