Immer wieder liest man in Entscheidungen, dass ein eigentlich gem. § 139 Abs. 1 oder 2 ZPO gebotener Hinweis entbehrlich sei, weil die betroffene Partei bereits durch den Prozessgegner „die gebotene Unterrichtung erhalten“ habe oder „über die Rechtslage unterrichtet war“ (s. aus jüngerer Zeit beispielsweise OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.05.2017 – 23 U 130/16 und Beschluss vom 15.02.2018 – 3 U 176/15; OLG Köln, Beschluss vom 31.07.2017 – 9 U 48/17; BPatG, Beschluss vom 22.03.2018 – 25 W (pat) 548/17 Rn. 16, LAG Hannover, Urteil vom 20.05.2015, 2 Sa 944/14 Rn. 204 und besonders deutlich OLG Schleswig, Beschluss vom 03.02.2014 – 5 U 94/13). Zum „Beleg“ für diese These wird neben sinnentstellend zitierten Kommentarfundstellen häufig sogar der Bundesgerichtshof „in Geiselhaft“ genommen, namentlich dessen Beschluss vom 20.12.2007 zum Aktenzeichen IX ZR 207/05. Aber so häufig auch die These wiederholt wird, Hinweise des Gegners ersetzten gerichtliche Hinweise: Sie wird dadurch nicht überzeugender und auch nicht richtiger. Und sie findet vor allem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze, ganz im Gegenteil: Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Lichte besehen das genaue Gegenteil …