Säumnis bei Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung
Mit einer zunehmenden Zahl von Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung drängt praktisch die Frage in den Vordergrund, ob und wann Säumnis eintritt, wenn Prozessbevollmächtigten, Parteien, Sachverständigen oder Zeugen gem. § 128a ZPO gestattet worden ist, sich während der Verhandlung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. Gerade in der Anwaltschaft scheint vielerorts einer Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung die Sorge entgegenzustehen, dass bei einem Ausfall der Internetverbindung gegen sie bzw. ihre Mandanten ein Versäumnisurteil ergehen könnte. Dabei dürfte diese Sorge i.d.R. unbegründet sein.