BGH: Keine Verspätung bei bloßen Konkretisierungen, Erläuterungen oder Korrekturen
Den Novenbegriff des § 531 Abs. 2 ZPO hat der VIII. Zivilsenat des BGH erst kürzlich in einer wichtigen Leitsatzentscheidung konkretisiert. Mit einem äußerst praxisrelevanten – wenn auch nicht mit Leitsätzen versehenen – Beschluss vom 13.12.2017 – IV ZR 319/16 hat nun auch der IV. Senat Stellung genommen, wann Sachvortrag in der Berufungsinstanz unter den Novenbegriff des § 531 Abs. 2 ZPO fällt.