OLG Frankfurt: Keine Annexkompetenz für Kostenerstattungsanspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat ihren Ursprung in einer klassischen Konstellation der Handelsschiedsgerichtsbarkeit: Die Parteien hatten in einem Warenlieferungsvertrag die Zuständigkeit des „International Commercial Arbitration Court at the Ukrainian Chamber of Commerce and Industry“ für Streitigkeiten aus dem Vertrag vereinbart.