Eine ZPO-Frist, die man nicht einhalten muss
Manche prozessuale Konstellationen führen immer wieder zu Missverständnissen, so z.B. die Frist zur Anspruchsbegründung nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid. Gem. § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Geschäftsstelle des Streitgerichts den Antragsteller nach Eingang der Akten aufzufordern, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer § 253 ZPO entsprechenden Form zu begründen. Auf diese Fristsetzung reagieren Prozessbevollmächtigte immer wieder mit Fristverlängerungsanträgen (bei mir rund einmal im Monat). Dass solche Anträge sinnlos (und im Übrigen auch unzulässig) sind, stellt VorsRiLG Dr. Hogenschwarz in einem sehr knappen aber lesenswerten Artikel in der MDR 2014, S. 1055 f. dar.