BGH zur Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen
Zu welchen Umständen kann sich der Streithelfer/Nebenintervenient einer Partei mit Nichtwissen erklären (§ 138 Abs. 4 ZPO)? Und warum ist es aus anwaltlicher Sicht unbedingt erforderlich, den Tatbestand eines Urteils innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Urteils zu überprüfen? Mit beidem befasst sich das Urteil des BGH vom 29.10.2020 – IX ZR 10/20.