Mit Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 197/12 hat sich der Bundesgerichtshof (erneut) mit der Zulässigkeit von Feststellungsklagen auf Ersatz künftiger Schäden befasst. In der Sache ging es darum, ob eine Feststellungsklage erst dann zulässig ist, wenn der Anspruch durch die drohende Verjährung gefährdet ist. Sachverhalt Der Klägerin drohten aufgrund einer Betriebsprüfung erhebliche Steuernachzahlungen. Deshalb beauftragte sie den Beklagten schon vor Erlass der Steuerbescheide damit, wegen Beratungsfehlern Feststellungsklage gegen ihren (ehemaligen) Steuerberater zu erheben. Das Landgericht wies die Klage wegen mangelnder Substanziierung als unbegründet ab. Das Berufungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Es fehle ihr am Feststellungsinteresse. Ein Schaden sei ihr noch gar nicht entstanden, ein etwaiger Anspruch drohe auch noch nicht zu verjähren. Die Kosten beider Instanzen in Höhe von gut 23.000 EUR wurden der Klägerin auferlegt. Diese gut 23.000 EUR verlangte die Klägerin nun von ihrem ersten Prozessbevollmächtigten ersetzt und verklagte diesen wegen eines Beratungsfehlers auf Schadensersatz. Denn sie hätte die Feststellungsklage nicht erhoben, wenn der Beklagte sie pflichtgemäß über deren Unzulässigkeit aufgeklärt hätte. Damit hatte sie vor dem Landgericht und dem …