Einstweiliger Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutz?
Als ich vor rund zwei Wochen diesen Beitrag (oder besser: dessen ursprüngliche Fassung) zum Beschluss des Kammergerichts vom 13.12.2019 – 9 U 79/19 geschrieben habe, zweifelte ich noch, ob die Entscheidung überhaupt für eine Besprechung hier relevant genug ist. Diese Frage dürfte sich in Zeiten der Coronakrise nicht mehr stellen. Denn es geht in dem Beschluss darum, ob das Berufungs- oder Beschwerdegericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wiederum einstweilige Anordnungen erlassen kann, um auf diese Weise die Rechte des unterlegenen Antragstellers/Verfügungsklägers bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung zu wahren.